Zusatzurlaub

Urteile, in denen um den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen nach § 208 SGB IX gestritten wurde.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Höhe des Zusatzurlaubs hängt von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche ab. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

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