Leitsatz:
1. Eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation ist nicht "im Anschluß" an den Krankengeldbezug durchgeführt worden, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges und dem Beginn der Maßnahme länger als vier Wochen gewesen ist (Anschluß an
BSG 21.6.1983 4 RJ 39/ 82 = SozR 2200 § 1240 Nr 11).
2. Der Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld kann nicht über einen Monat hinaus ausgedehnt werden (Anschluß an
BSG 28.11.1978 4/5 RJ 78/76 = BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr 11).
Sonstiger Orientierungssatz:
Anwendung des Grundsatzes der "Kontinuität der Leistungen" bei Unterbrechung zwischen der Erkrankung und der Rehabilitationsmaßnahme - Berechnung des Übergangsgeldes bei "schwankenden Bezügen":
1. Der Grundsatz der "Kontinuität der Leistungen" (§ 16 RehaAnglG) gewährleistet, daß bei Erfüllung dazu näher bestimmter Voraussetzungen der Lebensstandard des Behinderten bestehen bleibt, wenn dieser infolge einer Erkrankung oder einer Rehabilitationsmaßnahme seine Beschäftigung unterbrochen oder aufgegeben und dann nicht mehr in vollem Umfang aufgenommen hat.
2. Der Wortlaut des § 59
AFG läßt für die Ermittlung des Bemessungszeitraumes, aus dem das Übergangsgeld zu berechnen ist, keine abweichenden Verfahren zu; auch für "schwankende Bezüge" ist daher der Bemessungszeitraum nach der Regelung in § 59 Abs 3 S 1
AFG zu ermitteln.
Rechtszug:
vorgehend SG Kiel 1983-02-16 S 6 Ar 50/81
vorgehend
LSG Schleswig 1983-11-18 L 1 Ar 47/83