II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, auch nicht in Form der Zahlung eines Mehrbedarfs.
Nach § 86b
Abs. 2
S. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs. 2
S. 4
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Lediglich wenn ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, in Breith 2005, 803). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Nach summarischer Prüfung mangelt es an einem Anordnungsanspruch. Danach ist die Antragstellerin gemäß § 7
Abs. 5
SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei ihrer Ausbildung entsprechend der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit um eine solche handelt, die gemäß §§ 60 bis 62
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Auch ein Härtefall gemäß § 7
Abs. 5
S. 2
SGB II kann im Eilverfahren nicht bejaht werden. Für die Frage des Vorliegens eines Härtefalls ist die Notwendigkeit, die Ausbildung abbrechen zu müssen, gegen das staatliche Interesse abzuwägen, wonach mit dem
SGB II grundsätzlich kein drittes Fördersystem für Schule, Ausbildung
etc. vorgehalten werden soll (
vgl. Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn 101). Eine Notwendigkeit, die Ausbildung abzubrechen, besteht für die Antragstellerin aber im vorliegenden Fall nicht. Die gesetzliche Regelung des
§ 72 Abs. 1 SGB III ermöglicht es ihr, ihren Hilfebedarf zeitnah über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu decken und somit die Ausbildung fortzuführen. Dass die Antragstellerin diesen Weg nicht beschreiten möchte, um ihre Eltern vor einem unterhaltsrechtlichen Rückgriff zu bewahren und so dem Risiko einer Verschlechterung des Verhältnisses zu den Eltern zu begegnen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sind Leistungen nach dem
SGB II grundsätzlich ausgeschlossen - wie dies im Fall der Antragstellerin die summarische Prüfung ergibt - und sind (weitere, den Hilfebedarf beseitigende) Leistungsansprüche nach dem
SGB III hingegen gegeben, kann die Härteregelung des § 7
Abs. 5
SGB II nicht dazu dienen, den aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung im
SGB III ausdrücklich normierten Rückgriff auf
ggf. unterhaltsverpflichtete Eltern auszuhebeln.
Soweit das Ausbildungsgeld die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten der Antragstellerin nur zu einem pauschalierten Anteil berücksichtigt, wird dies durch die Antragsgegnerin als Zuschuss nach § 22
Abs. 7
SGB II ausgeglichen.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21
Abs. 4
SGB II im Wege des Eilrechtsschutzes. Der Anspruchsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II erfasst den in § 21
Abs. 4
SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 21 Rn 40; Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn 19).
Da der Eilantrag der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom SG zu Recht abgelehnt worden. Entsprechend kann auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren nicht stattgegeben werden.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a
Abs. 1
S. 1
SGG i.V.m. § 127
Abs. 4
ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177
SGG).