Urteil
Urlaubsabgeltungsanspruch von Beamten bei vorzeitigem Ruhestand - Nicht genommener Urlaub aus Krankheitsgründen - Europäische Richtlinie

Gericht:

VG Gelsenkirchen 12. Kammer


Aktenzeichen:

12 K 5288/09 | 12 K 5288.09


Urteil vom:

24.01.2011


Grundlage:

Leitsätze:

1. Dem Beamten steht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs (20 Tage im Jahr) zu.

2. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wird durch die im Jahr gewährten Urlaubstage reduziert.

3. Die Beschränkung des Abgeltungsanspruchs auf den europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub lässt einen nur aus nationalem Recht zustehenden Anspruch auf Zusatzurlaub (z.B. § 125 SGB IX) unberücksichtigt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 1 Urlaubstag aus dem Jahr 2006 eine finanzielle Abgeltung in europa-rechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung seines wegen Erkrankung nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2006. Der am 16. Februar 1953 geborene Kläger stand als Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Ab dem 9. Juni 2006 bis zum 23. Mai 2008 war er durchgängig dienstunfähig erkrankt. Vor seiner Erkrankung hatte er im Jahr 2006 bereits 19 Tage Erholungsurlaub beantragt und angetreten. Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Jahresurlaubs aus dem Jahr 2006, einschließlich des ihm zustehenden Urlaubs wegen seiner Schwerbehinderung. Zur Begründung trug er vor, dass er auf Grund seiner Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht habe antreten können.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Ansprüche auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2006 seien inzwischen verfallen. Ein finanzieller Ausgleich für nicht angetretenen Erholungsurlaub sei in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Mit diesem Zweck sei eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Erholungsurlaub nicht vereinbar. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung herleiten.

Den Widerspruch des Klägers vom 25. Februar 2009 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 zurück.

Der Kläger hat am 2. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Richtlinie 2003/88/EG nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für Beamtinnen und Beamte gelte. Neben dem europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen seien aus sozialen Erwägungen seine weiteren aus der Schwerbehinderung abzuleitenden Urlaubstage ebenfalls finanziell abzugelten.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 zu verpflichten, ihm für 6 Urlaubstage aus dem Jahr 2006 (1 normaler Urlaubstag, 5 Urlaubstage wegen Schwerbehinderung) eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass es an einer positiv-rechtlichen Regelung für den Fall einer Geldabfindung für nicht erteilten Erholungsurlaub fehle. Die vom Europäischen Gerichtshof angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Hannover, Urteil vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 - (jeweils juris).

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Ablehnung der Beklagten durch Bescheid vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht nur für einen Urlaubstag aus dem Jahr 2006 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten zusätzlichen Urlaubstage wegen Schwerbehinderung ist ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht begründet.

Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch kann zwar nicht aus den Vorschriften des Beamtenrechts hergeleitet werden. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Auch eine analoge Anwendung des unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kommt nicht in Betracht.

Vgl. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - (juris).

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist jedoch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Abgeltung ersetzt werden.

Der Kläger unterfällt als Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist europarechtlich zu definieren. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie gilt sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8). Diese Vorschrift sieht bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Richtlinie grundsätzlich auch Beamte erfasst.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -; a. A. VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/09.KO -; VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 - (jeweils juris).

Dem Kläger steht auch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs, wie er durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet ist, zu.

Für den Fall einer nicht fristgemäß erfolgten Vollziehung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof dem privaten Einzelnen das Recht zuerkannt, sich vor den mitgliedstaatlichen Gerichten gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, sofern diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung insoweit keines Ausführungsakts mehr bedürfen. Denn mit der den Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AE UV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten verbindlichen Wirkung wäre es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedsstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedsstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, dem Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.

EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Becker, Slg. 1982, 53, Rdn. 23 ff.; dem folgend BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (239 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a) der Richtlinie 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 23. November 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberücksichtigt gelassen (Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG).

Ebenso OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 - (jeweils juris).

Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen (insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung) enthalten keine Bestimmung, aus der sich - direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung - ein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergibt.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist in Bezug auf den Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Zwar regelt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus jedoch abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Arbeitnehmer habe in dieser Situation einen sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs, für dessen Berechnung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sei, maßgebend sei.

Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 - (juris).

Damit ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in der Auslegung, die er durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erfahren hat, in Bezug auf den Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub hinreichend genau.

VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -; a. A.: VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 - (jeweils juris).

Dem Abgeltungsanspruch des Klägers steht auch Art. 15 der Richtlinie nicht entgegen. Nach diesem Artikel bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten. Bestehen in diesem Sinne günstigere Regelungen, gehen diese den Bestimmungen der Richtlinie vor.

An einer streitgegenstandsgleichen nationalen Bestimmung mangelt es. Für die Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren Regelungen.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - im Hinblick auf diese Frage eine "strukturelle Betrachtung" vornimmt und ausführt,

"Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gemäß Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt. Bei den für den Fall einer dienstunfähigen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um solcherart für den Beamten vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden.

Dabei ist der Gegenüberstellung der europarechtlichen sowie der nationalen Schutzvorschriften nicht eine punktuelle, sondern eine strukturelle Betrachtung zugrunde zu legen. Ein allein auf die Frage der nachträglichen Urlaubsvergütung abstellender Vergleich ließe andere zugunsten des Beamten in der konkreten Situation greifende günstigere Schutzmaßnahmen unberücksichtigt. Folge dessen wäre, dass mit der Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs die den Mindeststandard der Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation des Beamten sowohl gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im Vergleich mit Arbeitnehmern zusätzlich verbessert würde." (juris, Rn. 31 f.),

folgt die Kammer dem nicht. Die im deutschen Recht verankerten Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern können für sich genommen keinen Ausschluss des Abgeltungsanspruchs begründen. Denn geht man - wie ausgeführt - davon aus, dass Beamte trotz ihres im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gründenden besonderen Status "Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie sind, so haben die nach deutschen Recht bestehenden "strukturellen" Unterschiede bei der weiteren Begründung des Anspruchs außer Betracht zu bleiben.

Mag auch das deutsche Beamtenrecht für den Fall einer zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung für den Beamten günstige Regelungen bereithalten und ihm insgesamt eine im Vergleich zu nicht über den Beamtenstatus verfügenden Arbeitnehmern verbesserte Rechtsstellung einräumen, so ist eine Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstandes der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des Kreises "günstiger Regelungen" würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("Effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf.

Ebenso EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C 14/04 -, juris, Rdn. 53: "Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten."

Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht mit der Folge, das jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren.

VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 12 K 8443/09 - (juris).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie für den Kläger günstigere Regelung nicht deshalb angenommen werden, weil ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das Krankengeld verwiesen sind.

So aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -;

Zwar entstehen deshalb bei der Erkrankung eines Beamten - anders als im Falle eines Arbeitnehmers - weder für den Dienstherrn finanzielle Vorteile durch ein Freiwerden von der Entgeltpflicht noch für den Beamten Nachteile infolge einer Verringerung der Besoldung. Insoweit mag dem OVG Rheinland-Pfalz zuzugeben sein, dass im Hinblick auf finanzielle Einbußen eine "Notwendigkeit" zu einem Ausgleich nicht besteht. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Europäische Gerichtshof ließ sich gerade nicht von der Vorstellung leiten, dass in den von ihm entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Vergütung erhalten. Wie sich aus der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung schließen lässt, werden die Bezüge des dienstunfähigen Arbeitnehmers nicht mit denen eines vergleichbaren gesunden Arbeitnehmers saldiert. Vielmehr steht die Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den der dienstunfähige Arbeitnehmer bereits erhalten hat.

VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -.

Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich bei einem Beamten das aktive Beamtenverhältnis mit der Zurruhesetzung in ein Ruhestandsverhältnis umwandelt und das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn fortbesteht.

So aber VG Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 - (jeweils juris).

Bei der Definition des Tatbestandsmerkmals "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" haben die nach deutschem Recht begründeten "strukturellen" Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern ebenfalls außer Betracht zu bleiben, um den eröffneten Anwendungsbereich für Beamte nicht leerlaufen zu lassen. Maßgeblich für die Definition des Tatbestandsmerkmals ist deshalb der Regelungsgehalt der Norm unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung. Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Bestimmung zunächst das Ziel, dass sich ein noch im Dienst stehender Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nicht "abkaufen" lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Arbeitnehmer aber das finanzielle Äquivalent seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend keinen Urlaub mehr nehmen kann, unabhängig davon, ob der frühere Arbeitgeber oder Dienstherr mit Rücksicht auf das frühere Arbeitsverhältnis Versorgungs-, Betriebsrentenleistungen oder ähnliches gewährt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rdn. 56: "Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen."; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F - (jeweils juris).

Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind, sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers entfällt. Eine solche Situation ist bei dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegeben. Die Dienstleistungspflicht des Beamten erlischt und damit einhergehend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG zu werten; vielmehr liegt mit seinem Eintritt in den Ruhestand eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor.

VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2010 - 13 K 8443/09 -; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, Rn. 20, juris; a.A. VG Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -; VG München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 - (jeweils juris).

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaubs, demgemäß vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage entspricht dies für den Kläger einem Mindesturlaub von 20 Tagen im Kalenderjahr. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung NRW, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie nicht erfasst.

Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2009, in dem er den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, zugleich in Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung auf die "Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie" (Rn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise längeren Urlaub. Die insoweit - die Dauer des Urlaubs betreffende - günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art. 15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7 ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 - (juris).

Die Entkoppelung des Mindestjahresurlaubs im Sinne der Richtlinie von dem weitergehenden einzelstaatlichen Erholungsurlaub hat zur Folge, dass die Gewährleistungen aus der Richtlinie immer dann, aber auch nur dann eintreten, wenn und soweit der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr nicht vier Wochen Urlaub hatte. Nur dieser Aspekt wird dem primären Zweck der Richtlinie, für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu sorgen, gerecht. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Umfang der in einem Kalenderjahr nicht genommene Mindesturlaub in der Abrechnung aus Ansprüchen desselben oder des Vorjahres bedient worden wäre. Es reduziert andererseits den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn und soweit der im Verlauf eines Jahres erkrankte Beamte im selben Jahr noch Urlaubsansprüche des Vorjahres verwendete.

VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 - (juris).

Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch nur für einen Urlaubstag aus dem Jahr 2006 zu. Der Kläger hat im Jahr 2006 bereits 19 Urlaubstage genommen.

Aus der Beschränkung des Abgeltungsanspruchs auf den europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub ergibt sich schließlich, dass der dem Kläger nur aus nationalem Recht (§ 125 SGB IX) zustehende Anspruch auf Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung keine Berücksichtigung finden kann. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist nicht unionsrechtlich verbürgt, so dass der darauf bezogene Anspruch auf Abgeltung am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des - für Beamte allein maßgeblichen - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht teilhat.

Vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, Rn. 85 juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010 - 13 K 5206/09 - Rn. 80 ff. juris.

Für die Berechnung der finanziellen Abgeltung macht der Europäische Gerichtshof die Vorgabe, dass dem Beschäftigten das gewöhnliche Arbeitsentgelt zusteht (Rn. 62). Maßgeblich ist das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem etwaige Gehaltserhöhungen, Änderungen des Besoldungsdienstalters, des Familienzuschlags usw. während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Fall der Gesundung noch hätte genommen werden dürfen; die Kommerzialisierung des Urlaubs tritt mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit ein.

Das zu zahlende Entgelt ist vom Beklagten bei der Bewilligung wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Pensionierung mal 3 (Quartalsbetrachtung) geteilt durch 13 (Wochenzahl des Quartals) geteilt durch 5 (Arbeits-/Urlaubstage je Woche) mal die Zahl der zustehenden Urlaubstage (hier: 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R5319


Informationsstand: 01.02.2013