Urteil
Verfall von Urlaubsansprüchen bei Nichtantritt des Urlaubs nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Gericht:

LAG Mainz


Aktenzeichen:

3 Sa 240/11


Urteil vom:

25.10.2011


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2011 - 1 Ca 1594/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war vom 15. Juni 1980 bis zum 31. Oktober 2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften gegen ein tarifliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.576,94 EUR beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 19. März 2010 aus krankheitsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2010 nach dem zwischen den Parteien im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: 1 Ca 452/10) geschlossenen Vergleich vom 30. April 2010.

Seit dem 9. Februar 2004 war die Klägerin bis zum 2. März 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem sie in der Zeit vom 3. März 2008 bis zum 8. Juni 2008 vorübergehend wieder arbeitsfähig war, erkrankte sie anschließend erneut und blieb bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig.

Ab dem Jahr 2005 war die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung, der u.a. folgende Urlaubsbestimmungen enthält:

"ABSCHNITT 8
Urlaubsbestimmungen

§ 33
Erholungsurlaub

1. Anspruch

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche)
beträgt 30 Arbeitstage.

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.

Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, mindern den Urlaubsanspruch entsprechend.

(...)

4. Teilurlaub

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; jeder Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat.

Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Scheidet der Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder deshalb aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, weil er Altersruhegeld bezieht, so beträgt der Urlaubsanspruch

sechs Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Hälfte

zwölf Zwölftel, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der zweiten Hälfte

des Urlaubsjahres endet.

(...)

6. Übertragung des Urlaubs

Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein.

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden.

Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden.

Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden.

Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt - spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres - angetreten, so verfällt er.

7. Abgeltung des Urlaubs

Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter Arbeitsbefreiung erteilt.

Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muss der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt werden.

Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu, so wird der verbleibende Urlaubsanspruch in bar abgegolten.

(...)

§ 34

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr.

(...)

Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet; der § 33 findet sinngemäß Anwendung."

Mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2010 (Bl. 8, 9 d.A.) erhielt die Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.571,56 EUR brutto.

Mit ihrer am 23. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 29. November 2010 zugestellt worden ist, hat die Klägerin unter Zugrundelegung von insgesamt 249 Urlaubstagen aus den Jahren 2004 bis 2010 und einer monatlichen Vergütung von 2.650,91 EUR brutto einen Differenzanspruch in Höhe von 20.893,59 EUR brutto (249 Urlaubstage x 122,35 EUR brutto = 30.465,15 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 9.571,56 EUR brutto) als weitere Urlaubsabgeltung geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe wegen ihrer Erkrankung den ihr aus dem Zeitraum von Januar 2004 bis Oktober 2010 zustehenden Urlaub im Umfang von 249 Urlaubstagen nicht nehmen können, der sich aus 30 Urlaubstagen für das Jahr 2004, 39 Urlaubstagen für das Jahr 2005 (30 Urlaubstage und 6 Urlaubstage Zusatzurlaub sowie weitere 3 Urlaubstage Sonderurlaub aufgrund Betriebstreue), jeweils 36 Urlaubstagen (30 Urlaubstage und 6 Urlaubstage Zusatzurlaub) für die Jahre 2006 bis 2009 sowie anteilig 30 Urlaubstagen (30 Urlaubstage und 6 Urlaubstage Zusatzurlaub x 10/12) für das Jahr 2010 zusammensetze. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Grundvergütung von 2.650,91 EUR brutto sei jeder Urlaubstag mit 122,35 EUR brutto abzugelten, woraus sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 30.465,15 EUR brutto ergebe. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 9.571,56 EUR brutto errechne sich ein Differenzanspruch in Höhe von 20.893,59 EUR brutto. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts verfalle der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, seinen Urlaub zu nehmen. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub auch in der Phase ihrer Arbeitsfähigkeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 (66 Arbeitstage) nicht antreten können. Zum einen habe sie ihren damals fälligen Anspruch antreten wollen. Der damalige direkte Vorgesetzte habe jedoch den Urlaubsantrag mit dem Hinweis auf den Verfall abgelehnt. Daher sei die Vergütung zumindest als Schadensersatz zu zahlen. Zum anderen seien für den Zeitraum von 2004 bis 2007 insgesamt 95 Urlaubstage als gesetzlicher Urlaub angefallen, so dass sie ihren Urlaub nicht habe nehmen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten führe der Bezug der Erwerbsminderungsrente nicht dazu, dass ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht entstehe. Die Urlaubsansprüche seien auch weder verjährt noch verfallen. Im Hinblick darauf, dass der Urlaub während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verlangt und erteilt werden könne, sei die Fälligkeit des Anspruchs als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungs- bzw. Verfallsfrist nicht eingetreten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich betragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 20.893,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 1. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Urlaubsabgeltung. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifvertragliche Urlaub sei verfallen. Der TV AL II enthalte ein eigenständiges und weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime, nach dem der übergesetzliche Urlaub auch im Falle der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit verfalle könne und vorliegend auch verfallen sei. Soweit das Arbeitsverhältnis vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2006 aufgrund der von der Klägerin bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung geruht habe, sei für diesen Zeitraum kein Urlaubsanspruch entstanden. Den bis 2008 aufgelaufenen gesetzlichen Resturlaub hätte die Klägerin nach ihrer zwischenzeitlichen Gesundung gemäß § 33 Ziffer 6 TV AL II bis zum 31. März 2008 antreten müssen. Unzutreffend sei, dass die Klägerin ihren Urlaub nach ihrer Gesundung habe nehmen wollen und der Vorgesetzte diesen unter Hinweis auf einen Verfall abgelehnt habe. Dies könne schon deswegen nicht der Fall sein, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Urlaubstage aus 2008 gehabt habe, die sie hätte nehmen können. Tatsächlich habe die Klägerin nur für den 2. Juni 2008 einen Tag Urlaub beantragt und diesen auch erhalten. Weshalb sie von der Beantragung ihrer restlichen Urlaubstage abgesehen habe, sei nicht bekannt. Im Übrigen berufe sie sich auch auf die Einrede der Verjährung. Über die bereits abgegoltenen Urlaubstage hinaus stehe der Klägerin kein weitergehender Urlaubsabgeltungsanspruch mehr zu.

