Urteil
Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung - einheitliche Rehabilitationsmaßnahme - neue Anwartschaft

Gericht:

LSG Stuttgart 12. Senat


Aktenzeichen:

L 12 AL 681/99


Urteil vom:

04.08.2000


Orientierungssatz:

1. Wird eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme mit einer Arbeitserprobung eingeleitet, ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nach § 59 Abs 3 S 1 AFG das vor der Arbeitserprobung erzielte Arbeitsentgelt auch dann maßgeblich, wenn zwischen Arbeitserprobung und Beginn der weiteren Rehabilitationsmaßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Behinderte wieder oder weiter beschäftigt ist (vgl BSG vom 26.7.1994 - 11 RAr 45/93 = SozR 3- 4100 § 59 Nr 6).

2. Es kommt nicht darauf an, ob im Laufe der einheitlichen Rehabilitationsmaßnahme aufgrund erneuter Anwartschaftszeiten ein neuer Anspruch auf Übergangsgeld erfüllt wird.

Referenznummer:

KSRE001481013


Informationsstand: 13.08.2001