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Urteil
Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt

Gericht:

VG Halle 4. Kammer


Aktenzeichen:

4 A 496/99 HAL


Urteil vom:

29.11.2001


Grundlage:

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs gegen das Integrationsamt auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit der Aufbringung eigener Mittel durch den schwerbehinderten Menschen).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 06/2003

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1999 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger ab dem 01. Oktober 2000 entstehenden Kosten einer aufgrund seiner Behinderung notwendigen Arbeitsassistenz aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel zu übernehmen und für die Zeit bis zum 30. September 2000 über seinen Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben vom 14. September 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die ihm entstehenden Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen.

Der Kläger ist seit seiner Kindheit blind. Seit dem 01. Januar 1997 ist er als niedergelassener Psychologe in einer eigenen Praxis tätig. Er erhielt seit 1993 vom Beklagten Fördermittel in Höhe von insgesamt 137.403,90 DM. Es handelte sich hierbei um Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben im Sinne des § 31 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBI. I S. 1421, im Folgenden: SchwbG) in Verbindung mit §§ 17 ff. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (vom 28. März 1988, BGBI. I S. 484,- im Folgenden: SchwbAV), insbesondere um ein Darlehen zur Gründung einer selbständigen beruflichen Existenz nach § 21 SchwbAV, einer Wohnungshilfe nach § 22 SchwbAV sowie einer Hilfe für die Beschaffung technischer Arbeitsmittel im Sinne des § 19 SchwbAV, mit der ein computergestützter Sehbehindertenarbeitsplatz finanziert wurde.

Ausweislich einer Gewinnermittlung vom 05. Januar 1999 erzielte der Kläger im Jahre 1997 einen Gewinn in Höhe von 95.430,92 DM (entspricht monatlich 7.952,58 DM). Der Kläger erhält darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.765,29
DM sowie Blindengeld in Höhe von monatlich 840,00 DM.

Seit dem 01. Oktober 1998 beschäftig der Kläger nach eigenen Angaben seine Ehefrau als Arbeitsplatzassistentin bei einer 40-Stunden-Woche mit einem Brutto-Jahreseinkommen von 33.600,00 DM. Dies entspricht einem monatlichen Brutto-Gehalt von 2.800,00 DM bzw. bei angenommenen 210 Arbeitstagen 160,00 DM pro Tag bzw. 20,00 DM pro Stunde.

Bereits mit Antrag vom 14. September 1998 hatte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss für eine Arbeitsplatzassistentin aus den Mitteln der SchwbAV beantragt. Sein geschätztes monatliches Einkommen gab er mit 8.000,00 DM bis 10.000,00 DM an. Eine fachdienstliche Stellungnahme des Berufsbegleitenden Dienstes vom 07. Dezember 1998 kam zu dem Ergebnis, dass der Einsatz eines Assistenten Voraussetzung für die Arbeit des Klägers als Therapeut sei. Der Mehraufwand gegenüber einer herkömmlichen Sprechstundenhilfe betrage auf Grund der Sehbehinderung des Klägers 25 %.

Mit Bescheid vom 29. Januar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. September 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, es sei dem Kläger zuzumuten, die Kosten für eine Arbeitsplatzassistentin selbst zu tragen. Der Mehraufwand, der sich aus der Behinderung des Klägers ergebe, betrage zwei Stunden täglich. Bei 20,00 DM pro Stunde, 21 Arbeitstagen pro Monat und 12 Monaten im Jahr ergebe sich ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von 10.080,00 DM pro Jahr. Dies entspreche etwa 10 % des Bruttoeinkommens des Klägers. Dieser Aufwand sei ihm zumutbar. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidungsfindung auch beachtet, dass der Kläger seit 1993 Fördermittel in Höhe von insgesamt 137.403,90 DM erhalten habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 29. Januar 1999 sei ermessensfehlerhaft. Er sei als selbständiger Schwerbehinderter gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Die behinderungsbedingte Assistenzleistung betrage mehr als 25 %.

