Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum ab 01. Oktober 2001 gewährten Übergangsgeldes streitig.
Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Karosseriebaufacharbeiter und war bis zum 31. Mai 1998 beim Autohaus W
GmbH in B als Karosseriebauer und Aushilfe in der Lackiererei beschäftigt. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Für den Monat Mai 1998 wurden als Stundenlohn für 82 Stunden 1.886,00 DM, Kurzarbeitergeld für 11 Stunden in Höhe von 73,79 DM, 14,5 Stunden Feiertagszuschlag in Höhe von 333,50 DM, 53 Urlaubsstunden in Höhe von 1.219,00 DM und Urlaubsgeld in Höhe von 333,35 DM vergütet. Ab Februar 1999 war der Kläger arbeitsunfähig und bezog vom 29. März 1999 bis 25. Juli 2000 Krankengeld.
Am 17. April 2000 beantragte der Kläger bei der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin die Gewährung von medizinischen Leistungen wegen allgemeiner Erkrankungen. Der Antrag wurde an die Beklagte übersandt, die dem Kläger vom 26. Juli bis 23. August 2000 ein Heilverfahren in der Reha-Klinik H gewährte.
Am 16. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Nachdem bei ihr der Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren eingegangen war, prüfte die Beklagte Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und meldete den Kläger am 23. Januar 2001 für einen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungskurs beim - B - für die Zeit vom 07. Mai 2001 bis zum 18. Mai 2001 an, an dem der Kläger teilnahm. Im Ergebnis wurden für den Kläger eine Fortbildungsmaßnahme zum
IT-System-Kaufmann ab 21. Januar 2002 in Aussicht genommen und ein Reha- Vorbereitungslehrgang -
RVL - für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis zum 18. Januar 2002 vom B vorgeschlagen. Am 10. Februar 2001 beantragte der Kläger erneut bei der Bundesanstalt für Arbeit die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Für den
RVL sowie für die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Kaufmann vom 21. Januar 2002 bis 31. Januar 2004 wurde der Kläger von der Beklagten im B angemeldet und mit Bescheid vom 16. August 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Antrag vom 26. Juni 2001 die Teilnahme an dem
RVL für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis 18. Januar 2002 und mit Bescheid vom 09. Januar 2002 die Weiterbildung im Bfw vom 21. Januar 2002 bis 31. Januar 2004. An der
RVL nahm der Kläger teil; die Weiterbildung schloss er am 19. Januar 2004 mit Erfolg ab.
Nachdem der Kläger u.a. eine Entgeltbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vom 06. September 2001 eingereicht hatte, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab 01. Oktober 2001 Übergangsgeld in Höhe von 49,37 DM/25,24 Euro kalendertäglich. Sie führte aus, eine Vergleichsberechnung nach § 48 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX - mit dem zuletzt erzielten Entgelt habe nicht vorgenommen werden können, da der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Das Übergangsgeld sei aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung berechnet worden.
Mit seinem Widerspruch vom 08. November 2001 machte der Kläger geltend, dass er im Tarifgebiet 1 (Berlin/West) tätig gewesen sei. Der Tarifvertrag sehe einen Stundenlohn von 20,89 DM vor und das tarifliche Entgelt werde jährlich erhöht. Er habe zudem die Leistungen schon im Mai 2000 beantragt und die Überschreitung der Drei-Jahres-Frist könne nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei für ihn nicht überprüfbar, ob die Gewährung von Leistungen auf dem schnellsten Weg erfolgt sei und es könne der Eindruck entstehen, dass das Procedere gewollt in die Länge gezogen worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 berechnete die Beklagte das Übergangsgeld für den Zeitraum am 01. Oktober 2001 neu nach einem tariflichen Stundenlohn im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung in Höhe von 20,85 DM und wies einen kalendertäglichen Zahlbetrag von 54,32 DM/27,77 Euro aus.
Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 2002 geltend, die Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sei nicht nachvollziehbar. Er habe den Leistungsantrag schon am 12. Mai 2000 und nicht, wie mit dem Bescheid der Beklagten angegeben, am 26. Juni 2001, auf Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten im Eilverfahren gestellt. Trotzdem habe es acht Monate gedauert, bis er einen Termin für eine Berufsfindung und Arbeitserprobung erhalten habe. Dies lasse erkennen, dass die Bearbeitung seines Antrages extrem in die Länge gezogen worden sei. Bei einer Beratung durch die Beklagte im Juli 2001 habe er erfahren, dass eine längere Bearbeitungszeit nicht dem Versicherten zur Last gelegt werde. Er verstehe auch nicht, aus welchen Gründen eine Tarifeinstufung "Ost" vorgenommen sei, obwohl er in Wb tätig gewesen sei.
Mit zwei Bescheiden vom 15. Februar 2002 berechnete die Beklagte das kalendertägliche Übergangsgeld für die Zeit vom 19. Januar 2002 bis zum 20. Januar 2002 und für die Zeit ab 21. Januar 2002 ausgehend vom tariflichen Nettoentgelt und gewährte dem Kläger einen Zahlbetrag in Höhe von 27,77 Euro. Sie wies mit Bescheid vom 02. Juli 2002 den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 11. Dezember 2001 abgeholfen worden war, mit der Begründung zurück, ausgeschöpfte Kapazitäten beim Bfw gingen nicht zu ihren Lasten. Sie habe das Überschreiten der Drei-Jahres-Frist nicht zu vertreten.
Mit seiner daraufhin am 26. Juli 2002 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und eine Verschleppung des Eilverfahrens zur beruflichen Rehabilitation geltend gemacht. Er habe auf Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten am 16. Mai 2000 einen Antrag auf berufliche Rehabilitation im Eilverfahren gestellt. Nachdem daraufhin bis zum 23. Januar 2001 keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe er nochmals mit dem Mitarbeiter gesprochen. Acht Monate seien daher ohne Bearbeitung seiner Angelegenheit ins Land gegangen. Dadurch sei die Vergleichsberechnung nach § 48
SGB IX auf der Grundlage seiner Tätigkeit bei der A in Wb nicht möglich gewesen. Er sei auch beschwert, denn sein Stundenlohn sei um 2,15 DM/1,10
EUR höher als der tarifliche gewesen. Der Zeitraum vom Ende der medizinischen Rehabilitation bis zur Abgabe seines Antrags an das Referat für berufsfördernde Leistungen sei zu lang gewesen. Extrem lange Bearbeitungszeiten gingen zu Lasten der Beklagten; eine Verletzung der Fürsorge- und Beratungspflicht liege vor. Bei ihm habe von Anfang an festgestanden, dass er eine berufliche Rehabilitation bekommen werde, wie ihm dies auch von einem Mitarbeiter der Beklagten im Mai 2000 mitgeteilt worden sei. Das B habe bestätigt, dass eine frühere Durchführung der Maßnahme zur Berufsfindung und Erprobung hätte erfolgen können. Die Beklagte habe den eingetretenen Schaden nach den
Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu erstatten, denn als zuständiger Leistungsträger trage sie die Verantwortung, nicht das B.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung des Bescheides vom 11. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Oktober 2001 höheres Übergangsgeld auf der Grundlage des bis 31. Mai 1998 erworbenen Verdienstes beim A W zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe die Bearbeitung des Antrags nicht verzögert. Eine Anmeldung zu der Maßnahme zur Arbeitserprobung und Berufsfindung sei wegen der fehlenden Auswertung des Entlassungsberichts aus dem Heilverfahren bis Mitte August 2000 nicht möglich gewesen. Erst mit Vorliegen des Berichts sei eine abschließende Entscheidung zum Leistungsvermögen möglich gewesen. Daraufhin sei die Einleitung von berufsfördernden Leistungen für erforderlich angesehen worden. Die Beklagte hat Lohn- und Gehaltstabellen für Arbeitnehmer im
Kfz-Gewerbe B- Tarifgebiet 1 zur Gerichtsakte gereicht.