Mit Urteil vom 16. Februar 2011 (Az.: 1 Ca 1594/10) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage in Höhe von 6.187,99 EUR brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin grundsätzlich für die Jahre 2004 bis 2010 insgesamt 170 Arbeitstage an gesetzlichem Urlaub (gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr und ab dem Jahr 2005 weitere 5 Arbeitstage Schwerbehindertenzusatzurlaub pro Jahr) zugestanden hätten, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht habe gewährt werden können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin während der Zeit, in der sie im Jahr 2008 ihre Arbeitsfähigkeit für ca. drei Monate wiedererlangt habe, einen Teil des ihr zustehenden Urlaubs habe nehmen können. Allerdings sei der Gesamturlaubsanspruch von 170 Arbeitstagen wegen der für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2006 bewilligten befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente um 37,5 Arbeitstage zu kürzen. In dem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente geruht habe, entstünden im Hinblick auf die Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten keine Urlaubsansprüche. Dementsprechend sähen auch die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 4 Abs. 1 ArbPlSchG und § 17 Abs. 1 BEEG Kürzungsregelungen für die Dauer des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vor. Mithin habe der Klägerin bei ihrem Ausscheiden für insgesamt 132,5 Urlaubstage, die sie in den Jahren 2004 bis 2010 kraft Gesetzes erworben habe, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 15.759,55 EUR brutto (2.576,94 EUR brutto pro Monat x 132,5 Tage x 3 Monate : 65 Tage) zugestanden. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 9.571,56 EUR brutto verbleibe noch ein restlicher Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe 6.187,99 EUR brutto. Dieser Anspruch sei weder aufgrund des anzuwendenden Tarifvertrags verfallen noch verjährt, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sei und die Klägerin mit ihrer Klage vom 22. November 2010 sowohl die tarifliche Verfallsfrist als auch die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin stünden ihr jedoch keine weitergehenden tariflichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten keine erfüllbaren Mehrurlaubsansprüche der Klägerin nach dem TV AL II bestanden. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nach ihrer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauernden Erkrankung wiedererlangt habe. Nach § 33 Ziffer 6 d TV AL II müsse der Urlaub jedoch spätestens bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres angetreten werden und verfalle ansonsten. Diese tarifliche Regelung sei wirksam, soweit sie den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub betreffe. Nach der tariflichen Regelung des TV AL II bestünden auch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheiden wollten, weil sie ein vom Gesetzesrecht weitgehend losgelöstes Urlaubsregime geschaffen hätten. Die Klägerin könne daher nicht noch zusätzlich die Abgeltung des übergesetzlichen Tarifurlaubes verlangen.

