Urteil
Zuständigkeit eines zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers - Zweiwochenfrist - Sachverhaltsabklärung - unzumutbare Verzögerung

Gericht:

VG Braunschweig 3. Kammer


Aktenzeichen:

3 B 268/03


Urteil vom:

12.06.2003


Grundlage:

Leitsatz:

Auch nach Inkrafttreten von § 14 SGB 9 bleibt § 43 Abs. 1 S. 1, 2 SGB 1 anwendbar, wenn trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung seitens des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers die Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme innerhalb der Zweiwochenfrist von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 9 nicht zu klären ist und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Der 1984 geborene Antragsteller leidet an einer ungeklärten Hirnfunktionsstörung mit beeinträchtigter Körperorientierung, Wahrnehmungsstörungen sowie Störung der sinnvollen Anordnung von Einzelbewegungen ( Dyspraxie) und weist autistisch anmutende Verhaltensmuster auf. Mit Bescheid vom 18.06.2002 bewilligte die Beigeladene dem Antragsteller Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Form eines Förderlehrganges im Berufsbildungswerk E. GmbH (BBW) für ein Jahr zur Arbeitserprobung bzw. Berufsfindung. Nach vorheriger Vorsprache seines Vaters beim Antragsgegner am 14.11.2002 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. 11.2002 (eingegangen beim Antragsgegner am 19.11.2002) "Eingliederungshilfe nach § 13 KJHG i.V.m. §§ 34, 35a, 41 KJHG oder §§ 39, 40 BSHG". Zur Begründung trug er vor, er befinde sich seit dem 06.08.2002 im BBW. Es zeichne sich jedoch bereits ab, dass er bei Abschluss der Maßnahme noch nicht berufsfähig sein werde, da er noch nicht alle Entwicklungsverzögerungen der ersten Lebensjahre aufgeholt habe. Dies könne aufgrund einer individuellen Berufsförderung auf C. in D. geschehen. Das BBW halte diese Maßnahme für in hohem Maße geeignet und erfolgversprechend. Ein baldiger Ausbildungswechsel erscheine deshalb sinnvoll. Gleichzeitig wurde der Antragsgegner unter Nennung telefonischer Ansprechpartner gebeten, bei Bedarf Auskünfte im BBW und im C. einzuholen und um fachärztliche, psychologische und sozialpädagogische Gutachten ebenfalls beim BBW nachzufragen. Dem Antrag beigefügt war ein ausgefülltes Formular zur Beantragung von Sozialhilfe in der Form von Eingliederungshilfe sowie eine Kurzbeschreibung der Berufsförderung im C..

Unter dem 22.11.2002 übersandte der Antragsgegner den Antrag der Beigeladenen mit der Bitte, diesem bei der weiteren Berufsförderung behilflich zu sein und über die beantragte Maßnahme in ihrer Zuständigkeit zu entscheiden.
Daraufhin erfolgte eine Rückgabe der Unterlagen durch die Beigeladene an den Antragsgegner am 04. 12.2002, da der Antragsteller Eingliederungshilfen nach § 13 KJHG beantragt habe, für die sie nicht zuständig sei. Unter Hinweis auf § 14 SGB IX übersandte der Antragsgegner am 06.12.2002 den Vorgang wiederum an die Beigeladene. Unter nochmaligem Hinweis auf Beantragung von Eingliederungshilfen gemäß KJHG erfolgte wiederum eine Rücksendung an den Antragsgegner am 12. 12.2002. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelung des § 14 SGB IX in diesem Fall nicht anzuwenden sei, da hier das Gesetz missbräuchlich falsch ausgelegt worden sei. Unter dem 19.12.2002 wandte sich der Antragsgegner wiederum an die Beigeladene mit der Begründung, § 14 SGB IX sei anzuwenden. Da in seinem Sozialamt, das über keinerlei Unterlagen ( Gutachten pp.) verfüge, um die sachliche Zuständigkeit prüfen zu können, bereits absehbar gewesen sei, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Zuständigkeitserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen habe abgegeben werden können, sei er verpflichtet gewesen, den Antrag umgehend an den Rehabilitationsträger zuzuleiten, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringe (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Eingliederungshilfe im Rahmen von §§ 39, 40 BSHG seitens seines Sozialamtes sei lediglich zu gewähren, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung vorliege. Leistungen nach dem SGB VIII durch sein Jugendamt kämen nur in Betracht, wenn eine seelische Behinderung gegeben und pädagogische Hilfestellung erforderlich sei. Die Klärung derartiger Fragen sei bei einem Neufall einschließlich der Einholung von ärztlichen Gutachten und ggf. einer amtsärztlichen Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nicht zu leisten. Vorrangig gehe es doch offenbar um die Berufsfindung, für die vorrangig die Arbeitsverwaltung zuständig sei.

