Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.02.2010 - 4 Ca 415/09 Ö - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um Abgeltung für im Jahr 2005 nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub einschließlich Schwerbehindertenzusatzurlaub.
Die 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 01.10.1984 bis zum 30.04.2005 beschäftigt. Ab 01.10.1993 erfolgte ihr Einsatz als Registratorin in der Registratur des Fachbereiches Soziales. Grundlage bildete der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.10.1993, in dem die Parteien unter § 2
u. a. die Anwendbarkeit des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung vereinbarten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen.
Ab dem 27.09.2001 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beklagten endete am 28. März 2002. Seit dem 17.07.2003 ist die Klägerin anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50. Mit Bescheid vom 26.04.2004 wurde der Klägerin rückwirkend zum 01.11.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (
vgl. Bl. 23 d. A.). Dieser Bescheid wurde der Klägerin im April 2005 zugestellt, woraufhin das Arbeitsverhältnis gemäß § 59
BAT zum 30.04.2005 endete. Urlaubsabgeltung hat die Klägerin nicht erhalten.
Diese hat die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.04.2005 der Beklagten gegenüber erstmals mit Schreiben vom 23.01.2009 (
vgl. Bl. 10 d. A.) und dann erneut über ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 10.11.2009 geltend gemacht. Unter dem 23.11.2009 lehnte die Beklagte das Urlaubsabgeltungsbegehren der Klägerin ab und berief sich auf Verjährung.
Mit der am 09.12.2009 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2002 bis 2005 im Umfang von 10.212,43
EUR brutto in Anspruch genommen.
Dazu hat sie folgendes vorgetragen:
Wegen Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2005 keinen Urlaub nehmen können. Aufgrund der seinerzeit geltenden Rechtslage sei der Urlaubsanspruch von der Beklagten finanziell nicht abgegolten worden. Nachdem am 20.01.2009 der Europäische Gerichtshof entschieden habe, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraumes einschließlich des Übertragungszeitraumes krankgeschrieben gewesen seien und den Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht hätten nachholen können, nicht verfallen dürfe, habe die Klägerin ihren Abgeltungsanspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Gemäß § 199
Abs. 1
BGB beginne die Verjährungsfrist, nachdem der Gläubiger Kenntnis von denjenigen Umständen erlangt habe, die den Anspruch begründen würden. Die Klägerin habe erst nach Verkündung des in Bezug genommenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes tätig werden können. Vorher sei aufgrund der abweichenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Geltendmachung der Ansprüche nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.212,43
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit dem 17.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe erst nach dem Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.08.2006 damit rechnen müssen, dass der europäische Gerichtshof die darin gestellten Rechtsfragen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beantworten könne. Der Beklagten sei daher Vertrauensschutz zu gewähren, soweit Urlaubsansprüche am 2. August 2006 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bereits verfallen gewesen seien. Die darüber hinausgehenden Urlaubsansprüche der Klägerin seien gemäß § 70
BAT erloschen. Die Klägerin habe ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 schriftlich geltend gemacht. Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist würden auch dann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge der Entscheidung eines Gerichtes Kenntnis von dem Bestehen eines Anspruches erlange. Zudem sei der Anspruch der Klägerin verjährt. Maßgeblich sei insoweit die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199
BGB. Entstanden seien die Abgeltungsansprüche der Klägerin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten. Seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 2. August 2006 habe auch für die Klägerin kein schützenswertes Vertrauen mehr in die bisherige Rechtsprechung bestanden. Die Urlaubsabgeltungsansprüche seien am 2. August 2006 noch nicht verjährt gewesen, woraufhin die Klägerin gehalten gewesen wäre, die Verjährungsfrist zu wahren.
Mit am 11.02.2010 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Hannover einen Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich für den Zeitraum vom 01.01. - 30.04.2005 in Höhe von 889,47
EUR brutto zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für nicht in natura genommenen Urlaub aus den Jahren 2002 bis 2004 verfallen seien. Der Beklagten sei im Hinblick auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz zu gewähren. Das gelte jedoch nicht für den Abgeltungsanspruch für den von der Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 nicht genommenen Urlaub. Tarifliche Ausschlussfristen seien auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch einschließlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs wegen dessen eigenen Zeitregiments nicht anzuwenden. Lediglich der darüber hinaus gehende tarifliche Urlaub der Klägerin sei verfallen. Der Abgeltungsanspruch für den nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub sei nicht verjährt. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung sei von einem Verjährungsbeginn erst im August 2006,
d. h. nach Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 auszugehen. Durch ihre am 09.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 17.12.2009 zugestellten Klage sei die Verjährung gemäß § 204
Abs. 1 Ziffer 4
BGB gehemmt.
Gegen dieses ihr am 12.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung unter dem 09.06.2010 begründet. Sie ist der Auffassung, dass die tarifliche Ausschlussfrist auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin für das Jahr 2005 anzuwenden sei. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 die zuvor vertretene sog. Surrogattheorie aufgegeben. Danach bestehe keine Veranlassung mehr, die Geldschuld der Urlaubsabgeltung mit der Freizeitgewährung des Urlaubsanspruches gleichzusetzen. § 70
BAT erfasse ausdrücklich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also sowohl vertragliche, tarifvertragliche als auch gesetzliche Ansprüche. Hierunter falle der gesetzliche Mindesturlaub ebenso wie der Schwerbehindertenzusatzurlaub. Die Ausschlussfrist habe insoweit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis des Arbeitnehmers komme es im Rahmen von § 70
BAT nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer erst später aufgrund einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichtes vom Bestehen seines Anspruches erfahre. Darüber hinaus sei der Urlaubsabgeltungsanspruch auch verjährt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht Hannover für den Beginn der Verjährungsfrist auf das Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des
LAG Düsseldorf vom 02.08.2006 abgestellt. Die Änderung der Rechtsprechung sei nicht als anspruchsbegründende Tatsache im Sinne von § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB zu qualifizieren. Eine Ausnahme werde nur bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage anerkannt. Vorliegend sei die Rechtslage eindeutig gewesen. Es habe nur zwei mögliche Auffassungen gegeben; die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sei seit Jahrzehnten bekannt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 11.02.2010 - 4 Ca 415/09 Ö - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
I.
Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, an die Klägerin für den von dieser in der Zeit vom 01.01. - 30.04.2005 nicht in natura genommenen gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub Urlaubsabgeltung in Höhe von 889,47
EUR brutto zu zahlen. Dieser Abgeltungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 70
BAT verfallen.
1.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Klägerin im Jahr 2005 den ihr gesetzlich zustehenden Mindesturlaub nach §§ 1, 3
BUrlG und den Zusatzurlaub gemäß
§ 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX wegen ihrer durchgehenden Erkrankung nicht realisieren konnte. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2005 war er gemäß § 7
Abs. 4
BUrlG abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs hat das Arbeitsgericht Hannover von den Parteien unbeanstandet auf 889,47
EUR brutto beziffert.
2.
Dieser Abgeltungsanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war und ausweislich des Rentenbescheides wegen ihrer vollen Erwerbsminderung auch in den folgenden Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen wäre, ihre arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen und ihren Urlaubsanspruch zu realisieren.
a.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes war der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7
Abs. 4
BUrlG nicht als Abfindungsanspruch, sondern als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht zu qualifizieren. Hieraus zog das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz, der Abgeltungsanspruch sei - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch selbst. Ebenso wie dieser erlosch der Abgeltungsanspruch aufgrund seiner Befristung spätestens mit Ende des Übertragungszeitraumes, wenn der Freistellungsanspruch bei einem fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit auch nicht hätte erfüllt werden können (sog. Surrogattherorie,
vgl. nur
BAG, Urteil vom 10.05.2005 -
9 AZR 253/04 - EzA
Nr. 13 zu § 7
BUrlG Abgeltung).
b.
Mit Urteil vom 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof dann in den Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff, Stringer
u. a., AP
Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/
EG) entschieden,
Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie 2003, 88/
EG sei dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und -gepflogenheiten entgegen stehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum auch dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon krankgeschrieben sei, seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe und der Arbeitnehmer deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können.
c.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung in Urteilen vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07 - AP
Nr. 39 zu § 7
BUrlG;
BAG, Urteil vom 23.03.2010 -
9 AZR 128/09 - DB 2010, 1295) dahingehend geändert, dass gesetzliche Urlaubsansprüche und ihnen folgend der Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß
§ 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7
Abs.3 und 4
BUrlG abzugelten sind, sofern dieser Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser Abgeltungsanspruch besteht mithin unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruches in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Es ist also davon auszugehen, dass auf Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - der sich die Kammer voll inhaltlich anschließt -, der Klägerin bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2005 ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustand, obwohl die Klägerin ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Folgezeit nicht wiedererlangt hat und damit die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches in einem fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten wäre.
3.
Dieser Abgeltungsanspruch der Klägerin bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehinderten-Zusatzurlaub im Umfang von 889,47
EUR brutto ist jedoch nach § 70
BAT verfallen.
a.
Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.10.1993 unter § 2 die Maßgeblichkeit der Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung vereinbart. Damit haben sie die tarifliche Ausschlussfrist des § 70
BAT in das Arbeitsverhältnis einbezogen. An der Wirksamkeit dieser Einbeziehung bestehen auch unter Berücksichtigung der §§ 305
ff. BGB keine Bedenken (
vgl. nur
BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 145/08 - AP
Nr. 5 zu § 6 ATG).
b.
Gemäß § 70
BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
a. a.
Die Fälligkeit des vorliegend streitigen Abgeltungsanspruches ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 eingetreten. Auf Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Abgeltungsanspruch gleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann und nicht etwa den Ablauf eines fiktiven Übertragungszeitraums abwarten muss. Wie bereits oben ausgeführt, ist es nämlich keine Anspruchsvoraussetzung mehr, dass die Klägerin in einem fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnis ihre Arbeitsfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres
bzw. des Übertragungszeitraumes wieder erlangt hätte. Soweit der Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht in natura genommen werden konnte, wandelt er sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen reinen Geldanspruch auf Abgeltung um (
vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - zitiert nach Juris;
LAG Hamm, Urteil vom 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08 - nicht veröffentlicht, siehe daher Juris; Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 - ArbR 2010, 230 wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Juris verwiesen) Der Abgeltungsanspruch hat in diesen Fällen die Qualität eines Zahlungsanspruchs, der anderen Regeln folgt als der eigentliche Urlaubsanspruch.
b. b.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin unterfällt der tariflichen Ausschlussfrist des § 70
BAT. Das konnte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07 -
a. a. O.) ausdrücklich offen lassen. Zuvor hatte es dieses durchgehend abgelehnt und damit begründet, einerseits könnten tarifliche Ausschlussfristen den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen dessen Unabdingbarkeit nicht erfassen und andererseits unterliege der Abgeltungsanspruch einem eigenen zeitlichen Regiment (
vgl. nur
BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - siehe Juris). Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 und der daran anknüpfenden Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteile vom 24.07.2009 - 9 AZR 983/07 -
a. a. O. vom 23.07.2010 - 9 AZR 129/09 -
a. a. O.) ist nunmehr jedoch davon auszugehen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7
Abs. 4
BUrlG jedenfalls dann den tariflichen Ausschlussfristen unterfällt, wenn er an die Stelle von Urlaubsansprüchen getreten ist, die der Arbeitnehmer aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte (
LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
a. a. O., Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09 - ZTR 2010, 204 - 205; Erfurter Kommentar-Dörner 10. Auflage, § 7
BUrlG Randnummer 65; Bauer/Arnold, EuGH kippt deutsches Urlaubsrecht, NJW 2009, 331, 334 und 335; Düwell, der Betriebsrat 8/2009, 9, 11 und 12; Powietzka/Fallenstein, Urlaubsklauseln in Arbeitsverträgen, NZA 2010 673, 677 und 678; Gaul/Josten/Strauf, EuGH: Urlaubsanspruch trotz Dauerkrankheit, BB 2009, 497, 499 und 501). Bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich gerade nicht mehr um einen im Rahmen des fiktiven Arbeitsverhältnisses an die urlaubsrechtlichen Zeitvorgaben nach § 7
Abs.3
BUrlG gebundenen Anspruch, sondern um einen reinen Zahlungsanspruch, der keinem eigenen Zeitregiment mehr unterliegt. § 13
Abs. 1
BUrlG steht der Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen nicht entgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs einschließlich Schwerbehindertenzusatzurlaub unabdingbar ist. Aber auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche können insoweit den Ausschlussfristen unterliegen, als die tariflichen Ausschlussfristen nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern allein dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung betreffen. Allgemein anerkannter Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen ist es dabei, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens innerhalb bestimmter Fristen Klarheit über etwaige Ansprüche des Arbeitgebers
bzw. des Arbeitnehmers herbeizuführen. Angesichts der nunmehr gebotenen rechtlichen Neueinordnung des Abgeltungsanspruches im Falle der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu begründen, dass dieser als reiner Geldanspruch den Ausschlussfristen nicht unterliegt. Dem stehen auch die europarechtlichen Vorgaben nicht entgegen.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88EG verbietet keine nationalen Regelungen, wonach der Arbeitnehmer seinen dem Grunde nach bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend zu machen hat. Das Gemeinschaftsrecht will den Arbeitnehmer schützen, der krankheitsbedingt daran gehindert ist, seiner Ansprüche zu realisieren, aber nicht denjenigen, der untätig bleibt (
vgl. Düwell, Was ist, wenn...? Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,
a. a. O. Seite 12; Erfurter Kommentar-Dörner, 10. Auflage, § 7
BUrlG,
Rdnr.65;
LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 -
a. a. O.).