Auch sei es nicht sachgerecht, im Rahmen des § 27 Abs. 2 SchwbAV allein auf sein Einkommen abzustellen, denn sein Bruttoeinkommen sei nur auf Grund eines erhöhten Arbeitsaufwandes von 50 bis 60 Wochenstunden zu erzielen. Es sei widersinnig, die Aufwendungen für eine Hilfskraft erst dann für unzumutbar zu halten, wenn er weniger arbeite und infolgedessen sein Einkommen absinke. Ein Zuschuss im Sinne des § 27 SchwbAV komme vielmehr auch an ein finanziell gesundes Unternehmen in Betracht. Weiterhin sei es ermessensfehlerhaft, die ihm bereits gewährten Fördermittel zu berücksichtigen, denn diese seien für andere Zwecke gewährt worden. Auch sei die Ermessensentscheidung in dem Bescheid vom 29. Januar 1999 nicht ausreichend begründet. Schließlich werde er auch unter Missachtung von Art. 3 GG schlechter gestellt als ein Arbeitgeber, der eine Förderung nach § 27 Abs. 1 SchwbAV erhalte, denn dort werde allein das Einkommen des Arbeitgebers und nicht das Einkommen des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Leistung an den Kläger zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz im Sinne des § 21 SchwbAV komme hier nicht in Betracht, denn die Kosten einer Assistenzkraft seien Kosten des laufenden Betriebes, so dass gemäß § 21 Abs. 3 SchwbAV Leistungen hierfür nicht erbracht werden könnten. Eine Leistung nach § 25 SchwbAV komme nicht in Betracht, da der Kläger bereits in das Arbeits- und Berufsleben eingegliedert sei. Einer Leistung an den Kläger auf Grund des § 26 SchwbAV stehe entgegen, dass sich der Kläger nicht in einem angemessenen Umfang an den behinderungsbedingten Aufwendungen beteiligen wolle. Die sei aber in § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV vorgesehen. Darüber hinaus stehe einer Leistung an den Kläger auf Grund des § 26 SchwbAV das in § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 SchwbAV vorgesehene Aufstockungsverbot entgegen. Der Kläger erhalten nämlich bereits Blindengeld sowie eine Berufsunfähigkeitsrente, die zum Ausgleich des ihm durch seine Blindheit entstehenden Mehraufwandes bestimmt seien. Auch eine Leistung an den Kläger auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 SchwbAV komme nicht in Betracht. Zwar könne auf Grund dieser Vorschrift grundsätzlich eine Leistung für eine Vorlesekraft für einen Blinden bewilligt werden. Auch benötige der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit einer Hilfskraft. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne eine Leistung nach § 27 SchwbAV gefährdet sei. Auch liege keine überdurchschnittlich hohe finanzielle Belastung vor, denn das dem Kläger gewährte Blindengeld sowie die Berufsunfähigkeitsrente seien zur Finanzierung der Hilfskraft zu verwenden. Die Aufbringung der erforderlichen Mittel sei dem Kläger zuzumuten. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die Bezuschussung einer Vorlesekraft. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Leistung nach den §§ 19 - 27 SchwbAV gegeben sein sollten, würde dies gemäß § 18 Abs. 2 SchwbAV keinen Anspruch auf eine Förderung begründen. Der Beklagte habe nämlich sein Ermessen in der Vergangenheit wiederholt und durchaus großzügig zugunsten des Klägers ausgeübt. Damit sei der Zweck der Hilfe im Arbeits- und Berufslebens bereits erreicht worden.

Am 01. Juli 1999 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragene Argumentation.

Ergänzend trägt er vor, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine Leistung an den Kläger würde gegen das in § 18 Abs. 1 SchwbAV verankerte Aufstockungsverbot verstoßen, denn das ihm gewährte Blindengeld sowie die Berufsunfähigkeitsrente dienten nicht dem gleichen Zweck wie der beantragte Zuschuss für eine Arbeitsplatzassistenz. Auch gehörten die Aufwendungen für eine Assistenzkraft nicht zu den Kosten des laufenden Betriebes im Sinne des § 21 Abs. 3 SchwbAV, da sonst die Verweisung auf § 27 SchwbAV in § 21 Abs. 4 SchwbAV sinnlos wäre. Die Aufwendungen für die Assistenzkraft seien jedenfalls zur Hälfte eine besondere Belastung im Sinne des § 27 Abs. 2 SchwbAV. Die Tragung der gesamten insoweit entstehenden Kosten sei ihm nicht zumutbar. Es hätte hier berücksichtigt werden müssen, dass er weit über das übliche Maß hinaus arbeiten müsse, um als selbständig Tätiger bestehen zu können. Auch sei die vom Beklagten angestellte Ermessenserwägung fehlerhaft, sie habe an den Kläger bereits Hilfeleistungen zur Existenzgründung erbracht und sei ihrer Pflicht damit nachgekommen. Der Zweck des SchwbG liege in der dauerhaften Eingliederung Schwerbehinderter. Der Beklagte habe nicht festgestellt, dass er für diesen Zweck ausreichende Leistungen erbracht habe.


Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die ihm ab dem 01. Oktober 2000 entstehenden Kosten einer aufgrund seiner Behinderung notwendigen Arbeitsassistenz aus den dem Beklagten aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel zu übernehmen sowie für die Zeit bis zum 30. September 2000 über seinen Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben vom 14. September 1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1999 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6. 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat seit dem 1.10.2000 einen Anspruch auf Übernahme der ihm entstehenden Kosten einer auf Grund seiner Behinderung notwendigen Arbeitsassistenz gegen den Beklagten aus den diesem aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln (1.). Für die Zeit bis zum 30.9.2000 hat er einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO) (2).