Mit Bescheid vom 03.01.2003 lehnte die Beigeladene als zuständige Kostenträgerin für die Teilhabe am Arbeitsleben den gestellten Antrag auf Eingliederungshilfen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Feststellungen des BBW sei diese Einrichtung und auch der Förderlehrgang für die Belange des Antragstellers und in Anbetracht seiner Entwicklungsverzögerungen nicht ausreichend. Es sei schnell deutlich geworden, dass eine Überforderung stattgefunden habe, sich Orientierungsschwierigkeiten eingestellt hätten und eine Ausbildungsfähigkeit in nächster Zeit nicht erzielt werden könne. Das BBW schlage daher eine langfristige, zeitlich nicht befristete Förderung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zur Entwicklung der Persönlichkeit vor (C.). Bei einer solchen Maßnahme handele es sich jedoch nicht um eine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne von § 61 SGB III, weshalb eine Förderungsfähigkeit ihrerseits nicht in Betracht komme. Vielmehr handele es sich um Eingliederungshilfe gemäß § 13 KJHG i.V.m. §§ 39 ff. BSHG.
Nach Erhalt des nach dem Abbruch der Fördermaßnahme beim BBW am 17.12.2002 seitens des BBW erstellten Abschlussberichtes und anderer ärztlicher Unterlagen wandte sich die Beigeladene mit Schriftsatz vom 07.01. 2003 unter Übersendung ihres Bescheides vom 03.01.2003 an den Antragsgegner und wies darauf hin, dass sie gemäß § 14 Abs. 6 SGB IX weitere Leistungen für erforderlich halte, welche sie gemäß § 6 Abs. 1 SGB IX nicht erbringen könne. Gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 03.01.2003 hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2003 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die Zuständigkeitsstreitigkeiten die Gewährung vorläufiger Leistungen gemäß § 43 SGB I. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.04.2003 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass § 43 SGB I nach Inkrafttreten von § 14 SGB IX nicht mehr anwendbar sei. Dagegen hat der Antragsteller am 14.04.2003 Widerspruch erhoben, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist.

Mit seinem am 16.04.2003 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB I. Danach habe der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehe und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig sei, wer zur Leistung verpflichtet sei. Der Hilfeanspruch sei dem Grunde nach unstreitig. Der Antragsgegner sei zuerst angegangener Leistungsträger. § 43 SGB I sei anwendbar, da es sich um eine für alle Teile des Sozialgesetzbuches geltende Vorschrift handele, die dann anzuwenden sei, wenn die speziellen Vorschriften des SGB IX ihm nicht zum Ziel verhelfen könnten. Die Anwendbarkeit von § 43 SGB I ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner § 14 SGB IX falsch angewendet habe. Die Vorschrift schreibe nicht vor, dass ein Antrag zwingend binnen 14 Tagen weiterzuleiten sei. Eine Weiterleitung erfolge nur dann, wenn der zuerst angegangene Rehabilitationsträger bei seiner Prüfung feststelle, dass er für die beantragte Leistung nicht zuständig sei. Dies setze denknotwendig eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen voraus, welche der Antragsgegner - wie er in seiner Mitteilung vom 15.01.2003 ausdrücklich eingeräumt habe - nicht vorgenommen habe. Ihm stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ihm sei nicht zuzumuten, entsprechend dem Vorschlag des Antragsgegners zunächst die Beigeladene auf Gewährung vorläufiger Leistungen in Anspruch zu nehmen und in dem wahrscheinlichen Fall des Unterliegens anschließend ein Hauptsacheverfahren gegen den Antragsgegner durchzuführen. Er sei auf die Gewährung vorläufiger Leistungen angewiesen und könne sofort in die Berufsförderung des C. aufgenommen werden. Weder er noch seine Eltern seien in der Lage, die Kosten der stationären Unterbringung vorläufig aus eigenen Mitteln zu finanzieren.


Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, gemäß § 43 SGB I eine Aufnahme in die "Sozialtherapie" der Berufsförderung bei der B. Werkgemeinschaft e.V. C. 5, 33178 D., zu bewilligen und die Kosten hierfür vorläufig zu übernehmen.


Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf § 14 SGB IX. Er sei zuerst angegangener Leistungsträger, da der Antragsteller bei ihm die Gewährung von Eingliederungshilfe beantragt habe. Aufgrund der Weiterleitung an die Beigeladene mit Schreiben vom 22.11. 2002 sei diese zweitangegangener Leistungsträger und deshalb zuständiger Rehabilitationsträger. Die Beigeladene könne den Antrag weder zurückgeben noch an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten. Sie dürfe den Antrag in der Sache nur ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung kein Rehabilitationsträger die beantragte Leistung zur Teilhabe zu erbringen habe. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach der Begründung des Regierungsentwurfs eine für den Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im 1. Buch (insbesondere § 43 SGB I) und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehe.

Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, verweist auf den vorgenommenen Schriftwechsel und die ärztlichen und psychologischen Gutachten sowie den Abschlussbericht des BBW. Eine Kostenübernahme ihrerseits für die Aufnahme des Antragstellers in die "Sozialtherapie" der Berufsförderung C. komme nach den Rechtsvorschriften nicht in Betracht und werde von diesem auch nicht beantragt. Der gestellte Antrag sei auf die Förderung der Maßnahme durch den Antragsgegner ausgerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Kosten der Aufnahme des Antragstellers in die "Sozialtherapie" der Berufsförderung bei der B. Werkgemeinschaft e.V. C. in D. zu übernehmen, ist begründet. Bei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und zulässiger summarischer Prüfung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm aus § 43 Abs. 1 SGB I ein Anspruch auf Bewilligung der Kosten für die beantragte Maßnahme im C. seitens des Antragsgegners zusteht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass die begehrte Hilfe so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich keine Verpflichtung der Beigeladenen zu der beantragten Kostenübernahme aus § 14 SGB IX. Nach Ansicht der Kammer kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Antragsgegner den unzweifelhaft bei ihm gestellten Antrag des Antragstellers auf "Eingliederungshilfe", d.h. Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 5 SGB IX entsprechend der ab 01.07.2001 geltenden Regelung des § 14 SGB IX, wirksam an die Beigeladene weitergeleitet hat. Vielmehr hält die Kammer in Fällen wie dem vorliegenden die Regelung des § 43 Abs. 1 SGB I, die zu einem Anspruch gegen den zuerst angegangenen Antragsgegner führt, nach wie vor für anwendbar.
Mit der Vorschrift des § 14 SGB IX soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, im Interesse von Behinderten und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 95, 120) sollen damit Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen. Das Verwaltungsverfahren soll durch rasche Zuständigkeitsklärung deutlich verkürzt werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Die Vorschrift soll für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthalten, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im 1. Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen und die Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfassen. Vor diesem Hintergrund gibt § 14 SGB IX Fristen vor, innerhalb derer über die Zuständigkeit, die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und die Bewilligung an sich zu entscheiden ist. Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Folgendes:

"Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistungen zuständig ist; ... stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistungen nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu."

