1. Zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation iS von § 56 Abs 1
AFG gehört ein blindenspezifischer Vorkurs, der Nachteile infolge der Behinderung ausgleicht und dem Behinderten die erfolgreiche Durchführung einer danach beginnenden Berufsausbildung ermöglicht.
2. Zu den nach § 44 Abs 1
SGB 1 zu verzinsenden Ansprüchen auf Geldleistungen gehört nicht der Erstattungsanspruch, den der vorleistende Sozialhilfeträger durch Überleitung des Sozialleistungsanspruchs des Behinderten gegen den leistungspflichtigen Träger erwirkt.
BSG 1989-07-27 11 RAr 45/87 Vergleiche
vorgehend SG Würzburg 1985-12-11 S 10 Al 155/82
vorgehend
LSG München 1987-04-23 L 9 Al 25/86