Urteil
Urlaubsabgeltungsanspruch von Mehrurlaub - Keine vom Gesetzesrecht abweichende Urlaubsregelungen im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes

Gericht:

LAG Hamm 16. Kammer


Aktenzeichen:

16 Sa 727/10


Urteil vom:

24.02.2011


Grundlage:

  • TVöD § 26 |
  • TVöD § 27

Leitsätze:

Die Urlaubsregelungen des TVöD stellen kein vom Gesetzesrecht abweichendes eigenständiges Urlaubsregime im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

Rechtsweg:

ArbG Rheine Urteil vom 07.04.2010 - 3 Ca 1029/09
BAG Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 292/11

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.04.2010 - 3 Ca 1029/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der am 27.09.1945 geborene Kläger war bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes, zuletzt der TVöD-AT Anwendung. Der Kläger, der in der 5-Tage-Woche arbeitete, erzielte zuletzt einen monatlichen Lohn von 2.304,29 EUR brutto. Die Schwerbehinderung des Klägers ist jedenfalls seit dem Jahre 2008 festgestellt.

Im Jahre 2007 nahm der Kläger 27 Urlaubstage in Anspruch. 2008 war er vom 09.01. bis zum 01.02. arbeitsunfähig, anschließend wieder arbeitsfähig. Vom 07.04. bis einschließlich 07.05. war der Kläger erneut arbeitsunfähig, vom 08. bis 29.05. befand er sich in einer Kur und war anschließend vom 30.05.2008 bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub wurde ihm im Jahre 2008 nicht gewährt. Aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Handhabung werden auch nach Inkrafttreten des TVöD Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen.

Im Abschnitt IV unter "Urlaub und Arbeitsbefreiung" des TVöD finden sich folgende Urlaubsregelungen:

§ 26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) ...

(3) ...

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

..."

Unter § 28 TVöD ist die Gewährung von Sonderurlaub geregelt.

Mit Schreiben vom 10.02.2009, bei der Beklagten am 11.02.2009 eingegangen, machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Diese verfolgt er mit seiner am 29.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Auf der Grundlage eines Resturlaubs von drei Tagen aus dem Jahre 2007 und eines anteiligen Urlaubsanspruch von 23 Tagen für das Jahr 2008 sowie des Schwerbehindertenurlaubs in Höhe von fünf Urlaubstagen hat er seinen Anspruch für insgesamt 31 Urlaubstage zunächst mit 3.126,35 EUR berechnet. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte auf die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 1.920,25 EUR brutto an den Kläger gezahlt. Im Kammertermin am 07.04.2010 haben die Parteien in Höhe dieses Betrages den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.


Auf der Grundlage einer Neuberechnung seines Gesamtanspruchs bei einem Tagessatz von 106,35 EUR hat der Kläger teilweise klageerweiternd beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.376,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 und der ihm folgenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein Anspruch des Klägers nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen sowie des Urlaubs für schwerbehinderte Menschen von weiteren fünf Tagen, nicht jedoch auf weitere Urlaubstage aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrages.

Durch Urteil vom 07.04.2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte nach Klageantrag verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, aus dem einschlägigen TVöD-AT ergebe sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub unterscheiden wollten. Hierfür müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche seien jedoch § 26 Abs. 2 a des TVöD-AT nicht zu entnehmen.

Gegen dieses, ihr am 11.05.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.05.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.08.2010 fristgerecht begründet.

Sie verweist darauf, dass es vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und der anschließenden Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts keine Veranlassung gegeben habe, subtil zwischen Mindest- und Mehrurlaubsansprüchen zu differenzieren. Im Übrigen unterschieden sich die tariflichen Urlaubsregelungen von der Gesetzeslage.


Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass der einschlägige Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüchen nicht vorsehe.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung seines tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2007 und 2008 besteht. Dieser Anspruch ist nicht deshalb verfallen, weil der Kläger ihn wegen seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2008 und womöglich darüber hinaus nicht hat nehmen können. Soweit die Beklagte bei der Berechnung des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers eine geringere Höhe als der Kläger zugrunde gelegt hat, ist dem nicht zu folgen.

I
Der Kläger kann gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Abgeltung seines ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch zustehenden Resturlaubs verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers wegen seiner ab dem 07.04.2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. der zwischendurch durchgeführten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht realisiert werden konnte.

1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009 - C 350/06 - NZA 2009, 135) in richtlinienkonformer Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG entwickelt hat, erlöschen gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Vollurlaubs ist ein reiner Geldanspruch. Er ist für den Fall, dass der Urlaubsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit als Freistellung von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht realisiert werden konnte, nicht mehr an dieselben Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden, insbesondere nicht daran, dass die Arbeitsfähigkeit in den maßgeblichen Zeiträumen wiederhergestellt worden ist (vgl. BAG vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538; vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, NZA 2010, 810; vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09, NZA 2010, 1011).

2) Ob diese Grundsätze über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus auch für tarifvertraglich begründete Mehrurlaubsansprüche gelten, ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon abhängig, ob ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet. Nur dann, wenn dies nach dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der Fall ist, können tarifliche Urlaubsansprüche verfallen oder erlöschen. Die Tarifvertragsparteien sind frei, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, zu regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (vgl. vor allem BAG vom 23.03.2010, aaO.).

