Urteil
Abgeltung von Erholungsurlaub - Auslegung des Manteltarifvertrages der Sägeindustrie Baden-Württemberg

Gericht:

LAG Baden-Württemberg 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 Sa 36/07


Urteil vom:

21.11.2007


Orientierungssatz:

Auslegung von Nr 81 Abs 2 (Rn.31), Nr 86 Abs 1 S 1 und Abs 2 (Rn.30) des Manteltarifvertrages der Sägeindustrie Baden-Württemberg vom 2.12.1999.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1420/07)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 20. 12.2006 (Az.: 12 Ca 1601/06) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abgeltung des Erholungsurlaubs aus den Kalenderjahren 2005 und 2006.

Der am 02.01.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 29.07.1985 als gewerblicher Arbeitnehmer bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Der Kläger hatte zuletzt einen Stundenlohn von 14,95 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, dem eine krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten zugrunde lag, am 31.08.2006. Seit dem 05.10.2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, so dass er in den Jahren 2005 und 2006 keinen Tag arbeitete. Aufgrund eines Gutachtens der Agentur für Arbeit H. vom 09.05.2006 (Bl. 27 und 28 d. zweitinstanzlichen Akte) steht fest, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2006 nur noch leichte Arbeiten in Normalschicht bei einem täglichen Stundenumfang von 3 bis 6 Stunden leisten konnte. Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60. Der Kläger machte Urlaubsansprüche für die Kalenderjahre 2005 und 2006 mit Schreiben vom 17.12.2005 bzw. 07.07.2006 geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag der Sägeindustrie Baden-Württemberg vom 02.12.1999 Anwendung (im Folgenden: MTV). Dieser Tarifvertrag beinhaltet bezüglich des Urlaubs u.a. folgende Regelungen:

"81. Der Urlaubsanspruch erlischt in der Regel am 31. Dezember des jeweiligen Urlaubsjahres, ausnahmsweise am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, wenn der Urlaub bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Urlaubsjahres in Folge betrieblicher oder wichtiger persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte.

Der Urlaubsanspruch erlischt auch nicht am 31. März des Folgejahres, wenn der/die Arbeitnehmer/in ihn vorher schriftlich geltend gemacht hat und aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war, den Urlaub bis zum 31. März zu nehmen. In diesem Fall kann der Urlaub bis zum Ende des Folgejahres genommen werden. Wird das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt beendet, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.

...

84. Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen unter Beachtung der Vorschriften dieses Tarifvertrages, soweit § 47 des Schwerbehindertengesetzes nicht entgegensteht.

85. Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitstage für alle Arbeitnehmer/innen, Angestellten und Auszubildenden.

86. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 5 Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden. Ist die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalls oder gehört der/ die Arbeitnehmer/in dem Betrieb länger als 10 Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.

Hat der/die Arbeitnehmer/in im Urlaubsjahr weniger als 24 Tage tatsächlich gearbeitet, so hat er/sie für je 2 Arbeitstage Anspruch auf 1 Urlaubstag, sofern sich nicht nach Absatz 1 ein niedriger Urlaubsanspruch ergibt."

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Erholungsurlaub für die Jahre 2005 und 2006 trotz der andauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß Nummern 81 und 86 des MTV abzugelten sei.


Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.453,45 brutto (Urlaubsabgeltung 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.406,95 brutto (Urlaubsabgeltung 2006) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.


Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit keine Urlaubsansprüche erworben habe, so dass auch eine Urlaubsabgeltung ausscheide.

Mit Urteil vom 20.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das angefochtene Urteil insbesondere aus, dass der Kläger in den Kalenderjahren 2005 und 2006 keine Urlaubsansprüche erworben habe. Dies folge aus Nr. 86 Abs. 2 MTV. Die Ausnahmebestimmung der Nr. 86 Abs. 1 Satz 2 MTV (längere Betriebszugehörigkeit) finde bei einer systematischen Auslegung keine Anwendung auf Nr. 86 Abs. 2 MTV. Dieses Ergebnis sei auch mit den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 14.03.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.04.2007 eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.06.2007 ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger insbesondere vor, dass die Regelung in Nr. 86 Abs. 1 Satz 2 MTV auch bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers Anwendung finde. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 06.06.2007 und 10.10.2007 verwiesen.


Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Anträgen in erster Instanz zu erkennen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 12.07.2007 und 12.10.2007 verwiesen.

Gründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Abgeltungsanspruch von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2005 und 2006.

1. Für die Frage, ob der in den Kalenderjahren 2005 und 2006 durchgehend arbeitsunfähige Kläger Urlaubsansprüche erworben hat und diese abzugelten sind, sind die Bestimmungen des MTV in Nummern 81 und 86 heranzuziehen und auszulegen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen ist. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen.
Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 01.06.2006 - 6 AZR 37/06 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bühnen).

2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze steht für die erkennende Kammer zunächst fest, dass der Kläger gemäß Nr. 86 MTV keine Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 erworben hat.

