Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die teilweise Abweisung seiner auf die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gerichteten Klage wendet, hat keinen Erfolg. Ebenso bleibt der Zulassungsantrag der Beklagten erfolglos, die die ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebene Verpflichtung anficht, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Aus den in den Zulassungsanträgen dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2.370,64 Euro brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (insgesamt beantragt je 34 Urlaubstage für die Jahre 2007 und 2008 einschließlich fünf Tagen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung je Urlaubsjahr) habe er nicht. Auf der Rechtsgrundlage des
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG stehe zwar auch Beamten ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu. Der Abgeltungsanspruch bestehe allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub - in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr - in Anspruch genommen habe. Bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit sei der Mindesturlaub der Berechnung anteilig zu Grunde zu legen. Hiernach ergebe sich ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Tage aus dem Jahr 2008. Für das Jahr 2007 stehe dem Kläger - wegen bereits 30 im Jahr 2007 genommener Urlaubstage - kein Abgeltungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs könne weder aus dem nationalen Beamtenrecht noch aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG hergeleitet werden. Auch eine Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs habe am Gewährleistungsgehalt des
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG nicht teil. Dem hinsichtlich von 16,67 Urlaubstagen bestehenden Abgeltungsanspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass es möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen und ihm dann der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub nachträglich bewilligt werden könnte. Denn eine künftige Reaktivierung sei vollkommen ungewiss und stelle schon deswegen den bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandenen Abgeltungsanspruch nicht in Frage. Ein Zinsanspruch sei nur ab dem Tag nach Klageerhebung (6. März 2010) aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288
Abs. 1 Satz 2
BGB gegeben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch komme eine analoge Anwendung des § 288
Abs. 2
BGB in Betracht; denn es handele sich wegen der durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht.
Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beteiligten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Das betrifft zunächst den Vortrag des Klägers. Nicht zum Erfolg führt sein Einwand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -); danach dürften die Mitgliedsstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/
EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 18. Februar 2001 - C-173/99 -) und könnten auch nicht das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen (Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -).
Diesem Vorbringen liegt offenbar die unzutreffende Annahme zu Grunde, die Richtlinie 93/104/
EG (
bzw. die - hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen - diese mittlerweile außer Kraft getretene Richtlinie ersetzende Richtlinie 2003/88/
EG) gewährleiste den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Ein solcher umfassender Schutz ist aber weder der Richtlinie 2003/88/
EG, insbesondere deren
Art. 7, noch den vom Kläger angeführten Entscheidungen zu entnehmen.
Art. 7 RL 2003/88/
EG bezieht sich sowohl in
Abs. 1 als auch in
Abs. 2 ausdrücklich auf einen "bezahlten Mindestjahresurlaub" von vier Wochen. Auch der EuGH betont in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, juris (
Rdnr. 46),
durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die RL 93/104/
EG, deren
Art. 7
Abs. 1 ebenfalls einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsah, dass sich die Feststellungen zum Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen (lediglich) auf den sich unmittelbar aus der RL 93/104/
EG ergebenden Anspruch auf Mindestjahresurlaub beziehen.
Soweit die Ausführungen in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001, - C-173/99 -, juris (
Rdnr. 55) ,
möglicherweise die Interpretation zulassen, sie bezögen sich auf den nach dem nationalen Recht vorgesehenen Urlaubsanspruch, gibt dies für das vorliegende Verfahren nichts her. Der EuGH hat sich an dieser Stelle lediglich mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs selbst, nicht aber mit dessen finanzieller Abgeltung befasst. Dass der ihm nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht zustehende Urlaubsanspruch von vornherein gar nicht entstanden sein könnte, ist abwegig und macht auch der Kläger nicht geltend.
Insbesondere aber betont der EuGH in seinem sich konkret mit der Frage der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs befassenden Urteil vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris (Ziffer 3. des Tenors),
dass
Art. 7 RL 2003/88/
EG "Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte" (Hervorhebungen durch den Senat).
Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht lediglich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs zugesprochen. Da der Kläger im Jahr 2007 bereits über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinaus Urlaub genommen hatte, hat die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend den Abgeltungsanspruch auf das aus der Urteilsformel ersichtliche Maß für das Jahr 2008 reduziert.
Die weitere, auf verschiedene Entscheidungen des EuGH gestützte Argumentation des Klägers zur Bedeutung des Jahresurlaubs für die Entspannung und Freizeitgestaltung sowie für den Gesundheitsschutz geben für die über den unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche aus nationalem Recht und insbesondere für die hier allein relevante Frage der Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs nichts Konkretes her.
Der Kläger geht fehl, wenn er aus den in Ziffer 4. des Tenors des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, a.a.O.,
enthaltenen Aussagen zum Übertragungszeitraum
bzw. zum Erlöschen des Jahresurlaubs folgert, dass auch hinsichtlich des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Für die Tragfähigkeit einer solchen Schlussfolgerung ist insbesondere mit Blick auf die eindeutig und ausdrücklich anderslautenden Aussagen der - gerade die Frage der Abgeltung betreffenden - Ziffer 3. des Tenors nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht das (teilweise) Erlöschen von bereits entstandenen Jahresurlaubsansprüchen angenommen (allein eine solche Feststellung könnte im Widerspruch zu Ziffer 4. des Tenors stehen), sondern sich lediglich zu den finanziellen Abgeltungsansprüchen verhalten. Dafür dass das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere die ErholungsurlaubsVO
bzw. die diese ersetzende, am 10. Januar 2012 in Kraft getretene FrUrlVO, eine den Vorgaben des Unionsrechts widersprechende Regelung für die Übertragung
bzw. das Erlöschen von Urlaubsansprüchen vorsieht, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes geltend gemacht.
Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Erlöschens von Jahresurlaub erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - stützt (
Rdnr. 42 f.), verkennt er wiederum, dass darin lediglich Aussagen zur Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs getroffen werden.
Der Kläger irrt ferner, wenn er aus dem Umstand, dass das "Deutsche Beamtenrecht" keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des finanziellen Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub vorsieht, folgert, der gesamte, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten. Er verkennt damit, dass auch bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien die dann
ggf. eintretende unmittelbare Wirkung gerade nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintritt.
Soweit sich der Kläger gegen die - entsprechend seiner nur bis zum 31. Oktober 2008 andauernden aktiven Dienstzeit - lediglich anteilige finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub für das Jahr 2008 wendet, hat er ebenfalls nicht aufgezeigt, dass dem unionsrechtliche Vorgaben entgegen stehen könnten. Seine Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 - C-131/04 - (
Rdnr. 58) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es für die Frage der anteiligen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs in Fällen vor Ablauf des Urlaubsjahres endender aktiver Dienstzeit nichts Konkretes hergibt.
Im Übrigen hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013, -
2 C 10.12 -, juris (
Rdnr. 19),
ebenfalls bestätigt, dass auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach
Art. 7
Abs. 1 und 2 RL 2003/88/
EG durchschlägt: Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in
Art. 4
Abs. 1 und
Art. 11 des Übereinkommens
Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/
EG habe diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.
Dass der Kläger, hätte er den ihm nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zustehenden Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch genommen, insgesamt mehr Urlaubstage hätte nutzen können als er nun finanziell abgegolten bekommt, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist vielmehr logische und zwingende Folge des Umstandes, dass die unionsrechtlichen Gewährleistungen, auf die der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Abgeltung mangels landesrechtlicher Abgeltungsregelungen allein stützen kann, hinter dem ihm nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch zurückbleiben und diese unionsrechtlichen Gewährleistungen - bis auf 16,67 Tage - erfüllt sind.
Der Kläger zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nehme am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach
§ 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 -
9 AZR 128/09 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es bestätigt in dieser Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung nicht unionsrechtlich gewährleistet sind (juris,
Rdnr. 85).
Soweit darin weiter festgestellt wird, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub von dem hier nicht einschlägigen § 7
Abs. 4
BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist, ist dies ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist daher auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2012 -
6 A 1699/11 - und vom 13. September 2012 -
6 A 489/11 - sowie Urteil vom 22. August 2012 -
1 A 2122/10 -, jeweils nrwe.de; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012
Anm. 1.
Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013, -
2 C 10.12 -, a.a.O.
nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG erfasst ist.
Schließlich ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen zu Unrecht verneint hat. Dem von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - lassen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der EuGH in diesem Urteil festgestellt hat,
Art. 7 RL 2003/88/
EG gelte gleichermaßen für Angestellte und Beamte, lässt sich Entsprechendes nicht herleiten, da diese Regelung keine Vorgaben zu Zinsansprüchen enthält.
Aber auch aus den von der Beklagten - gegen die teilweise Stattgabe der Klage - erhobenen Einwänden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, die Möglichkeit einer Reaktivierung zumindest bis Ablauf der Fünf-Jahres-Frist - das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2008 habe die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums für wahrscheinlich gehalten - habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG nicht beendet sei, weil die tatsächliche Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erholungsurlaubs bis zur "endgültigen Zurruhesetzung" noch möglich sei. Die Beklagte verkennt mit dieser Sichtweise, dass das (konkrete) aktive Dienstverhältnis mit der Zurruhesetzung - ungeachtet der Möglichkeit der Reaktivierung - beendet ist. Im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
bzw. Reaktivierung des Beamten bedarf es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (
vgl. § 35 Satz 1
LBG NRW, § 29
Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die tatsächliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Mindestjahresurlaubs in dem konkreten aktiven Dienstverhältnis ist demnach endgültig unmöglich geworden.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, es sei "noch keine eindeutige höchstrichterliche deutsche Entscheidung zur rechtlichen Problematik ergangen", ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Vortrags der Beklagten, bisher sei "in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall noch nicht entschieden worden, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter reaktiviert werden kann
bzw. das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt".
Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger - ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a
Abs. 4 Satz 3
VwGO - begehrte Vorabentscheidung des EuGH nach
Art. 234
Abs. 3
EG (jetzt:
Art. 267
Abs. 3 AEUV) über die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2013 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, weil sie durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sind
bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
Vgl.
BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - NJW 2010, 1268;
BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1.
Das betrifft - wie oben dargestellt - sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Fragen zu 2. und 3.) als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht (Frage zu 1.). Dass dem Kläger nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet
bzw. nicht finanziell abgegolten worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47
Abs. 1 und 3, 52
Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).