(1.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in dem Sinne, dass die Klage Erfolg hat, soweit der Kläger in diesem Zeitpunkt nach materiellem Recht einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung hat (BVerwG, Urteil vom 1.12. 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157/160; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 217). Soweit nach Erhebung der Klage und vor der Entscheidung des Gerichts eine Rechtsänderung zugunsten des Klägers eingetreten ist, wirkt sich dies - vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Regelung an - grundsätzlich zugunsten des Klägers aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll.

Nach diesen Grundsätzen ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Zeit ab dem 1.10.2000 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 a SchwbAV. Diese Vorschrift trat gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394, im Folgenden: SchwbBAG) am 1.10.2000 in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 a SchwbAV in der Fassung des SchwbBAG haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Zeit ab dem 1.7.2001 ist darüber hinaus die Vorschrift des § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl. I S. 1046, im Folgenden: SGB IX). Das SGB IX ist gemäß Art. 68 Abs. 1 SGB IX am 1.7.2001 in Kraft getreten. Nach § 102 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Nach diesen Vorschriften hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Assistentin aus den dem Beklagten aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln, soweit diese auf Grund seiner Behinderung für die Ausübung der freiberuflichen Therapeutentätigkeit des Klägers notwendig ist. Das Integrationsamt des Beklagten, welches bis zum 30. Juni 2001 die Bezeichnung Hauptfürsorgestelle trug ( vgl. Seidel/Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Kommentar, § 101 Rn. 5), ist gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (bis zum 30.6.2001 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG) für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zuständig und damit im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1 a SchwbAV passivlegitimiert. Bei der vom Kläger beschäftigten Assistentin handelt es sich auch um eine Arbeitsassistenz im Sinne der §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1 a SchwbAV. Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitskraft zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 102 Rn.59). Hierzu zählen auch Vorlesekräfte für Blinde (vgl. Seidel, a.a.O.), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich bei dem schwerbehinderten Menschen um einen Arbeitnehmer oder um einen Selbstständigen handelt.

Der Kostenübernahmeanspruch nach §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1 a SchwbAV besteht nur, soweit die Arbeitsassistenz ' notwendig' ist. Da es im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile geht, ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der Kostenübernahmeanspruch sich auf den Umfang der Assistenztätigkeit beschränkt, der auf Grund der Behinderung des schwerbehinderten Menschen notwendig ist. Soweit die Assistenztätigkeit unabhängig von der Behinderung für die jeweilige Berufsausübung notwendig ist, etwa als Sprechstundenhilfe, besteht ein Kostenübernahmeanspruch nach §§ 102 Abs. 4 SGB IX, 17 Abs. 1 a SchwbAV nicht, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Besserstellung der schwerbehinderten Menschen gegenüber Nichtbehinderten beabsichtigt hat.

(2.) Für die Zeit bis zum 30.9.2000 hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Ablehnung der Leistung insoweit ermessensfehlerhaft war.

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I haben die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, soweit sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein Anspruch.

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten für die Zeit bis zum 30.9.2000 rechtswidrig, denn die vom Beklagten angeführten Gründe, weshalb dem Kläger keine Leistung gewährt wird, entsprechen nicht dem Gesetz.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist fehlerhaft, da er zu Unrecht davon ausgegangen ist, bereits die Voraussetzungen für eine Leistung an den Kläger lägen nicht vor, da diesem die Aufbringung der Mittel zuzumuten sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen für die Zeit bis zum 30.9.2000 die Voraussetzungen für eine Leistung an den Kläger auf Grund der §§ 17 ff. SchwbAV vor.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für diesen Zeitraum ist § 31 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SchwbG i.V.m. §§ 17 ff. SchwbAV. Nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SchwbG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchwbAV konnte die Hauptfürsorgestelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren, insbesondere an Schwerbehínderte zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV ist u.a. § 27 SchwbAV zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, entsprechend anzuwenden. Gemäß § 27 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach Art und Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet wäre. Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 27 Abs. 2 SchwbAV überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten bestehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art und Höhe unzumutbar ist.

