Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann die von ihm begehrte Neubescheidung seines Antrages auf Bewilligung einer Arbeitsplatzassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht beanspruchen. Das beklagte Amt hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzung nach den Bestimmungen der
SchwbAV nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich aus folgendem:
§ 31
SchwbG beschreibt im einzelnen die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle. Nach
Abs. 3 kann die Hauptfürsorgestelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren. Dabei handelt es sich bei § 31
SchwbG um eine reine Zuständigkeitsregelung, aus der sich jedoch ablesen läßt, zu welchen Zwecken Geldleistungen an Schwerbehinderte gewährt werden können. Im einzelnen sind die Bestimmungen der 2. Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe- Verordnung -
SchwbAV -) vom 28.3.1998 (BGB1. I
S. 484) maßgeblich. Nach § 17
SchwbAV können Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben an Schwerbehinderten und an Arbeitgeber erbracht werden. Dabei kann es u.a. um technische Arbeitshilfen, um Leistungen in besonderen behindertenbedingte Lebenslagen und auch um Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen gehen (§§ 19
ff. SchwbAV). Die Leistungsvoraussetzungen sind in § 18
SchwbAV bestimmt. Dabei gilt zum einen in § 18
Abs. 1 eine Subsidiaritätsprinzip bezüglich Leistungen für denselben Zweck, die von anderen erbracht werden. Darüber hinaus bestimmen § 18
Abs. 2 und 3
SchwbAV folgendes:
(2) Leistungen an Schwerbehinderten zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden,
1. wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.
Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, welche Anspruchsgrundlage im einzelnen maßgeblich wäre, also ob die §§ 21, 25 oder 27
SchwbAV im Falle des Klägers heranzuziehen wären. Denn die in § 18
SchwbAV genannten Leistungsvoraussetzungen gelten umfassend. Danach ist zu beachten, in welchem Umfang bereits Fördermaßnahmen zur Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben erbracht worden sind. Denn ein Anspruch auf Leistungen nach der
SchwbAV besteht grundsätzlich nicht uneingeschränkt, zumal die für die anspruchsberechtigten Schwerbehinderten zur Verfügung stehenden Mittel der Höhe nach begrenzt sind. Im Falle des Klägers sind in der Vergangenheit umfangreiche Fördermaßnahmen erbracht worden, um dem Kläger die Begründung und Aufrechterhaltung seiner Praxis als Rechtsanwalt und Notar zu ermöglichen. Zwar mag es sein, daß weitere Maßnahmen, etwa die Einstellung einer Assistenzkraft, aus der Sicht des Klägers erforderlich sind.
Dies begründet jedoch nicht gleichzeitig einen Förderanspruch nach Maßgabe des Schwerbehindertenrechts, wenn - wie hier - die Behörde in der Vergangenheit ihr Ermessen bereits wiederholt und durchaus großzügig zugunsten der Klägers ausgeübt hat. Das Schwerbehindertenrecht hat nämlich nicht die Aufgabe, einem Schwerbehinderten in jeder Lebenslage umfassend Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr ist der Gesetzeszweck bereits erreicht, wenn überhaupt Fördermaßnahmen erfolgen, die sich als begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben darstellen. Derartige Leistungen sind aber gegenüber dem Kläger erbracht worden.
Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, daß der Kläger auch die Voraussetzungen des § 18
Abs. 2
Nr. 2
SchwbAV nicht erfüllt. Denn es ist ihm zuzumuten, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Einstellung einer Assistenzkraft verursache Kosten von 30 000 DM pro Jahr. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, daß diese Kosten nicht in voller Höhe als behinderungsbedingt anzusehen sind. Denn es ist davon auszugehen, daß die Assistenzkraft neben ihren eigentlichen Aufgaben wie Vorlesen und Begleiten auch allgemeine Tätigkeiten in der Anwaltskanzlei des Klägers übernehmen kann, weil nicht ständig während des Halbtageseinsatz der Assistenzkraft derartige Hilfeleistungen erforderlich sein dürften, sondern nur von Fall zu Fall. Der Anteil des Arbeitsentgelts, der behinderungsbedingt anfällt, verringert sich dadurch. Es kommt hinzu, daß die Aufwendungen des Klägers für eine Assistenzkraft, soweit sie behinderungsbedingt sind, steuerlich geltend gemacht werden können und damit den finanziellen Aufwand verringern.
Daß bei den Einkommensverhältnissen des Klägers, der nach seinen Angaben nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid 1995 ein zu versteuerndes Einkommen von rund 80 000 DM hatte, die Aufbringung dieser Mittel nicht zumutbar wäre, ist damit nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Gründen kommt auch ein Anspruch aus § 27
SchwbAV, also eine Leistung bei außergewöhnlichen Belastungen, nicht in Betracht, worauf der Kläger sein Begehren offenbar vorrangig stützt. Auch für § 27
SchwbAV gelten die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 18
SchwbAV. Das Erfordernis fehlender Zumutbatkeit ist zudem in § 27
Abs. 2
SchwbAV ausdrücklich aufgeführt.