Da insoweit keinerlei Möglichkeit zu einer Fristverlängerung etc. vorgegeben wurde, ist der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX nach Ansicht der Kammer davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeitsfeststellung innerhalb der Zweiwochenfrist möglich ist. Dabei ist zu verlangen, dass der zuerst angegangene Rehabilitationsträger tatsächlich eine Prüfung seiner Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit vornimmt und bei einer Weiterleitung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX seine Unzuständigkeit begründet und dokumentiert sowie explizit auf die geprüften Regelungen Bezug nimmt, um den anderen Träger von der Rechtslage in Kenntnis zu setzen. Zweifel an der eigenen Zuständigkeit genügen für eine Weiterleitung nicht ( vgl. Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX: § 14 Rn. 24). Im Übrigen gelten auch bei der Zuständigkeitsprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die allgemeinen Regelungen zur Stellung von Anträgen auf Sozialleistungen gemäß § 16 SGB I. Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben innerhalb der Zweiwochenfrist ergänzt werden. Es ist Sache des Rehabilitationsträgers, die weitere Konkretisierung des Antrages zu betreiben; dabei ist auch der jeweilige Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner den gestellten Antrag jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen zur Behinderung des Antragstellers und der begehrten Teilhabemaßnahme unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an die Beigeladene weiterleiten dürfen. Zwar ist er - wie aus seinem Schreiben an die Beigeladene vom 19.12.2002 deutlich wird - zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Antragstellers nur durch Einsicht in alle vorliegenden Befunde und ggf. weitere Unterlagen Art und Umfang seiner Behinderung hätten festgestellt werden können und erst danach der für die beantragte Leistung tatsächlich zuständige Rehabilitationsträger hätte ermittelt werden können. Denn allein aus dem schriftlich gestellten, beim Antragsgegner am 19.11.2002 eingegangenen Antrag unter Berücksichtigung des über das Gespräch mit dem Vater des Antragstellers am 14.11.2002 aufgenommenen Aktenvermerkes konnten mangels Vorliegen ärztlicher Unterlagen etc. keinerlei substantiierte Feststellungen zur konkreten Behinderung des Antragstellers getroffen werden. Da es sich bei der beantragten Maßnahme um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder ggf. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 2 und 4 SGB IX) handeln konnte, für welche als Rehabilitationsträger sowohl die Beigeladene als auch der Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder als Träger der Sozialhilfe in Betracht kamen, wären entsprechende Ermittlungen für eine ordnungsgemäße Zuständigkeitsbeurteilung notwendig gewesen.

Im vorliegenden Fall wäre der Antragsgegner daher nach Eingang des Antrages am 19.11.2002 innerhalb der 2- Wochenfrist verpflichtet gewesen, die Prüfung seiner Zuständigkeit unter Zuhilfenahme der erreichbaren Erkenntnismittel etc. vorzunehmen. Auch wenn dem Antrag keinerlei Unterlagen beilagen, wurden dort unter Nennung der Telefonnummern Ansprechpartner beim BBW und im C. genannt. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass beim BBW um fachärztliche, psychologische und sozialpädagogische Gutachten angefragt werden könne. Dementsprechend wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, sich mit den genannten Personen in Verbindung zu setzen und die vorhandenen Unterlagen etc. anzufordern. In Anbetracht der Verpflichtung zu einer Koordinierung der Leistungen und zu einer Zusammenarbeit unter den Rehabilitationsträgern (§§ 10, 12 SGB IX) hätte sich eine Rückfrage bei der Beigeladenen aufgedrängt, die den Fall des Antragstellers als zu diesem Zeitpunkt bereits leistende Rehabilitationsträgerin kannte. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, bei den Eltern des Klägers weitere Unterlagen, wie z.B. zu seiner bisherigen schulischen Laufbahn etc., anzufordern.