Das Sozialgericht hat Auskünfte des B vom 24. November 2003 und vom 10. Mai 2004 eingeholt und mit Urteil vom 17. August 2004 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Berechnung im Sonderfall des § 48 Satz 1 1. Halbsatz
Nr. 3
SGB IX lägen vor. Eine Vergleichsberechnung nach § 48 Satz 1
Nr. 1
SGB IX mit dem zuletzt erzielten Entgelt sei nicht vorzunehmen gewesen, da der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Der Kläger könne sich nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht zu erkennen.
Gegen das am 26. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. September 2004 Berufung eingelegt. Er stützt sein Begehren weiter auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Er habe bis zum 23. Januar 2001 keine Kenntnis von dem Beruf des
IT-System-Kaufmanns gehabt. Eine Verschleppung des Verfahrens um mehr als vier Monate liege jedenfalls vor, die Berufsfindung und Arbeitserprobung hätte auch bereits im Februar 2001 stattfinden können. Bereits im Oktober 2000 habe festgestanden, dass eine berufliche Rehabilitation erforderlich gewesen sei. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte die Berufsfindung und Arbeitserprobung erfolgen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. August 2004 aufzuheben und die Bescheide vom 11. Dezember 2001 und 15. Februar 2002, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 19. Januar 2004 Übergangsgeld auf der Grundlage eines kalendertäglichen Nettoentgelts in Höhe von 42,59 Euro am 1. Oktober 2001, angepasst zum 1. Juni 2002 und zum 1. Juni 2003, abzüglich bereits erhaltender Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und für den Fall, dass der Berufung stattgegeben wird, die Revision zuzulassen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und trägt ergänzend vor, ihre Arbeitsanweisungen zu § 48
SGB IX ließen keine andere Handhabung zu. Sie hat Probeberechnungen der Übergangsgeldberechnungen zur Gerichtsakte gereicht. Weiter hat die Beklagte eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge des letzten Arbeitgebers des Klägers für den Monat Mai 1998 sowie die Bescheide über die Gewährung von Übergangsgeld vom 15. Februar 2002 und ihren Bescheid vom 29. Januar 2004 über die Gewährung von Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 20. Januar 2004 bis zum 19. April 2004 zur Gerichtsakte gereicht. Zu diesem Bescheid hat die Beklagte erklärt, sie werde die Berechnung des Anschlussübergangsgeldes auf der Grundlage vornehmen, wie sie nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits über die Höhe des Übergangsgeldes gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -
SGG ) und auch im Übrigen zulässig. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf ein höheres kalendertägliches Übergangsgeld als die Beklagte während Leistungen zur Teilhabe in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 19. Januar 2004 zuerkannt hat. Angefochten sind die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2001 und 15. Februar 2002 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten haben. Die Bescheide vom 15. Februar 2002 sind nach § 86
SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil sie im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses (Übergangsgeld während der Leistungen zur Teilhabe ab 01. Oktober 2001) ergangen sind. Sie stehen in einem die Anwendung des § 86
SGG rechtfertigenden inneren Zusammenhang zu dem Bescheid vom 11. Dezember 2001, weil mit ihnen Regelungen bezüglich des zuvor mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 gewährten Übergangsgeldes für weitere Zeiträume derselben Teilhabeleistung getroffen werden (Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 26. März 1998, B 11 AL 11/98 B, veröffentlicht in juris). In den Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2002 hat die Beklagte, indem sie über die Höhe des Übergangsgeldes für Bezugszeiten ab 01. Oktober 2001 entschieden hat, auch die Bescheide vom 15. Februar 2002 einbezogen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2004 ist dagegen nicht nach § 96
SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil er nicht die Gewährung von Übergangsgeld während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe regelt. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit ein höheres Übergangsgeld als das von der Beklagten nach einem kalendertäglichen Nettoentgelt in Höhe von 37,03
EUR für den Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis zum 19. April 2004 in Höhe von 27,77
EUR kalendertäglich gewährte. Bei einem geltend gemachten kalendertäglichen Nettoentgelt von 42,59
EUR ergibt sich eine 500
EUR übersteigende Beschwer (§ 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG).
Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig, soweit die Beklagte mit ihnen dem Kläger ausgehend von der Berechnungsgrundlage von 72,43 DM (37,03
EUR) statt 83,29 DM (42,59
EUR) nur ein geringeres als ihm zustehendes kalendertägliches Übergangsgeld für den streitigen Zeitraum gewährt hat.
Anzuwenden sind für die Berechnung des Übergangsgeldes im Zeitraum vom 01. Oktober 2001 bis 18. Januar 2002 die §§ 22
Abs. 1, 21
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -
SGB VI a.F. - in Verbindung mit § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -
SGB V a.F. -.
Diese Vorschriften sind deshalb anwendbar, weil gemäß § 301
Abs. 1
SGB VI für Leistungen zur Teilhabe (vormals Leistungen zur Rehabilitation) bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung galten. Der Kläger hat am 16. Mai 2000 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation beantragt. Ihm wurde von der Beklagten in dem Zeitraum vom 07. Mai 2001 bis 18. Mai 2001 eine Leistung zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im B gewährt und daraufhin in dem hier strittigen Zeitraum ab 01. Oktober 2001 ein
RVL und eine Weiterbildungsmaßnahme im Anschluss daran. Auch diese Leistungen erfolgten auf den Antrag vom 16. Mai 2000. Eine Anwendung der zum 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch -
SGB IX - folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, Seite 1046
ff.). Zwar regelt
Art. 68 das Inkrafttreten des
SGB IX mit Ausnahme von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen zum 01. Juli 2001 und bestimmt
Art. 67, dass auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahmen die vor Inkrafttreten des
SGB IX geltenden Vorschriften (nur) dann weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Die für Teilhabeleistungen nach dem
SGB VI speziellere und daher vorrangige Regelung für das anzuwendende Recht in § 301
SGB VI bestimmt aber, dass das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht während der Durchführung der Teilhabeleistung weiter anzuwenden ist.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist nach § 22
Abs. 1
SGB VI a.F. wie bei medizinischen Leistungen zu ermitteln, weil das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurücklag.
Der Bemessungszeitraum ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen, § 22
Abs. 2 Satz 2
SGB VI a.F. Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt oder die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu einem geringeren Betrag führt, ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts, das für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten gilt, § 22
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI a.F.
Für die Bemessung des Übergangsgeldes ist das im Mai 1998 erzielte Arbeitsentgelt des Klägers maßgebend, weil dieser Abrechnungszeitraum bei Beginn der Leistungen am 7. Mai 2001 noch nicht länger als drei Jahre zurück lag und deshalb die Voraussetzungen für den Auffangtatbestand (Kreikebohm in: Kreikebohm
SGB VI, 1. Auflage, § 22,
Anm. 5) hier nicht vorlagen, so dass die Berechnungsgrundlage entsprechend § 22
Abs. 1
i.V.m. § 21
SGB VI a.F.,
i.V.m. § 47
SGB V a.F. und somit nach den der Beitragszahlung zugrunde liegenden Arbeitseinkünften im Bemessungszeitraum zu ermitteln war.
Abzustellen ist bei der Anwendung des § 22
SGB VI a.F. hier nämlich auf den Beginn der Leistung zur Rehabilitation durch die Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im B am 07. Mai 2001.
Der Begriff des "Beginns der Leistungen" in § 22
Abs. 1
SGB VI a.F. ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation umfassen nach § 16
Abs. 1
SGB VI a.F. insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses, Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte. Bei der Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind Leistung, Eignung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen, § 16
Abs. 2
SGB VI a.F. Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein. Auch § 11 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RAnglG - , hier ebenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung noch anwendbar, bestimmt nicht einen abschließenden Katalog der Leistungen zur berufsfördernden Rehabilitation; auch hier ist geregelt, dass das Verfahren zur Auswahl der Leistungen, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung einschließt.
Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Übergangsgeldes während einer Leistung zur beruflichen Rehabilitation nach § 16
Abs. 1
SGB VI, hier der
RVL und der nachfolgenden Weiterbildungsmaßnahme, im Rahmen des § 22
SGB VI a.F. abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Berufsfindung und Arbeitserprobung eine ?eigentliche" Leistung zur beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 16
Abs. 1
SGB VI a.F. ist, da im Rahmen des § 22
SGB VI a.F. bei der Festlegung des Beginns der Leistungen auf den Beginn des Rehabilitationsgeschehens abzustellen ist (
BSG, Urteil vom 26.07.1994,
11 RAr 45/93, BSGE 75, 30 zu § 59a Arbeitsförderungsgesetz -
AFG -). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften. § 22
SGB VI a.F. dient der wirtschaftlichen Sicherung des Rehabilitanden während einer Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger und will durch die zeitliche Beschränkung der Anknüpfung des Sicherungsniveaus an das letzte Arbeitsentgelt sicherstellen, dass eine Rehabilitation im zeitlichen Anschluss ( innerhalb von drei Jahren nach Ende der Erwerbstätigkeit) zur entsprechenden Sicherung des Lebensstandards führt. Die Vorschrift soll erreichen, dass das Übergangsgeld nach dem aktuellen Entgelt berechnet wird (Kreikebohm a.a.O., § 22
Anm. 2; Pitschas in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 Rentenversicherung, § 35
Anm. 1).
Die Leistungen zur Rehabilitation sollen einheitlich dem Ziel dienen, den Rehabilitanden dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 1 RAnglG). Den Anfang der beruflichen Rehabilitation machen dabei, da nach § 16
SGB VI a.F. und § 11 RAnglG bei der Auswahl der Rehabilitationsleistungen Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Behinderten angemessen zu berücksichtigen sind, die Berufsfindung und Arbeitserprobung (Pitschas, a.a.O.,
Anm. 5).
Waren Maßnahmen zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung in § 1237 a Reichsversicherungsordnung - RVO - noch beispielhaft als Leistungen zur beruflichen Rehabilitation aufgeführt, hat die Neuregelung in § 16
SGB VI a.F. wegen des nach dem Recht der RVO bestehenden Anspruchs auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach Abschluss der Berufsfindung und Arbeitserprobung bis zur Aufnahme weiterer Leistungen eine Änderung in der Herausnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung in der beispielhaften Aufzählung der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in § 16
Abs. 1
SGB VI a.F. erfahren (vergl. Tiedt, Peters u.a., DRV 1990,
S. 340
ff. m.w.Nw.; Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch
SGB VI, K § 20,
Anm. 14). Nicht erkennbar ist aber, dass der Gesetzgeber damit die grundsätzliche Zuordnung und Bedeutung dieser Leistung im Rahmen der Rehabilitation geändert hat. Unter "Maßnahmen" zur Rehabilitation wurden nach dem RAnglG Veranstaltungen, an denen der Behinderte auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt, verstanden, während unter "Leistungen" alle dem Behinderten im einzelnen gewährten Hilfen, nämlich Dienst-, Sach- und Geldleistungen verstanden wurden (
BSG, Urteil vom 30.08.1979, 4 RJ 109/78, BSGE 49, 10, 12). Das
SGB VI a.F. verwendet einheitlich den Begriff der Leistung und erfasst damit nicht nur die Leistungen im Sinne des RAnglG, wonach die Berufsfindung und Arbeitserprobung, wenn sie "stationär" in einem Berufsförderungswerk erbracht und in der Weise durchgeführt wurde, dass daran anschließend weitere Rehabilitationsmaßnahmen gewährt wurden, als Teil des Rehabilitationsprogramms gesehen wurde ( vergl.
