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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung

SGB 3 § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

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Schlagworte:

Referenznummer:

SGB3086