In Anbetracht der Tatsache, dass die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Gutachten zur Behinderung des Antragstellers erst nach dem Abbruch der Berufsförderungsmaßnahme beim BBW Ende Dezember 2002 bzw. im Januar 2003 erstellt worden sind, wäre allerdings voraussichtlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht zu klären gewesen, ob ein eine körperliche oder geistige Behinderung voraussetzender Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG, ein eine seelische Behinderung voraussetzender Anspruch aus §§ 35a, 41 SGB VIII oder ein Anspruch auf gleiche Leistungen gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1-6 SGB IX, hier insbesondere der Beigeladenen, in Betracht kam (§ 39 Abs. 5 BSHG). § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eröffnet in einem solchen Fall jedoch nicht die Möglichkeit, bereits zur Klärung der Zuständigkeitsfrage z.B. ein Gutachten einzuholen und die 2-Wochenfrist entsprechend zu verlängern. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX stellt insoweit lediglich eine spezielle Regelung für die Fälle der Unfallversicherung und sozialen Entschädigung dar, bei denen eine bestimmte äußere Schädigungsursache die Zuständigkeit bedingt (vgl. Welti in Lachwitz, aaO.: § 14 Rn. 26 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer insbesondere in Anbetracht einer mit der Regelung des § 14 SGB IX bezweckten beschleunigten Zuständigkeitsfeststellung im Interesse des jeweiligen Antragstellers § 43 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB I nach wie vor für anwendbar, wenn trotz ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung seitens des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers mangels ausreichender Erkenntnisse in Bezug auf die Art der Behinderung etc. die Zuständigkeit für die beantragte Maßnahme innerhalb der 2-Wochenfrist nicht zu klären ist und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden (vgl. auch Welti in Lachwitz, a.a.O., § 14 Rn. 4).
Nach dieser Vorschrift kann dann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der zuerst angegangene Leistungsträger nicht zur Leistung verpflichtet war, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger aus § 102 SGB X.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen gemäß § 43 SGB I gestellt und jedenfalls nach Vorlage der im BBW erstellten ärztlichen Unterlagen glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Behinderung vorliegt, die einer speziellen Teilhabemaßnahme im Sinne von § 5 SGB IX bedarf. Derzeit ungeklärt ist, welche Art der Behinderung vorliegt. Der Abschlussbericht des BBW weist auf das Vorliegen einer starken Lernbehinderung hin, welche eine geistige Behinderung ausschließe. Demgegenüber könnten die beim Antragsteller festgestellten autistisch anmutenden Verhaltensmuster für eine seelische Behinderung sprechen. Jedenfalls sind sich die beteiligten Gutachter darüber einig, dass der Antragsteller einer längerfristigen Betreuung in einer Spezialeinrichtung bedarf und dass insoweit eine Betreuung im C. in D. besonders geeignet erscheint. Da dementsprechend keine Zweifel am Bestehen eines Anspruches auf eine Sozialleistung bestehen und lediglich die Zuständigkeit des Leistungsträgers ungeklärt ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.11.1992 - 5 C 33/90 -, BVerwGE 91, 177 ff.), hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Antragsgegners aus § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I glaubhaft gemacht. Vorläufig im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I ist die Leistung nur für den Leistungsträger, hier den Antragsgegner, im Verhältnis zu möglichen anderen zuständigen Sozialleistungsträgern, nämlich solange, bis in einem ggf. stattfindenden Erstattungsstreit entschieden ist, ob er oder ein anderer Leistungsträger zur Leistung verpflichtet war, ob er also von dem anderen Erstattung verlangen kann. Das ergibt sich aus den §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 SGB I einerseits und den §§ 102 ff., 107 Abs. 1 SGB X andererseits (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.04.1997 - 4 L 3821/96 -). Zur Vorbereitung einer eventuellen Erstattung werden ggf. weitere Unterlagen betr. die Entwicklung und Behinderung des Antragstellers (z.B. das in der Antragsschrift genannte ergänzende Gutachten der Amtsärztin beim Gesundheitsamt E.) und ggf. weitere ärztliche und/oder psychologische Gutachten einzuholen und neben den Vorschriften der §§ 39, 40 BSHG, 35a, 41 SGB VIII auch die Vorschriften der §§ 97 ff. SGB III i.d.F. vom 24. 03.1997 (BGBl. I, S. 594, 595, zul. geändert d. Art. 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2002, BGBl. I, S 4621) i. V.m. den Vorschriften des SGB IX zu prüfen sein.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, da dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. In Anbetracht seiner Behinderung und der Tatsache, dass der Förderlehrgang beim BBW bereits im Dezember 2002 abgebrochen wurde, ist glaubhaft, dass er kurzfristig eine seinem Bedarf entsprechende Förderung benötigt, um ihm eine Lebensperspektive zu geben. Im Übrigen spricht für eine beschleunigte Entscheidung, dass die seitens der beteiligten Behörden im vorliegenden Verfahren vorgenommene Handhabung genau zum Gegenteil der vom Gesetzgeber mit § 14 SGB IX verfolgten Intention, nämlich zur verzögerten Bedarfsdeckung eines Behinderten aufgrund von Zuständigkeitsstreitigkeiten geführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Referenznummer:

MWRE112700300


Informationsstand: 09.09.2003