Gegen das ihr am 31. März 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten Differenzanspruch auf Urlaubsabgeltung - über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 6.187,99 EUR brutto hinaus - in Höhe von weiteren 13.498,63 EUR brutto weiterverfolgt.

Die Klägerin trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch der tarifliche Mehrurlaub aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheide, deutliche Anhaltspunkte bestehen, die sich aus dem gesamten Regelungswerk des TV AL II nicht entnehmen ließen. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien im TV AL II durchgehend für den gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaub die gleichen Regelungen getroffen, so dass der tarifliche Mehrurlaub ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub nicht verfallen und abzugelten sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Bezug der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu einer Kürzung ihres Urlaubsanspruchs geführt. Aus § 4 ArbPlSchG und § 17 Abs. 1 BEEG ergebe sich, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass in einem ruhenden Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch entstehe, weil ansonsten diese gesetzlichen Vorschriften überflüssig wären. Aus diesen Regelungen könne schon deshalb kein allgemeiner Rechtsgedanke hergeleitet werden, weil sie gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz Ausnahmecharakter hätten. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne ein Verfall des Urlaubsanspruchs nur eintreten, wenn das Fernbleiben von der Arbeit in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers falle, was aber bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht der Fall sei. Nachdem mit der Berufung keine Urlaubstage für Betriebstreue mehr geltend gemacht würden, seien noch 246 Urlaubstage abzugelten. Danach ergebe sich entsprechend der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Berechnung ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 29.258,18 EUR brutto, so dass nach Abzug des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 9.571,56 EUR brutto ein Restanspruch von 19.686,62 EUR brutto verbleibe. Unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten Betrages in Höhe von 6.187,99 EUR brutto verfolge sie mit der Berufung ihren Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe eines weiteren Betrages von 13.498,63 EUR brutto weiter.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2011 - 1 Ca 1594/10 - die Beklagte zu verurteilen, an sie - über den bereits zuerkannten Betrag von 6.187,99 EUR brutto hinaus - weitere 13.498,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert, entgegen der Auffassung der Klägerin sei der tarifliche Zusatzurlaub verfallen. Die Eigenständigkeit des tariflichen Regelungswillens zum Urlaubsregime zeige sich gerade darin, dass die tariflichen Bestimmungen zum Verfall von Urlaub wesentlich großzügiger als die nationale Regelung seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen mithin deutliche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TV AL II gegenüber der gesetzlichen Regelung vor. Danach sei der tarifliche Zusatzurlaub gemäß § 33 Ziffer 6 TV AL II verfallen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Klägerin zutreffend für die Zeit gekürzt, in der das Arbeitsverhältnis geruht habe. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 33 Ziffer 4 a TV AL II eine selbständige Regelung getroffen, die auch nicht europarechtswidrig sei. Allerdings sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der aufgrund einer Krankheit nicht genommene Urlaub auch in den folgenden Jahren übertragen werden könne, obwohl die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei. Die Klägerin hätte in der Zeit ihrer Arbeitsfähigkeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 insgesamt 66 Urlaubstage nehmen können, aber tatsächlich nur einen Urlaubstag genommen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht verpflichtet sein solle, seinen Urlaub im Falle einer Wiedergenesung zu nehmen. Dies ergebe sich auch aus der tariflichen Regelung in § 33 Ziffer 6 TV AL II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Kaiserslautern Entscheidung vom 25.10.2011 - 1 Ca 1594/10
BAG Urteil vom 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die hiernach zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat - über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 9.571,56 EUR brutto und den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 6.187,99 EUR brutto hinaus - keinen weitergehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von weiteren 13.498,63 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs von insgesamt 132,5 Urlaubstagen für die Jahre 2004 bis 2010 in Höhe von 15.759,55 EUR brutto angenommen und der Klägerin den sich nach der unstreitig erfolgten Zahlung in Höhe von 9.571,56 EUR brutto ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 6.187,99 EUR brutto zugesprochen. Soweit das Arbeitsgericht der Klage in dieser Höhe stattgegeben hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil die Beklagte hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Über den vom Arbeitsgericht angenommenen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub von 132,5 Arbeitstagen für die Jahre 2004 bis 2010 hinaus hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien kein weitergehender Urlaubsanspruch der Klägerin bestanden.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob gemäß der Ansicht des Arbeitsgerichts der gesetzliche Urlaub für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 um 37,5 Arbeitstage zu kürzen ist. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der zwischenzeitlichen Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 den übertragenen gesetzlichen Urlaub aus den vorangegangenen Jahren bis zum 31. März 2008 antreten können und müssen, so dass der vom Arbeitsgericht im Umfang von 37,5 Arbeitstagen nicht zuerkannte gesetzliche Urlaub nach § 33 Ziffer 6 b und d TV AL II verfallen ist.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass keine erfüllbaren Ansprüche der Klägerin auf tariflichen Mehrurlaub für die Jahre 2004 bis 2010 gegeben sind.