c. c.
Die Berufung der Beklagten auf die von Amts zu beachtende Ausschlussfrist verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, § 242
BGB. Zum einen hat die Beklagte die Klägerin nicht zur Untätigkeit veranlasst. Die mit der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung verbundene Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes überschreitet den Rahmen einer vorhersehbaren Rechtsentwicklung für den Bürger nicht (
BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -
a. a. O.). Zum anderen steht dem Eingreifen der Ausschlussfrist nicht entgegen, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Ausschlussfrist im Zuge der Entscheidungen des
LAG Düsseldorf, EuGH und letztlich
BAG Kenntnis von dem Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruch erlangt hat (
BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 - AP
Nr. 53 zu § 242
BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung).
d. d.
Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Nachdem das
BAG zunächst in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (- 9 AZR 183/07 -
a. a. O.) Vertrauensschutz für den Arbeitgeber seit der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des
LAG Düsseldorf vom 02.08.2006 (- 12 Sa 486/09 - NZA - RR 2006) abgelehnt hat, hat es diesen Zeitpunkt in seiner Entscheidung vom 23.03.2010 (- 9 AZR 128/09 -
a. a. O.) vorverlegt auf den 24.11.1996, nämlich den Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/
EG am 23. November 1996. Bei Zugrundelegung beider Zeiträume muss im Rahmen eines einheitlich für beide Vertragsparteien geltenden Vertrauensschutzes festgestellt werden, dass dann die Klägerin gehalten gewesen wäre, bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005
bzw. spätestens nach Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des
LAG Düsseldorf im August 2006 innerhalb von 6 Monaten die Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis vorsorglich geltend zu machen. Letzter möglicher Zeitpunkt für die fristwahrende schriftliche Geltendmachung nach § 70
BAT wäre mithin der 28.02.2007 gewesen. Das Schreiben der Klägerin vom 23.01.2009 hat die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es ohnehin keinen negativen Vertrauensschutz dahingehend gibt, jemand könne darauf vertrauen, eine Rechtsprechung, die für ihn zu keinem Anspruch führt, werde beibehalten (Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 -
a. a. O.). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bei Änderungen der höchstinstanzlichen Rechtsprechung unter Vertrauensgesichtspunkten eine Rückwirkung nur dann für geboten gehalten, wenn und soweit die von der Rückwirkung nachteilig betroffene Partei auf die Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde (
vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - AP
Nr. 43 zu § 1
TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Vorliegend konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf die Weiterführung der bisherigen - für sie nachteiligen - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vertrauen, nämlich dass ihr kein Urlaubsabgeltungsanspruch zustand. Dass die geänderte Rechtsprechung ihr demgegenüber nunmehr einen Anspruch eröffnet, dieser aber der tariflichen Ausschlussfrist unterliegt, stellt keine unzumutbare Härte dar.
e.e.
Insgesamt ist mithin festzuhalten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2005 fällig geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 70
BAT zu laufen. Diese endete am 31.10.2005. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Klägerin der Beklagten gegenüber ihr Urlaubsabgeltungsbegehren nicht schriftlich geltend gemacht. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung erfolgte am 23.01.2009 und damit weit nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist nach § 70
BAT. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin sowohl im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den Zusatzurlaub nach
§ 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX für das Jahr 2005 sind mithin sämtlichst verfallen.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung des im Jahre 2005 nicht genommenen gesetzlichen Mindest- und Schwerbehindertenzusatzurlaubes in Höhe von 889,47 Euro brutto. Die Klage ist auch insoweit unbegründet und unterliegt insgesamt der Abweisung. Das arbeitsgerichtliche Urteil war teilweise abzuändern.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91
Abs. 1
ZPO zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72
Abs. 2
Nr. 1
ArbGG.