BSG, Urteil vom 30.08.1979, 4 RJ 109/78, a.a.O., zur Rechtslage nach der RVO und dem RAnglG; zum Rehabilitationsprogramm auch:
BSG, Urteil vom 12.09.1978, 5 RJ 8/78, BSGE 47, 51; Urteil vom 19.03.1991,
2 RU 57/90, BSGE 68, 211, 216). Hieran hat sich nach dem
SGB VI nichts geändert. Der Gesetzgeber hat die Rehabilitation und die ( Teil-) Leistung der Berufsfindung und Arbeitserprobung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abweichend vom Verständnis des RAnglG regeln wollen: Die Vorschriften der RVO zur Rehabilitation sind weitestgehend übernommen worden (Pitschas, a.a.O., § 31,
Anm. 9; Tiedt, Peters u.a., a.a.O.), die Einheit der Leistungen der Rehabilitation nach § 1 RAnglG galt unverändert auch für die Rehabilitation nach dem
SGB VI.
Entsprechend der Einheit der Leistungen zur Rehabilitation hat die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß dem gesetzlichen Auftrag (§ 16
SGB VI a.F., § 11 RAnglG) die Prüfung des geeigneten Programms zur Eingliederung in das Erwerbsleben mit einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung in dem B begonnen und nach Auswertung des Ergebnisberichts und des vorher durchgeführten Heilverfahrens dem Kläger entsprechend der Empfehlung des B einen Eingliederungsvorschlag unterbreitet, dem der Kläger zugestimmt hat. Sodann sind die weiteren Maßnahmen eingeleitet, der Kläger zu einem
RVL angemeldet worden, an dem er auch teilgenommen hat, und die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt worden. Das Verfahren zur Findung der letztlich der Eingliederung dienenden Weiterbildungsmaßnahme kann zeitintensiv sein, was der genauen Prüfung geschuldet ist. Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, eine längere Verfahrensdauer gehe nicht zu ihren Lasten, verkennt sie, dass die Durchführung des Rehabilitationsprogramms nach dem
SGB VI immer zu ihren Lasten erfolgt, dies unabhängig davon, ob eine Leistung - wie die Berufsfindung und Arbeitserprobung - der Vorbereitung einer Leistung nach § 16
Abs. 1
SGB VI a.F. (Pitschas, a.a.O.) dient.
Selbst wenn die dem Kläger ab 07. Mai 2001 im B gewährte Berufsfindung und Arbeitserprobung nach § 11 RAnglG und § 16
SGB VI a.F. noch zum Verfahren zur Auswahl anderer Leistungen zählte, stellte diese Leistung - unabhängig davon, ob sie nach Auffassung der Beklagten zum Verwaltungsverfahren gehörte - den Beginn des Rehabilitationsgeschehens dar, an den hier bei der Bemessung des Übergangsgeldes und bei der Frage des Beginns der Leistungen der Rehabilitation anzuknüpfen ist, da hier mit der Auswahl der geeigneten (weiteren) Leistungen begonnen worden ist (
BSG, Urteil vom 26.07.1994, 11 RAr 45/93, a.a.O.).
Aus § 22
SGB VI a.F. ergibt sich schließlich nicht, dass bei der wirtschaftlichen Sicherung des Rehabilitanden während der Rehabilitation von der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens und der einheitlichen Zielsetzung dieses Programms abgewichen werden soll. § 22
SGB VI a.F. dient dem Ziel, die Fälle, bei denen die berufliche Rehabilitation von Trägern der Rentenversicherung durchgeführt wurde, so zu behandeln, wie diejenigen in der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit ( Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr in: Rentenversicherung
SGB VI, 5. Auflage, 49. Lieferung, Stand September 1991, § 22
SGB VI Anm. 1).