I. Über den vom Arbeitsgericht angenommenen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 132,5 Arbeitstagen für die Jahre 2004 bis 2010 hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2010 kein weitergehender gesetzlicher Urlaubsanspruch der Klägerin mehr bestanden.

1. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin grundsätzlich für die Jahre 2004 bis 2010 insgesamt 170 Arbeitstage an gesetzlichem Urlaub zugestanden hätten, der sich aus dem Mindesturlaub von jährlich 20 Arbeitstagen (= 4 Wochen bei einer 5-Tage-Woche) gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG (= insgesamt 140 Arbeitstage für die Jahre 2004 bis 2010) und dem gesetzlichen Schwerbehindertenzusatzurlaub von weiteren fünf Arbeitstagen pro Jahr gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX ab dem Jahr 2005 (= insgesamt 30 Arbeitstage für die Jahre 2005 bis 2010) zusammensetzt. Diesen "Gesamturlaubsanspruch" von 170 Arbeitstagen an gesetzlichem Urlaub hat das Arbeitsgericht um 37,5 Arbeitstage mit der Begründung gekürzt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der von der Klägerin bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 geruht habe und im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstünden. Nach § 46 Ziffer 2 b TV AL II ruht das Beschäftigungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt wird. Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten nach § 33 Ziffer 4 a TV AL II nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 34 Ziffer 4 TV AL II findet auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub § 33 TV AL II sinngemäß Anwendung. Ob entsprechend der tariflichen Regelung für die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auch kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub entsteht und dieser deshalb entsprechend zu kürzen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

2. Die Klägerin hätte nämlich nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 den aus den vergangenen Jahren übertragenen gesetzlichen Urlaub nach § 33 Ziffer 6 b TV AL II bis zum 31. März 2008 antreten können und müssen, so dass der vom Arbeitsgericht im Umfang von 37,5 Arbeitstagen nicht zuerkannte Anspruch auf gesetzlichen Urlaub jedenfalls gemäß § 33 Ziffer 6 d TV AL II verfallen ist.

a) Der gesetzliche Urlaub aus den Jahren 2005 und 2006 war aufgrund der bis zum 2. März 2008 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht erfüllbar und trat deshalb nach der unionsrechtlich bedingt reformierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 hinzu (vgl. hierzu BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - NZA 2010, 810, zu A II 4 der Gründe). Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050, zu A II 5 der Gründe). Ist ein Urlaubsanspruch ausnahmsweise bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllbar, kann zwar nach der unionsrechtlich bedingt reformierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht eintreten. Sowohl für den übertragenen als auch für den neu entstandenen Urlaubsanspruch gelten dann aber die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Übertragungsregeln; denn an diesen Befristungen des Urlaubsanspruchs ist für den Regelfall der möglichen Inanspruchnahme festzuhalten (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050, zu A II 5 a der Gründe).

