Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller kann im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Kostenzusage der Antragsgegnerin für eine Teilnahme an der Berufsfindungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk F. zum nächst möglichen Termin beanspruchen.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass der vom SG Stade durch Beschluss vom 1. April 2003 getroffenen einstweiligen Anordnung ist nötig in diesem Sinn.
Nach
§ 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können behinderten Menschen, wie dem Antragsteller, Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB III schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen zur beruflichen Eingliederung eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein, soweit es erforderlich ist. Der Antragsteller beansprucht die Förderung der Teilnahme an einer derartigen Maßnahme im Berufsförderungswerk F ...
Nach der Regelung des § 97
Abs. 1
SGB III liegt die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme im Ermessen der Antragsgegnerin. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen der sogenannten Ermessensreduzierung "auf Null” möglich ist. Hier ist überwiegend wahrscheinlich, dass eine derartige Ermessensreduzierung eingetreten ist. Auf Grund der Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni und 21. August 2002 durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Teilnahme an einer derartigen Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung für erforderlich hielt. Die Antragsgegnerin meldete den Antragsteller zudem beim Berufsförderungswerk F. unter dem 12. Juni 2002 für die Maßnahme an und sagte die Übernahme der Kosten zu. Dementsprechend wurde der Antragsteller vom Maßnahmeträger mit Schreiben vom 19. November 2002 zu der Maßnahme eingeladen. Die genannten Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2002 und 21. August 2002 waren nach dem Verständnis des Antragstellers als Zusicherung im Sinn des § 34
Abs. 1
SGB X zu verstehen mit der Folge, dass eine Bindung des Ermessens der Antragsgegnerin eingetreten ist. Allein die positive Entscheidung über die Förderung der Teilnahme an der Maßnahme ist daher ermessensgerecht.
Etwas anderes gilt nicht im Hinblick darauf, dass die
LVA H. dem Antragsteller durch Bescheid vom 14. November 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt hat. Die rechtlichen Wirkungen dieser Bewilligung sind durch die Aufhebungsentscheidung der
LVA H. vom 15. Januar 2003, auf deren Rechtmäßigkeit es nicht ankommt (
BSG, Urteil vom 12.12.1991 - 7 RAr 24/91 - SozR 3-4100 § 118
Nr. 3) beseitigt. Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Entscheidung der
LVA H. über das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit beim Antragsteller sei eine Änderung der medizinischen Sachlage eingetreten. Vielmehr liegt der Entscheidung der
LVA H. über die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Bewertung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu Grunde, die von der nunmehr die die Antragsgegnerin getroffenen abweicht. Eine objektive Veränderung des Gesundheitszustands des Antragstellers ist nicht ersichtlich, zumal die
LVA H. ihre Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers im Juli 2002 und die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Notwendigkeit der Fördermaßnahme im Juni/August, also etwa zur gleichen Zeit getroffen hat.
Das SG Stade hat in dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2003 zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes angenommen; insoweit wird wegen der Einzelheiten in entsprechender Anwendung des § 153
Abs. 2
SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (
S. 5) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1
SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).