Gemäß Nr. 86 Abs. 2 MTV hat ein Arbeitnehmer, der in einem Urlaubsjahr durchgängig arbeitsunfähig gewesen ist, grundsätzlich keinen Urlaubsanspruch. Die Ausnahmeregelung der Nr. 86 Abs. 1 Satz 2 MTV findet auf Nr. 86 Abs. 2 keine Anwendung. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 86 MTV zwei voneinander unabhängig stehende Kürzungsbestimmungen normiert. Die Kürzungsbestimmungen in Nr. 86 MTV sind vom Satzbau her (2 Absätze) und damit auch grafisch getrennt. Die Ausnahmeregelung der Nr. 86 Abs. 1 Satz 2 MTV (Betriebsunfall und längere Betriebszugehörigkeit) findet sich (nur) in Absatz 1. Schon aus systematischen Gründen verbietet sich eine Auslegung dahingehend, dass die Ausnahmeregelung der Nr. 86 Abs. 1 Satz 2 MTV auch auf die Kürzungsbestimmung in Abs. 2 Anwendung finden soll. Hätten die Tarifvertragsparteien eine für beide Alternativen geltende Ausnahmeregelung vereinbaren wollen, hätten sie dies aus systematisch - logischen Gründen in einem Absatz 3 tun müssen.

Dieses Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem von den Tarifvertragsparteien dieser Norm erkennbar beigelegten Sinn und Zweck. Gemäß Nr. 86 Abs. 1 MTV wird eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgenommen, wenn der Arbeitnehmer länger als 5 Monate im Urlaubsjahr krankheitsbedingt gefehlt hat. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 12,5 Tagen (5 x 2,5 Tage). Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr jedoch weniger als 24 Tage tatsächlich gearbeitet, soll der Arbeitnehmer nicht mehr als 11 Urlaubstage erlangen können. Dieser Urlaubsanspruch in Absatz 2 wird dann stufenweise von 11 Urlaubstagen auf bis zu 0 Urlaubstage zurückgeführt. Nr. 86 Abs. 2 MTV letzter Halbsatz ist von den Tarifvertragsparteien nicht durchdacht worden, da die Urlaubsansprüche aus Abs. 1 nie niedriger sein können als die in Abs. 2 MTV.

Die Kürzungsregelungen in Nr. 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MTV verstoßen gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und sind deshalb unwirksam. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann nämlich u.a. vom Mindesturlaubsanspruch in § 3 Abs. 1 BUrlG in einem Tarifvertrag nicht abgewichen werden (vgl. BAG 10.02.1987 - 8 AZR 529/84 - AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, Gründe 3 a; EK-Dörner 7. Aufl., § 13 BUrlG Rn. 43; Leinemann/ Linck Urlaubsrecht § 13 BUrlG Rn. 96). Beide Kürzungsbestimmungen in Nr. 86 MTV verkürzen den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage). Die unwirksamen Tarifbestimmungen in Nr. 86 MTV führen deshalb zur Anwendung des § 3 Abs. 1 BUrlG.

Bei einer Auslegung der Urlaubsregelungen im MTV hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs in den Jahren 2005 und 2006. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 81 Abs. 2 MTV eine weit über die gesetzliche Lage (§ 7 Abs. 3 Sätze 1 - 3 BUrlG) hinausreichende Übertragungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Danach hätten Urlaubsansprüche des Klägers jedenfalls für das Jahr 2005 gemäß Nr. 81 Abs. 2 Satz 3 MTV abgegolten werden müssen. Diese Übertragungs- und Abgeltungsregelung in Nr. 81 Abs. 2 MTV ist jedoch bei einer telelogischen Auslegung der Urlaubsbestimmungen im MTV im Zusammenhang mit der Kürzungsregelung in Nr. 86 MTV zu sehen. Beide Tarifbestimmungen können nicht aus dem Zusammenhang heraus und isoliert betrachtet werden. Die weit über die Gesetzlage hinausreichende Übertragungs- und Abgeltungsregelung in Nr. 81 Abs. 2 MTV baut logisch auf der sehr restriktiven (und rechtswidrigen) Kürzungsregelung in Nr. 86 MTV auf. Die Tarifvertragsparteien haben dort eine Regelung getroffen, dass bei längerer Krankheit der Urlaubsanspruch in Stufen auf bis zu 0 Tage gekürzt werden kann. Im Zusammenhang mit dieser restriktiven Vorschrift haben sie dann eine großzügige Übertragungs- und Abgeltungsregelung getroffen. Aus dem MTV ist jedoch nicht der Wille der Tarifvertragsparteien herauszulesen, dass sie bei längerfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die unter Nr. 86 MTV fallen, eine großzügig Übertragungs- und Abgeltungsregelung in Nr. 81 MTV treffen wollten. Nr. 81 MTV ist deshalb dahingehend auszulegen, dass nur die gemäß Nr. 86 MTV entstandenen Urlaubsansprüche nach Nr. 81 MTV über die Gesetzeslage hinaus übertragen und abgegolten werden sollen.

Die Kürzungsbestimmung Nr. 86 MTV gilt gemäß Nr. 84 MTV ("unter Beachtung der Vorschriften dieses Tarifvertrages") auch für den Schwerbehindertenurlaub, da in § 47 SchwbG und nunmehr gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen tritt nach den allgemeinen Grundsätzen zu dem gewährenden Erholungsurlaub hinzu und folgt hinsichtlich seines Entstehens und Erlöschens dem Anspruch auf Erholungsurlaub ( BAG 26.06.1986 - 8 AZR 266/84 - AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG). Demgemäß ist beim vorliegenden Sachverhalt der Schwerbehindertenurlaub gemäß Nr. 84 MTV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB IX nicht übertragen worden.

Demgemäß hat der Kläger keinen Abgeltungsanspruch. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Gesetzeslage überein: spätestens am 31.03.2007 waren alle Urlaubsansprüche des für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im vorliegenden Zeitraum arbeitsunfähigen Klägers erloschen.

III.

Da somit die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Referenznummer:

KARE600022139


Informationsstand: 06.10.2008