Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer 5-tägigen Arbeitserprobungsmaßnahme.
Gemäß § 9
SGB VI erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Ermessensleistungen. Der Rentenversicherungsträger bestimmt in jedem Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (§ 13
Abs.1
SGB VI). Wünsche des Versicherten können nach § 33 Satz 1 und 2 SGB 1 berücksichtigt werden. Wegen der in § 16
SGB VI enthaltenen Verweisung auf die
§§ 33 bis
38 des SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen, zu denen auch die vom Kläger erstrebte berufliche Ausbildung im Elektronikbereich zählt (§ 33
Abs.3
SGB IX), Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33
Abs.4 Satz 1
SGB IX). Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Bei der Eignung sind körperliche und geistige Fähigkeiten sowie die psychische Situation des Versicherten einzubeziehen. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, einschätzen zu können, ob und in welchem Beruf der Behinderte eine erfolgversprechende Chance zur Eingliederung auf Dauer besitzt. Als Hilfsmittel zur Abklärung der Eignung und Neigung erfolgt in der Regel die Durchführung einer psychologischen Eignungsuntersuchung (PEU) und einer beruflichen Eignungsabklärung (Berufsfindung und/oder eine Arbeitserprobung). Die berufliche Eignung des Klägers für die von ihm erstrebte Ausbildung im
PC-
bzw. Elektronikbereich kann nicht mittels einer 5-tägigen Arbeitserprobung ausreichend abgeklärt werden. Die Beklagte handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie auf der Teilnahme an einer 14-tägigen Arbeitserprobung/Berufsfindungsmaßnahme besteht.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, das das Ausmaß der erforderlichen Eignungsprüfung von der Strukturierung des Einzelfalls abhängt. Im Falle des Klägers bestehen nicht nur Zweifel an dessen körperlicher Belastungsfähigkeit, sondern auch Unkenntnis über seine mentale Leistungsfähigkeit und Zweifel daran, ob er über das notwendige Sozialverhalten verfügt. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153
Abs.2
SGG abgesehen.
Die vom Kläger vorgetragene Berufungsbegründung ist nicht stichhaltig. Das Fehlen einer ausführlichen Berufsberatung kann nicht gerügt werden, wenn gleichzeitig eine umfangreiche Berufsfindungsmaßnahme nicht angetreten wird.
Dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchungsmaßnahme keine Nötigung darstellt, ergibt sich aus § 62
SGB I. Danach soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur in den in § 65
SGB I geregelten Fällen nicht, wofür sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere ist die geforderte Mitwirkung - gemessen am Umfang der vom Kläger erstrebten Leistung - verhältnismäßig und es ist keinerlei Grund genannt worden, weshalb dem Kläger die Untersuchung nicht zumutbar sein sollte. Es wird nicht verkannt, dass eine psychologische Untersuchung besondere Anstrengung erfordert und die Gefahr birgt, verdeckte Defizite zu offenbaren, was je nach Persönlichkeitsstruktur sehr unangenehm werden kann. Derartige Erschwernisse sind jedoch jeder psychologischen Untersuchung immanent und können nicht als "wichtiger Grund"
i.S.d. § 65 I Ziffer 2
SGB I gelten, um die Zumutbarkeit auszuschließen.
Ob sich der vom Kläger gewünschte Verlauf seines zukünftigen beruflichen Werdegangs auch realisieren lässt, kann nicht allein daran festgemacht werden, mit welcher Beharrlichkeit er die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahme verfolgt. Eine psychologische Bewertung seines Verhaltens ist im Übrigen entgegen seinen Vermutungen bislang nicht erfolgt.
Ob die Anfertigung von Lichtbildern durch das Berufsförderungswerk K. notwendig ist und es tatsächlich verboten worden ist, während der 14tägigen Maßnahme einen Arzt aufzusuchen, kann dahinstehen, solange eine Maßnahme nicht wegen eines Verstoßes des Klägers gegen derartige Regelungen durch die Beklagte abgebrochen wird. Die Beklagte hat aber in Kenntnis der vom Kläger geäußerten Vorbehalte und Verhaltensweisen beim 1. Aufenthalt in K. einen zweiten Berufsfindungsaufenthalt bewilligt. Unabhängig von einer konkreten Betroffenheit des Klägers steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit von Aufenthaltsbedingungen während einer Berufsfindungsmaßnahme zu überprüfen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die drei- bis viertägige Kurzarbeitserprobung lediglich der Abklärung der praktischen Eignung eines konkreten Berufsfeldes dient. Die vom Berufsförderungswerk München angebotene Eignungsüberprüfung, die sich über 5 Tage erstreckt, dient der Abklärung der theoretischen und praktischen Eignung/Neigung für einen bestimmten Beruf. Trotz eindeutigen Berufswunsches bestehen beim Kläger hingegen aus den vom Sozialgericht bereits genannten Gründen Zweifel an der Eignung, die weder durch eine Kurzarbeitserprobung noch durch eine isolierte Eignungsüberprüfung beseitigt werden können. Vielmehr ist die Kombination von Berufsfindung und Arbeitserprobung erforderlich, um abschließend das Leistungsvermögen beurteilen zu können, d.h. die körperlichen, psychischen und intellektuellen Voraussetzungen für das gewünschte Berufsfeld bejahen zu können.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.