Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage hat jedenfalls aus den Seiten 2 bis 5 Mitte des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, § 114
ZPO). Diese Gründe werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Insbesondere hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten nicht ausgeschlossen, dass das in
Nr. 4.1 der Empfehlungen der C. für einen durchschnittlichen arbeitstäglichen Unterstützungsbedarf von mindestens 3 Stunden (und mehr) festgelegte Budget von 1.100
EUR in Ausnahmefällen angemessen erhöht werden kann. Er hat vielmehr unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens der Klägerin das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint. So ist der Widerspruchsausschuss ausdrücklich auf die begehrte Erhöhung des Stundensatzes auf 21,50
EUR eingegangen und hat die Klägerin letztlich auch auf die Möglichkeit von privaten Anzeigen verwiesen. Dass die Klägerin derartige Anzeigen geschaltet hat, um Assistenzkräfte für einen Stundensatz von 15
EUR pro Stunde zu gewinnen, ist von ihr nicht vorgetragen worden. Auch hat sie nicht geltend gemacht, dass ihr eine solche Initiative unmöglich gewesen sei oder sonstige Hinderungsgründe bestanden hätten. Ebenso wenig geht die Beschwerdebegründung auf die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, es sei aufgrund der widersprüchlichen Rechnungen völlig unklar, nach welchen Kriterien der bisherige Dienstleister abgerechnet habe und aus welchem Grund es ihm plötzlich nicht mehr möglich sein sollte, auch weiterhin für den der Klägerin zur Verfügung stehenden Betrag zu arbeiten.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bedarf an Assistentinnen für eine Tätigkeit als Dolmetscherinnen nicht als behinderungsbedingter Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu berücksichtigen ist.
Die durch die Widerspruchsbegründung vom 7. Juli 2003 aufgeworfene Frage, ob die Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, sich aufgrund ihres - im Übrigen nicht näher konkretisiert - "religiösen und kulturellen Hintergrundes" in ihrem Bemühen um Assistenzkräfte auf weibliche Assistenzkräfte zu beschränken, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitbestand ohne Belang.
Ebenso wenig hängt unter dem gegebenen Umständen die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage von der Beantwortung der Frage ab, ob die im Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 dargelegten Gründe für die Einschätzung, dass eine Vergütung der Kosten der Arbeitsassistenz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe unvertretbar sei, Bedenken begegnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2
VwGO sowie § 166
VwGO i. V. m. § 127
Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist
gem. § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar.