I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.9.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der am 1979 geborene Kläger erlitt als auszubildender Werkzeugmacher am 22.06.1998 einen Unfall, als er an einer Schleifmaschine hängen blieb, seitlich umknickte und auf das linke Kniegelenk fiel. Er wurde daraufhin im Klinikum A. untersucht, wo eine Patellaluxation links diagnostiziert wurde und im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 24.06.1998 bis 28.06.1998 operativ versorgt wurde. Im weiteren Verlauf der Behandlung stürzte der Kläger aufgrund einer muskulären Insuffizienz und erlitt hierbei einen knöchernen Abriss der Quadrizepssehne am Oberrand der Kniescheibe.
Der Kläger schloss seine Ausbildung nicht ab, nachdem er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte und an einer Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen hatte. Nachdem medizinisch festgestellt worden war, dass der Kläger eine Tätigkeit als Werkzeugmacher wegen der Unfallfolgen nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben konnte, beabsichtigte dieser zunächst das Fachabitur nachzumachen, wobei der Beginn einer entsprechenden Ausbildung für August 2001 vorgesehen war. Der Kläger war sodann arbeitslos und bezog Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (
BA) und nahm an einer sechsmonatigen Schulung zum Nutzfahrzeugführer bis September 2001 teil.
Ab August 2002 besuchte der Kläger sodann das "Hessen-Kolleg", wo er das Fachabitur nachmachen wollte. Nach einem Führerscheinentzug für zwei Monate brach der Kläger diese Ausbildung ab und war arbeitslos und bezog Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 07.04.2004 beantragte der Kläger sodann bei der Beklagten die Gewährung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben mit dem Wunsch im August 2004 eine Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft für Personen- und Werkschutz zu machen. Von der
BA war insoweit als Ausbildungsstätte die Ausbildungsakademie für Sicherheit W. (AASW)
GmbH empfohlen worden. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2004 ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Kostenübernahme für die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft für Personen- und Werkschutz dem Kläger mitgeteilt hatte und der Kläger einen Eignungstest des Ausbildungsbetriebes bestanden hatte und die Beklagte auf den Beginn der Ausbildungsmaßnahme am 30.08.2004 hingewiesen hatte, gewährte sie mit Bescheid vom 18.08.2004 die Kostenübernahme der Ausbildung des Klägers zur Sicherheitsfachkraft für Personen- und Werkschutz bei der AASW
GmbH mit entsprechenden Leistungen. Die Ausbildungskosten betrugen hierbei 7.500,00 Euro. Der Kläger absolvierte sodann einen Lehrgang vom 30.08.2004 bis 11.03.2005, wobei er auch eine Prüfung am 09. und 10.03.2005 für den Teilbereich Personenschutz mit Erfolg absolvierte und ein entsprechendes Prüfungszeugnis Teil I erhielt, in dem darauf hingewiesen ist, dass eine Zertifizierung durch die
IHK R. erst nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung für Werkschutzfachkraft vor der
IHK erfolgt. Nachdem der Kläger sich erfolglos bemüht hatte einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, leitete die Beklagte eine "begleitende Arbeitsvermittlungsmaßnahme" bei der Bfz
GmbH A. ab 04.07.2005 ein.
Der Kläger teilte der Beklagten am 06.09.2005 mit, dass er sich für einen 4-semestrigen Vollzeitlehrgang zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik ab 30.09.2005 angemeldet habe und beantragte die Kostenübernahme dieser Ausbildung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.09.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer (weiteren) qualifizierten Berufsbildungsmaßnahme (Ausbildung, Fort- und Weiterbildung) ab. Die Ablehnung wurde unter anderem damit begründet, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt noch in Ausbildung befunden habe und die Abschlussprüfung seinerzeit nicht bestanden habe und an einer geplanten Wiederholungsprüfung aus persönlichen Gründen nicht teilgenommen habe und somit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das angestrebte Berufsziel als staatlich geprüfter Techniker sei ein besonders qualifizierter Beruf, der mit der bisherigen Tätigkeit "stufenmäßig" nicht übereinstimme. Unabhängig davon fehle es beim Kläger für die beabsichtigte anspruchsvolle Ausbildung an der notwendigen geistigen und begabungsmäßigen Leistungsfähigkeit. In dem Bescheid bot die Beklagte dem Kläger an, begleitende Arbeitsvermittlungsmaßnahmen
bzw. berufspraktische Wiedereingliederungsmaßnahmen durchzuführen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück. Die Zurückweisung wurde unter anderem damit begründet, dass der Kläger in der Zeit vom 30.08.2004 bis 11.03.2005 an einer Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft für Personen- und Werkschutz teilgenommen habe und diese mit erfolgreicher Weiterbildungsprüfung bei der
IHK abgeschlossen habe und damit von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten habe, die es ihm ermöglichen würden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu erlangen. Eine tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit in dieser Branche sei letztlich daran gescheitert, dass der Kläger auf den Bereich des Personenschutzes fixiert sei und somit einer Arbeitstätigkeit im Werkschutz nicht aufgeschlossen gegenüber stehe. Eine an die Bfz A. übertragene begleitende Arbeitsvermittlungsmaßnahme sei letztendlich nicht abgeschlossen worden, weil der Kläger hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft orientierungslos sei. Die Beklagte sei grundsätzlich bereit Kosten für eine begleitende Arbeitsvermittlungsmaßnahme oder berufspraktische Wiedereingliederungsmaßnahmen
z.B. in Form von befristeten Lohnkostenzuschüssen oder Kostenübernahme für Probearbeitsverhältnisse zu übernehmen.
Mit der am 23.03.2006 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben im Sinne von qualifizierten Berufsbildungsmaßnahmen (konkret in Form der Kostenübernahme des von ihm am 29.09.2006 beim Berufskolleg Westfalen-Technikum D. begonnenen Vollzeitlehrganges zum staatlich geprüften Techniker). Die Klage begründet er unter anderem damit, dass die bei der AASW
GmbH durchgeführte Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft nicht mehr als ein Lehrgang gewesen sei, dieser aber keine qualifizierte Ausbildungsmaßnahme dargestellt habe und ein qualifizierter Berufsabschluss hierdurch nicht zu erreichen gewesen sei. Die Möglichkeit die Ausbildung mit der sogenannten Prüfung Sicherheitsfachkraft bei der
IHK abzuschließen, habe er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich gar nicht mehr gehabt. Ihm sei telefonisch von der
IHK A. die Auskunft gegeben worden, dass es den in einer Broschüre der AASW
GmbH bezeichneten Abschluss nicht mehr gäbe und vielmehr eine dreijährige Berufsausbildung notwendig sei. Er habe sich auch mehrfach im Personen- und Werkschutz erfolglos beworben. Von der Bfz A. sei ihm angeraten worden, eine Ausbildung zum Techniker durchzuführen.
Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Unfallakten der Beklagten beigezogen.
Es hat sodann am 07.09.2006 einen Erörterungstermin durchgeführt und Auskünfte der
IHK Regensburg und der
IHK N. eingeholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Gerichtsakte auch im Übrigen sowie die den Kläger betreffenden Unfallakten der Beklagten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.