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Gesetz
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII

Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (weggefallen)

SGB 12 § 60 Verordnungsermächtigung (aufgehoben)

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.

Zur Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Geltungszeit:

ab 01.01.2020 außer Kraft
abgelöst durch SGB IX Teil 2

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB12060