Die gemäß § 64
Abs. 1 und 2 Buchst. b
ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG i.V.m. 519, 520
ZPO).
Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zu Recht stattgegeben. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 184,61
EUR brutto (wegen der nach dem Vortrag des Beklagten gewährten zwei Urlaubstage am 30. Juli und 01. August 2014) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 269
Abs. 3 Satz 1
ZPO in dieser Höhe wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der hiernach verbleibende Klageanspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54
EUR brutto (2.000,00
EUR brutto x 3/65 x 18 Arbeitstage) und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen in Höhe von 461,54
EUR brutto (2.000,00
EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage) ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gemäß § 7
Abs. 4
BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54
EUR brutto.
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2014 bestandenen Verhältnisses der Parteien der volle Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 entstanden ist.
Nach § 4
BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 01. April 2014 und endete am 31. Oktober 2014, so dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden zum 31. Oktober 2014 die Wartezeit des § 4
BUrlG erfüllt hatte. Beim vorliegenden Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn bestand; eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5
BUrlG für diesen Fall nicht vor (
BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087;
BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 20, juris).
Zwar weicht § 4
Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien hiervon zuungunsten der Klägerin ab, indem der Urlaubsanspruch nur zeitanteilig entstehen soll. Diese Abweichung ist aber nach § 13
Abs. 1
BUrlG einzelvertraglich nicht zulässig und für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam (
vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087). Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann nach § 13
Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 3
Abs. 1
BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden (
BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21, juris). Noch weniger können die Arbeitsvertragsparteien zulasten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen (
BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 22, juris). Nach § 13
Abs. 1 Satz 3
BUrlG kann, mit Ausnahme von § 7
Abs. 2 Satz 2
BUrlG, von den Bestimmungen des
BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
2. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass die Klägerin vier Tage in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe, ist dieser Einwand unerheblich.
Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in dieser Zeit nicht unentschuldigt gefehlt hat, sondern arbeitsunfähig erkrankt war, hat der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 09. bis 12. September 2014 jedenfalls keinen Urlaub gewährt. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Klägerin vier Tage unentschuldigt gefehlt hat, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu behandeln und von der Urlaubsabgeltung abzuziehen (
vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 - Rn. 15, NZA 1995, 591;
vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 7
BUrlG Rn. 9).
3. Der weitere Einwand des Beklagten, dass aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls unerheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat die sog. Surrogatstheorie für Abgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 -) insgesamt aufgegeben. Danach ist der Abgeltungsanspruch ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des
BUrlG unterliegt (
BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, NZA 2012, 1087).
4. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe der Klägerin zwei Tage Urlaub am 30. Juli 2014 und 01. August 2014 gewährt, hat die Klägerin ihren Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgt und die Klage in Höhe des sich danach ergebenden Betrags von 184,61
EUR brutto (2.000,00
EUR brutto x 3/65 x 2 Arbeitstage) zurückgenommen. Zur Klarstellung ist Ziff. 1 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechend neu gefasst worden.
II.
Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Anspruchs auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr für schwerbehinderte Menschen gemäß
§ 125 SGB IX zu.
1. Die Klägerin ist ausweislich ihres ab 01. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem
GdB von 50 schwerbehindert. Auf den Zusatzurlaub nach § 125
SGB IX sind die Vorschriften auf die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (
BAG 13. Dezember 2011 -
9 AZR 399/10 - Rn. 40, NZA 2012, 514), so dass gemäß den obigen Ausführungen für das Jahr 2014 der volle Zusatzurlaub unabhängig von der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abzugelten ist.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin ihn nicht bereits bei ihrer Einstellung, sondern erst nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers (Griese in jurisPK-SGB IX 2. Aufl. § 125 Rn. 13). Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist (
BAG 25. Juni 1996 -
9 AZR 182/95 - NZA 1996, 1153; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 16. Aufl. § 125
SGB IX Rn. 3). Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht unredlich verhalten, weil sie bei ihrer Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht offen gelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht muss der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft aufklären, soweit ihm die Tätigkeit - wie hier - dadurch nicht unmöglich gemacht wird (
BAG 05. Oktober 1995 -
2 AZR 923/94 - Rn. 18, NZA 1996, 371). Da die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwerbehinderteneigenschaft von sich aus zu offenbaren, ist sie auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens an der Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gehindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92
Abs. 2
Nr. 1, 97
ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72
Abs. 2
ArbGG) nicht vorliegen.