Nach allem haben hier die Leistungen im Sinne des § 22
SGB VI a.F. am 07. Mai 2001 begonnen. Der Dreijahreszeitraum erstreckte sich somit vom 06. Mai 2001 bis zum 07. Mai 1998. Der letzte Tag des Bemessungszeitraum fiel damit noch in den Dreijahreszeitraum, da der Monat 1998 der letzte Lohnabrechnungszeitraum war.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld war daher nach § 22
Abs. 1
i.V.m. § 21
Abs. 1
SGB VI a. F. bei dem Kläger, der pflichtversichert war und Arbeitsentgelt erzielt hat, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer § 47
Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V -) zu ermitteln, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des kalendertäglichen Leistung 80 v.H. des nach § 47
SGB V ermittelten Regelentgelts, höchstens das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs 2
SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist (§ 21
Abs. 1, Satz 1
SGB VI a.F.).
Nach der anzuwendenden Berechnungsvorschrift des § 47
Abs. 2
SGB V zum zu ermittelnden Regelentgelt war von einem Nettoarbeitsentgelt des Klägers im Bemessungszeitraum (Mai 1998) in Höhe von 1101,37
EUR (2154,09 DM), wie es mit der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Mai 1998 durch den Arbeitgeber bescheinigt worden ist, auszugehen. Dieser Betrag ist durch die von dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung vom 06. September 2001 angegebene Stundenzahl von 149,5 (Stundenlohn für 82 Stunden, Feiertagsvergütung für 14,5 Stunden und 53 Urlaubsstunden) zu teilen, mit der angegebenen Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 38,5 zu vervielfältigen und durch sieben zu teilen. Dies ergibt ein regelmäßiges kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 40,52
EUR (79,25 DM). Hinzuzurechnen ist nach § 47
Abs. 2 Satz 6
SGB V ein Betrag von kalendertäglich 0,30
EUR (0,59 DM) für die von dem Arbeitgeber angegebene Einmalzahlung (Urlaubsgeld in Höhe von 170,44
EUR (333,35 DM)), ermittelt aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelt zum Nettoarbeitsentgelt. Hieraus ergibt sich ein Wert von 40,82
EUR. Das nach § 21
SGB VI a.F. in Verbindung mit § 47
Abs. 2
SGB V errechnete kalendertägliche Bruttoregelentgelt (52,12
EUR (26,64 DM) übersteigt diesen Betrag, so dass vom Nettoregelentgelt auszugehen ist.
Das somit ermittelte kalendertägliche Übergangsgeld in Höhe von 40,82
EUR war jeweils entsprechend § 26
Abs. 1
SGB VI a.F. nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums (Mai 1998), also jeweils zum 01. Juni 1999, 01. Juni 2000 und 01. Juni 2001 um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen wären, zu erhöhen. Damit war das errechnete Übergangsgeld zum 01. Juni 1999 um 0,89 v.H., zum 01. Juni 2000 um 2,58 v.H. und zum 01. Juli 2001 um 0,5 v.H. anzupassen (vergl. Aichberger, Sozialgesetzbuch, Reichsversicherungsordnung, Stand 11/2000, 64. EL, Fußnote 1 zu § 26
SGB VI), so dass bei dem Kläger im streitigen Zeitraum ab 01. Oktober 2001 von einem kalendertäglichen Übergangsgeld in Höhe von 42,59
EUR auszugehen war, welches jeweils zum 01. Juni 2002 und 01. Juni 2003 anzupassen war und der weiteren Berechnung (§ 24
SGB VI a.F.) zugrunde zu legen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage des anzuwenden Rechts bei der Berechnung von Übergangsgeld während einer Teilhabeleistung, die zwar vor Inkrafttreten des
SGB IX beantragt wurde, aber nach Inkrafttreten des
SGB IX durchgeführt worden ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Ebenfalls misst er der entschiedenen Rechtsfrage, dass mit einer Maßnahme zur Berufsfindung und
Arbeitserprobung die Leistung im Sinne des § 22
SGB VI a.F. beginnt, im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 48
SGB IX grundsätzliche Bedeutung zu.