Leitsatz:
1. Für die rechtliche Qualifizierung der Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des RVO § 1237a Abs 1 ist maßgebend, zu welchem Zweck das mit der Hilfe anzuschaffende Fahrzeug benötigt wird. Wird es zur Durchführung einer der in RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3 genannten Maßnahmen der beruflichen Förderung benötigt, so stellt die Kraftfahrzeughilfe ebenfalls eine Leistung iS dieser Vorschrift dar.
2. Zur Frage der Übernahme von Mehrkosten für einen stärkeren Motor des vom Versicherten angeschafften Kraftfahrzeuges, wenn dieses nur in der stärkeren Motorversion mit einem automatischen Getriebe erhältlich ist.
Sonstiger Orientierungssatz:
Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen:
1. RVO § 1242, AVG § 19 begründet eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers insbesondere für die Gewährung nachgehender Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges; dementsprechend kommen sonstige Leistungen nach RVO § 1242, AVG § 19 grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn medizinische oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation bereits abgeschlossen sind.
2. Wird zur Durchführung einer der in RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3, AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 3 genannten Maßnahmen der beruflichen Förderung ein Kraftfahrzeug benötigt, so stellt die Kraftfahrzeughilfe ebenfalls eine berufsfördernde Leistung iS dieser Vorschriften dar.
3. Grundsätze, Verwaltungsrichtlinien und dergleichen sollen es dem Versicherungsträger im allgemeinen erleichtern, in einer Vielzahl von Fällen möglichst gleichmäßig zu verfahren und dadurch dem Gleichbehandlungsgebot des GG Art 3 Abs 1 zu genügen; sie entbinden aber nicht von der Verpflichtung, in jedem Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen, die für die Ermessensbildung bedeutsam sein können.
Rechtszug:
vorgehend SG Hamburg 1978-04-25 19 J 809/77
vorgehend LSG Hamburg 1978-12-05 1 JBf 79/78