Nach diesen Vorschriften handelt es sich bei dem Zuschuss zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen an einen Schwerbehinderten, der - wie hier - eine selbstständige Tätigkeit ausübt, um eine Leistung an Schwerbehinderte in Form einer besonderen Hilfe zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit i.S.d. § 21 SchwbAV. Im Mittelpunkt dieser Hilfe steht nämlich der Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils bei der selbstständigen Tätigkeit eines Schwerbehinderten und nicht - wie bei Leistungen an Arbeitgeber nach §§ 26 ff. SchwbAV - um den Ausgleich des Nachteils, der einem Arbeitgeber entsteht, der einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verweisung auf § 27 SchwbAV in § 21 Abs. 4 SchwbAV ermöglicht es, die Kosten einer besonderen Hilfs- oder Ersatzkraft - beispielsweise einer Vorlesekraft für Blinde - zu übernehmen, die bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit eines Schwerbehinderten entstehen (Cramer, SchwbG, Kommentar, 5. Aufl., § 21 SchwbAV Rn. 6). Das Verbot des § 21 Abs. 3 SchwbAV, Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs zu erbringen, steht dem nicht entgegen, denn die Kosten für eine Arbeitsassistenz, die auf Grund der Behinderung notwendig ist, sind keine Kosten des laufenden Betriebs. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Verweisung auf § 27 SchwbAV in § 21 Abs. 4 SchwbAV wäre sinnlos, wenn die Kosten einer Arbeitsassistenz in diesem Sinne als Kosten des laufenden Betriebs i.S.d. § 21 Abs. 3 SchwbAV anzusehen wären. Zudem soll § 21 Abs. 3 SchwbAV erkennbar lediglich einer Besserstellung schwerbehinderter Selbstständiger gegenüber nichtbehinderten Wettbewerben entgegenwirken, nicht aber die wirtschaftliche Gleichstellung mit ihnen durch Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile durch Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz verhindern.

Da es sich bei der Leistung auf Grund des § 21 Abs. 4 i.V.m. § 27 SchwbAV um eine Leistung an Schwerbehinderte - und nicht um eine Leistung an Arbeitgeber i.S.d. §§ 26 ff. SchwbAV - handelt, ist hier § 18 Abs. 2 SchwbAV anwendbar. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAV liegen vor, denn durch die begehrte Leistung kann die Eingliederung des Klägers in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls gesichert werden. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV sind gegeben. Daraus folgt, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers bei der Prüfung, ob es ihm zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen, nicht zu berücksichtigen sind. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV setzt die Leistung an einen Schwerbehinderten voraus, dass es ihm wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung, die im Jahre 1988 in die SchwbAV eingeführt wurde, wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass eine Kostenbeteiligung des Schwerbehinderten unzumutbar ist, wenn die Leistung wegen der Behinderung erforderlich ist (vgl. Reg. Begr., Bundesrats-Drucksache 482/87, S. 61; Adlhoch, Die neue Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, Behindertenrecht 1988, 73 [108]; Cramer, a.a.O., § 18 SchwbAV Rn. 6). Da es im vorliegenden Fall bei der Assistenzkraft, die der Kläger wegen seiner Behinderung für seine Tätigkeit als Therapeut benötigt, um einen behinderungsbedingten Bedarf i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV handelt, sind seine Einkommensverhältnisse für die Frage, ob es ihm zuzumuten ist, die Mittel hierfür selbst aufzubringen, nicht zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist auch nicht deswegen (noch) rechtmäßig, weil der Beklagte die Ablehnung der Leistung auch auf den Gesichtspunkt gestützt hat, der Kläger habe in der Vergangenheit bereits umfangreiche Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erhalten und habe deshalb keinen weiteren Anspruch.

Es entspricht nämlich nicht Sinn und Zweck der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die Förderung eines bestimmten behinderungsbedingten Bedarfs allein mit der Erwägung abzulehnen, es seien bereits andere behinderungsbedingte Nachteile des Antragstellers durch Leistungen nach der SchwbAV ausgeglichen worden. Der erkennbare Zweck der Förderung nach § 18 Abs. 2 SchwbAV ist vielmehr, schwerbehinderte Menschen mit nichtbehinderten Menschen im Arbeitsleben möglichst gleichzustellen, das heißt möglichst umfassende Chancengleichheit herzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV es als einem Schwerbehinderten grundsätzlich nicht zumutbar bewertet, eigenes Einkommen für den Ausgleich eines behinderungsbedingten Bedarfs aufzubringen. Vor diesem Hintergrund ist für die Ablehnung einer Leistung für einen behinderungsbedingten Bedarf eine besondere Begründung erforderlich, die über den Hinweis auf eine bereits für andere Zwecke erhaltene Förderung hinausgeht. Eine derartige - im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 SchwbAV grundsätzlich mögliche - Ablehnung einer Leistung zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils könnte etwa darauf gestützt werden, dass die Mittel bereits erschöpft sind oder, soweit entsprechende Mittel noch vorhanden sein sollten, dass die Gewährung einer Leistung an den Antragsteller zugunsten einer anderweitigen Mittelverwendung zurückgestellt wird. Eine solche Setzung von Prioritäten bei der Verwendung der knappen Mittel zu Lasten des Klägers durch den Beklagten ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst erheblich.

Referenznummer:

R/R1829


Informationsstand: 17.11.2003