Urteil
Abgeltung von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit
Gericht:
LAG Düsseldorf
Aktenzeichen:
11 (13) Sa 1611/00
Urteil vom:
28.02.2002
LAG Düsseldorf
11 (13) Sa 1611/00
28.02.2002
1. Wieder aus § 11 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW vom 29.2.1988 i.d.F. des Änderungstarifvertages vom 23.10. 1997 noch aus § 12 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW in seiner aufgrund des vorgenannten Änderungstarifvertrages ab dem 1.1.1998 geltenden Fassung ergibt sich eine Abweichung von dem nach § 7 Abs. 4 BUrlG maßgeblichen Urlaubsabgeltungsregeln.
2. Die von der st. Rechtsprechung (z.B. BAG 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 = AP Nr. 70 zu § 7 NUrlG Abgeltung) als Voraussetzung für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsangspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG geforderte Erfüllbarkeit des Uralubsanspruchs bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses liegt auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) nicht vor (im Anschl. an BAG 29.1.1992 - 5 AZR 37/91) = EzA § 74 SGB V Nr. 1).
3. Dem Arbeitgeber ist es nicht nach § 242 BGB versagt, sich im Hinblick darauf, dass die über das Ende des Urlaubsjahres bzw. den Ablauf des Übertragungszeitraums fortdauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits- bzw. Wegeunfall entstanden ist, auf das Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 31.12. des Urlaubsjahres bzw. am 31.3. des Folgejahres zu berufen.
Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.
KuR Praxis Nr. 01/02 2003
R/R1815
Informationsstand: 01.08.2003