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie steht einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit der Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, nicht entgegen. Diese Modalitäten können sogar den Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm von der Richtlinie verliehenen Urlaubsanspruch auszuüben. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus geschlossen, dass der Europäische Gerichtshof die Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs in den Ausnahmefällen, in denen vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstehen, an enge Voraussetzungen bindet. Der Arbeitnehmer darf bei Krankheit wegen der daraus herrührenden Arbeitsunfähigkeit nicht dazu in der Lage gewesen sein, seinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Urlaubsjahres oder eines einzelstaatlich vorgesehenen Übertragungszeitraums zu verwirklichen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - NZA 2009, 538, B III 3 a bb (1) der Gründe). Danach kann der wegen Arbeitsunfähigkeit übertragene Urlaub in den folgenden Urlaubsjahren verfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig genommen hat und er nicht an der Urlaubsnahme wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert war (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050, zu A II 5 a bb der Gründe).

b) Die Tarifvertragsparteien haben mit den in § 33 Ziffer 6 TV AL II enthaltenen Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubs von der ihnen in § 13 Abs. 1 BUrlG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht. Nach § 33 Ziffer 6 b TV AL II muss der Urlaub bei Übertragung (wegen Arbeitsunfähigkeit als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund) auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31. März angetreten sein. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden. "Antritt" des Urlaubs im Sinne der tariflichen Regelung heißt, dass lediglich der zeitliche Beginn des Urlaubs vor Ablauf des Stichtags liegen muss (vgl. BAG 18. März 2003 - 9 AZR 190/02 - AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 17, zu II 2 a der Gründe). Danach muss der Urlaub bis zu dem tariflich festgelegten Stichtag (31. März) nicht vollständig abgewickelt werden. Dementsprechend hätte die Klägerin nach der zwischenzeitlichen Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 den auf das Jahr 2007 übertragenen gesetzlichen Urlaub aus den vorangegangenen Jahren nach § 33 Ziffer 6 b TV AL II bis zum 31. März 2008 antreten können und müssen. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 3. März 2008 über einen Zeitraum von 65 Arbeitstagen bis zum 6. Juni 2008 wiederhergestellt war, ist jedenfalls der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannte gesetzliche Urlaub von 37,5 Arbeitstagen aus den Jahren 2004 und 2005 nach § 33 Ziffer 6 d TV AL II verfallen.

3. Dieser verfallene gesetzliche Urlaubsanspruch ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten abzugelten. Die Klägerin hat lediglich pauschal und ohne Beweisantritt behauptet, sie habe "ihren damals fälligen Anspruch" antreten wollen, der "damalige direkte Vorgesetzte" habe den "Urlaubsantrag" jedoch "mit dem Hinweis auf den Verfall" abgelehnt. Die Beklagte hat erwidert, dass dies unzutreffend sei und schon deswegen nicht der Fall sein könne, weil die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Urlaubstage aus 2008 gehabt habe, die sie hätte nehmen können. Die Klägerin habe aber von Anfang an nur einen Tag Urlaub nehmen wollen und auch nur diesen einen Tag (2. Juni 2008) beantragt sowie erhalten. Die als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat trotz des Bestreitens der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, wann sie angeblich welchen Urlaubsantrag für welchen Zeitraum gestellt bzw. welche Urlaubsansprüche auf welche Weise vergeblich geltend gemacht haben will. Zudem fehlt es an einem Beweisantritt.

II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine erfüllbaren Mehrurlaubsansprüche bestanden, die nach § 33 Ziffer 7 c TV AL II hätten abgegolten werden können.

1. Nach § 33 Ziffer 1 a TV AL II beträgt die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage, woraus sich über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen hinaus ein tariflicher Mehrurlaub von jährlich 10 Arbeitstagen ergibt. Weiterhin erhalten Schwerbehinderte nach § 34 Ziffer 1 TV AL II einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr, der den gesetzlichen Schwerbehindertenzusatzurlaub von jährlich fünf Arbeitstagen um einen Arbeitstag übersteigt.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Anspruch der Klägerin auf tariflichen Mehrurlaub auch in der Zeit des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entstanden ist. Jedenfalls sind die tariflichen Mehrurlaubsansprüche aus den Jahren 2004 bis 2006 jeweils mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres nach § 33 Ziffer 6 d TV AL II verfallen.

Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 3. März bis 6. Juni 2008 auch ihren tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2007 hätte antreten können und müssen, kann offen bleiben, weil der tarifliche Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 jedenfalls zum 31. Dezember 2008 gemäß § 33 Ziffer 6 d TV AL II verfallen ist.

Den tariflichen Mehrurlaub für die Jahre 2009 und 2010 konnte die Klägerin nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 antreten. Sie war nach dem 8. Juni 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und in dieser Zeit nicht imstande, ihre vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Die Klägerin hat hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs für 2009 und 2010 auch nicht behauptet, sie sei bis zum Ende des tariflich festgelegten Übertragungszeitraums wieder arbeitsfähig. Hierfür ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2009 und - anteilig - für das Jahr 2010 wäre deshalb bis zum Ende des tariflichen Übertragungszeitraums nicht erfüllbar (vgl. hierzu BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - NZA 2010, 810, zu A I 2 der Gründe).

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben sich die Tarifvertragsparteien in § 33 TV AL II vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen, die auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden sind.

a) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Unionsrecht entgegen (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050, zu A II 4 a der Gründe).

Allerdings müssen nach der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Auslegungsregel für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tarifvertraglichen Ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag entweder zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheidet oder sowohl für Mindest- als auch Mehrurlaub wesentlich von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln bestimmt (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050).

b) Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien im TV AL II zwar nicht zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaub unterschieden. Der TV AL II regelt aber ein eigenständiges vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes Fristenregime, nach dem der Arbeitnehmer das Risiko der Inanspruchnahmemöglichkeit für den Mehrurlaub tragen soll.

aa) In § 33 Ziffer 6 d TV AL II ist über die Regelung in § 7 BUrlG hinaus ausdrücklich der Verfall des nicht rechtzeitig angetretenen Urlaubs angeordnet, der sich auch und gerade auf Fälle der Arbeitsunfähigkeit bezieht. Nach § 33 Ziffer 6 a TV AL II soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG wird nach § 33 Ziffer 6 b TV AL II bei Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ein Anspruchsuntergang bereits durch einen Antritt des Urlaubs bis zum 31. März vermieden. Im Anschluss daran enthält § 33 Ziffer 6 b TV AL II darüber hinaus für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten kann, eine besondere Übertragungsregelung, nach der der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden muss. Eine entsprechende Regelung folgt anschließend für die Fälle, in denen die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten kann. Schließlich ist in § 33 Ziffer 6 d TV AL II - anders als im Bundesurlaubsgesetz - eine eigene Verfallsregelung normiert, die ausdrücklich den Verfall des Urlaubs anordnet, der nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist. Damit statuiert die tarifliche Regelung eine eigene Höchstgrenze bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, nach der jeder Urlaub spätestens verfällt.

bb) Die in § 33 Ziffer 6 TV AL II normierten besonderen Übertragungs- und Verfallsregeln, die sowohl für den Mindest- als auch für den übersteigenden Mehrurlaub einheitlich von § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichen, lassen erkennen, dass der Arbeitnehmer das Risiko, den Urlaub nicht in Anspruch nehmen zu können, letztendlich tragen soll.

Haben die Tarifvertragsparteien - wie hier - einheitlich sowohl für den unionsrechtlich verbürgten Mindest- als auch für den übersteigenden Mehrurlaub von § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln vereinbart, so zeugt das für einen eigenständigen Regelungswillen. Danach soll der Arbeitnehmer das Risiko, den Urlaub nicht in Anspruch nehmen zu können, tragen. Dies schließt einen ergänzenden Rückgriff auf die - unionsrechtlich bedingt - reformierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge der Urlaubsanspruch auch im Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit einer Erfüllung erhalten bleibt, unabhängig davon aus, ob diese Rechtsprechung auf einer richtlinienkonformen Auslegung oder auf einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung beruht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die eigenständige Sonderregelung für den unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist. Für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den sog. Mehrurlaub, bleibt sie gemäß § 139 BGB wirksam (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - NZA 2011, 1050, zu A II 4 b bb der Gründe).

cc) Die Tarifvertragsparteien stellen in § 33 Ziffer 7 c TV AL II auf die Abgeltung noch nicht erfüllter Urlaubsansprüche ab. In Verbindung mit dem für die Übertragung begründeten besonderen Fristenregime des § 33 Ziffer 6 TV AL II folgt daraus, dass sie für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs von der Voraussetzung eines erfüllbaren Urlaubsanspruchs ausgehen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - NZA 2010, 810, zu A I 5 c ee der Gründe).

Danach ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein weitergehender erfüllbarer Urlaubsanspruch der Klägerin gegeben, der den vom Arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 132,5 Arbeitstagen übersteigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Referenznummer:

R/R3901


Informationsstand: 23.05.2012