Das Sozialgericht hat in einem Eilverfahren dem Antrag auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz einer an Kinderlähmung erkrankten Sozialpädagogin stattgegeben, die auf einen Rollstuhl angewiesen und in der Beweglichkeit von Armen und Händen eingeschränkt ist. Sie arbeitet 30 Stunden pro Woche im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (
BAG-
UB) und benötigt auf Grund ihrer Behinderung eine persönliche Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz. Diese wurde zunächst von der Hauptfürsorgestelle bezahlt. Eine weitere Finanzierung wurde mit dem Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit anderer Träger abgelehnt. Die Antragstellerin (Ast.) begehrte daraufhin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Kostenübernahme von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Reha-Träger (Antragsgegner).
Das Sozialgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Für die Ast. sei ein Erfolg im Hauptverfahren sehr wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin (Agg.) stelle nicht in Abrede, für die berufliche Maßnahme der Rehabilitation dem Grunde nach zuständig zu sein. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie der Antragstellerin bereits Kraftfahrzeughilfe gewähre. Dem glaubhaften Vortrag der Ast. sowie der Korrespondenz ihres Arbeitgebers mit verschiedenen Behörden sei zu entnehmen, dass die Ast. auf Grund ihrer Behinderung zur Ausübung ihrer jetzigen Tätigkeit einer Arbeitsassistenz bedürfe. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl die Hauptfürsorgestelle als auch das Sozialamt in der Vergangenheit finanzielle Mittel für die Arbeitsassistenz zur Verfügung gestellt hätte. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ast. nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation könnten auch für befristete Arbeitsverhältnisse gewährt werden, wenn diese nicht nur der vorübergehenden dienten, sondern auf eine dauerhafte Eingliederung zielten. Nach § 260
Abs. 2
SGB III sei das Ziel von ABM-Maßnahmen die Förderung von Dauerarbeitsplätzen. Auch der Arbeitgeber der Ast. habe mitgeteilt, dass ihre weitere Beschäftigung bei einer Gewährung von Arbeitsassistenz beabsichtigt sei. § 9
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI definiere als Ziel der beruflichen Rehabilitation, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Die Weiterbeschäftigung der Ast. habe daher eindeutig den Vorrang vor anderen rehabilitativen Maßnahmen der Agg.
Es sei der Antragstellerin vor dem Hintergrund der drohenden Arbeitslosigkeit auch nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten. Nach Darlegung ihres Arbeitgebers sei ihre Weiterbeschäftigung akut bedroht, wenn keine Finanzierung der Arbeitsassistenz gesichert sei. Der Arbeitgeber habe nicht die Mittel, ihr den Arbeitsplatz solange frei zu halten, bis rechtskräftig über die Finanzierung der Arbeitsassistenz entschieden sei. Der Schaden der Ast. sei daher bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung erheblich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht reparabel.