Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen

SGB 9 § 6 Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 6

Referenznummer:

R/RSGB9006