Urteil
Ablehnung eines Antrags auf Berufung - Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 A 489/11 | 6 A 489.11


Urteil vom:

13.09.2012


Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.

Rechtsweg:

VG Gelsenkirchen Urteil vom 24.01.2011 - 12 K 5288/09

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 900,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger die begehrte finanzielle Abgeltung des wegen Krankheit nicht mehr in Anspruch genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nicht beanspruchen kann. Der europarechtlich gewährleistete Mindesturlaub (vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die aus besonderen Gründen ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1.

Zusätzliche Urlaubstage wegen Schwerbehinderung sind daher nicht abzugelten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des (hier nicht anwendbaren) Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist. Dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG), der hier allein in Rede steht, nicht übertragbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Referenznummer:

R/R5263


Informationsstand: 20.11.2012