Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für die Dauer der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung vom 03.02.2014 bis zum 07.03.2014 keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Nach
§ 45 Abs 3 SGB IX haben behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (
§ 33 Abs 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Wegen der Durchführung der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung hat der Kläger keinen Ausfall an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Er hat zuvor weder Arbeitsentgelt erhalten noch Arbeitseinkommen erzielt. Der Kläger hat Arbeitslosengeld erhalten, das während der Dauer der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung weiter geleistet wurde. Dies hat der Kläger auch bestätigt.
Gemäß § 20 Nr 1
SGB VI haben unter anderem solche Versicherte, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Welche Leistungen die Rentenversicherungsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen können, richtet sich gemäß § 16
SGB VI nach §§ 33 ff
SGB IX. Die von dem Kläger durchgeführte Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ist keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Nach § 33 Abs 1
SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Dabei umfassen die Leistungen nach § 33 Abs 3
SGB IX insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Gründungszuschuss entsprechend
§ 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Leistungen nach Absatz 3
Nr. 1 und 6 umfassen nach
Abs. 8 der Vorschrift auch
1. Kraftfahrzeughilfe nach der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1
Nr. 2 bis 5,
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung unterfällt keiner dieser Bestimmungen.
Zwar ist diese Aufzählung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abschließend, so dass auch andere im Gesetz nicht genannte "Maßnahmen" Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein können. Dies trifft aber auf die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung nicht zu. Diese ist nach dem Willen des Gesetzgebers keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern geht - soweit sie erforderlich ist - einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs 4
SGB IX: "Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; " Die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ist somit ein Mittel zur Prüfung, welche Leistung zur Teilhabe erbracht werden soll.
Der Gesetzgeber hat dies bei Einführung des
SGB VI zu § 20 Abs 1 Satz 2
SGB VI, dessen Regelung in § 45 Abs 3
SGB IX übernommen wurde, in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht. Er hat ausgeführt (BT-Drs 11/4121,
S. 156): "Berufsfindung oder Arbeitserprobung dienen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und der beruflichen Neigungen des Versicherten als Grundlage für die Entscheidung über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation; sie bilden eine Ergänzung des Verwaltungsverfahrens, wenn ein Rehabilitationsträger sich aufgrund der Beurteilung durch seine eigenen Fachdienste noch kein abschließendes Urteil bilden konnte. Es erscheint daher sachgerecht, sie nicht mehr als eigenständige berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation auszuweisen, sondern sie dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen; sie können dann auch so frühzeitig eingesetzt werden, wie dies im Einzelfall von der Sache her geboten ist. Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass während Berufsfindung und Arbeitserprobung auch Haushaltshilfe und Reisekosten erbracht werden können."
Diesem Grundgedanken folgend hat der Gesetzgeber besondere rechtliche Regelungen zur materiellen Absicherung der Versicherten während der Durchführung einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung geschaffen. In § 45
SGB IX, in dem die Leistungen zum Lebensunterhalt geregelt sind, ist in Abs 3 der Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung geregelt. § 33 Abs 4
SGB IX bestimmt, welche "ergänzenden" Leistungen bei Durchführung einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung
ggf. zu erbringen sind (Kosten für die auswärtige Unterbringung nach Absatz 7, Reisekosten nach
§ 53 SGB IX sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach
§ 54 SGB IX). Diese gesonderten Regelungen für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung wären nicht erforderlich, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln würde. Dann ergäben sich die Ansprüche auf ergänzende Leistungen bereits direkt aus §§ 45 Abs 2 (Übergangsgeld), 33 Abs 7, 53 und 54
SGB IX.
Dabei belegt insbesondere der Wortlaut des § 45 Abs 3
SGB IX, dass die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung keine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist. Hiernach besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird, ein Anspruch auf Geldleistungen "wie" bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung anordnet, dass das Übergangsgeld entsprechend den Vorschriften über die Berechnung des Übergangsgeldes bei Teilnahme an eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu berechnen ist. Diese Rechtsfolgenverweisung wäre nicht erforderlich, wenn die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wäre.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.09.2010 -
B 5 R 104/08 R) und des Landessozialgerichts Brandenburg Berlin (Urteil vom 08.09.2005 -
L 21 RJ 151/04). Beide Entscheidungen ergingen zu einem anderen Sachverhalt. Es war darüber zu befinden, welches Entgelt der Berechnung des Übergangsgeldes für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Grunde zu legen war, die nach Durchführung einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung - mit Bezug von Übergangsgeld - bewilligt worden war. Der Umstand, dass die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung als Teil des Rehabilitationsgeschehens angesehen wird (
LSG Brandenburg Berlin)
bzw., dass auf Grund einer "funktionalen Verknüpfung" zwischen Eignungsabklärung/Arbeitserprobung und einer nachfolgenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ein ganzheitliches Rehabilitationsgeschehen angenommen wird (
BSG), bedeutet nicht, dass die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist. Das
LSG Brandenburg-Berlin hat insoweit auch ausgeführt, dass es auf die Frage, "ob die Berufsfindung und Arbeitserprobung eine eigentliche Leistung zur Beruflichen Rehabilitation ist" nicht ankomme (Rdz. 31).
Nicht nachvollziehen kann der Senat die Auffassung des Klägers, die Berufsfindung sei eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben, weil die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 25.07.2013 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt habe. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 06.11.2013 ausgeführt, dass es zur Auswahl der zweckmäßigen Leistung erforderlich sei, die berufliche Eignung des Klägers abzuklären und eine Arbeitserprobung durchzuführen. Damit ist für den verständigen Empfänger zweifelsfrei ersichtlich, dass die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, die bewilligt werden soll, noch nicht ausgewählt ist.
Ebenso begründet die Form der Durchführung der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung deren Eigenschaft als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht. Die Eignungsabklärung/Arbeitserprobung bleibt unabhängig von der Art und Weise der Durchführung, ein Mittel zur Auswahl einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Gesetzgeber nicht regeln, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld während der Teilnahme an einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat. Denn der Gesetzgeber hat positiv geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Zur Überzeugung des Senats liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Grundgesetz -GG-) vor. Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Vordergründig werden zwar Bezieher von Arbeitslosengeld/Krankengeld anders behandelt als Erwerbstätige. Entscheidend für die Bewilligung von Übergangsgeld nach § 45 Abs 3
SGB IX ist jedoch, ob wegen der Teilnahme an der Eignungsabklärung/Arbeitserprobung ein Einkommensverlust eintritt. Ein solcher tritt bei Empfängern von Arbeitslosengeld/Krankengeld nicht ein, da diese Leistungen weiter gezahlt werden. Der fehlende Einkommensverlust rechtfertigt die ungleiche Behandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2
SGG).