3) Ob die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheiden, ist nicht allein daran festzumachen, ob sie die jeweiligen Ansprüche unterschiedlich geregelt haben. Dies ist, da ein solches Regelungsbedürfnis in der Vergangenheit nicht bestand, in Tarifverträgen regelmäßig nicht der Fall. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist deshalb anhand weiterer Kriterien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei müssen für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche liegen schon dann vor, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Andererseits ist aber auch anzunehmen, dass die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen. Regel ist der "Gleichlauf" der Ansprüche, Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal.

4) Die Voraussetzungen für eine Loslösung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind nach Tarifwortlaut, -zusammenhang, -zweck und -geschichte vorliegend nicht erfüllt. Zwar enthalten die tariflichen Regelungen Abweichungen vom Gesetzesrecht, ohne dass jedoch ein eigenständiges "Urlaubsregime" (laut Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980, veraltet für "System, Schema, Ordnung") erkennbar wäre. Den tariflichen Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie sich deutlich am Bundesurlaubsgesetz, so wie es durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgestaltet worden ist, orientieren und somit einen "Gleichlauf" der Ansprüche enthalten.

a) Dabei bleibt zunächst festzuhalten, dass § 26 Abs. 1 TVöD mit Ausnahme der Höhe des Urlaubsanspruchs weitgehend die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes wiedergibt.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD entspricht inhaltlich in vollem Umfang § 1 BUrlG, er unterscheidet sich lediglich in der Formulierung geringfügig hiervon. Soweit sich in § 26 Abs. 1 TVöD Abweichungen finden, gehen diese über einen Gleichlauf mit dem Gesetzesrecht nicht hinaus. Der in Satz 2 geregelte je nach Lebensalter höhere Urlaubsanspruch ist für eine Differenzierung nicht geeignet. Es geht gerade darum, wie diese über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Tage zu behandeln sind.

b) Abweichungen vom Gesetzesrecht sind im Wesentlichen in § 26 Abs. 2 TVöD-AT niedergelegt.

Jedoch verdeutlicht die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz "im Übrigen", dass dieses die Regel und die eng begrenzten konkret geregelten Punkte die Ausnahme darstellen. Schon dieses Konzept spricht für einen Gleichlauf der Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz kann auch mit der Begründung, es sei in seinen zwingenden Bestimmungen immer zu beachten, nicht nur als rein deklaratorisch betrachtet werden. Dem steht entgegen, dass den Tarifvertragsparteien in § 13 Abs. 1 BUrlG eine Regelungsmacht auch zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingeräumt worden ist. Durch die Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 TVöD bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie von ihrem gesetzlichen Gestaltungsrecht nur in untergeordnetem Maße Gebrauch machen wollen.

Die Abweichungen betreffen zum einen den Zeitraum für die Übertragung des Urlaubs, der dann, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblich/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden konnte, bis zum 31.05. verlängert wird. Zum anderen unterscheidet sich die Zwölftelungsregelung unter b), allerdings nur geringfügig von der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmer, indem sie den Anspruch auf Teilurlaub unabhängig davon begründet, wann und unter welchen Umständen dieser genommen werden soll. Indem zugleich bestimmt ist, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, wird sichergestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub für den Fall, dass Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden, nicht unterschritten wird. Auch die Rundungsvorschriften bei Teilurlaub entsprechen damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.01.1989, 8 AZR 730/87, DB 1989, 2129). § 26 Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz TVöD-AT ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Schließlich kommt der Regelung in § 26 Abs. 2 c TVöD nicht eine solche Bedeutung zu, dass damit auf einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien gegenüber dem Gesetzesrecht geschlossen werden könnte. Danach vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, für jeden vollen Kalendermonat um 1/12. Die tarifliche Regelung entspricht gesetzlichen Verminderungstatbeständen, wie sie in § 4 Abs. 1 ArbPlSchG und im § 17 BEEG enthalten sind, mit dem Unterschied, dass nach diesen gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig kürzen "kann". Insoweit regelt die tarifliche Bestimmung für die öffentlichen Arbeitgeber lediglich die Art und Weise, wie dieser sein Ermessen auszuüben hat. Darüber hinaus erfasst § 26 Abs. 2 c TVöD jedoch auch den tariflich geregelten Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente und teilweiser Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 TVöD). Für diese Fälle kommt § 26 Abs. 2 c TVöD-AT eine Klarstellungsfunktion zu. Die tarifliche Bestimmung fußt einerseits auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Urlaubsanspruch auch für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsteht, da andernfalls eine Kürzung nicht möglich wäre. Sie stellt andererseits die tariflichen Spezialfälle den gesetzlich geregelten Fallgestaltungen gleich.

c) Allerdings ist nicht nur § 26 TVöD für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung heranzuziehen, vielmehr ist die Regelung des Zusatzurlaubes in § 27 TVöD ebenfalls von Bedeutung. Nach § 27 Abs. 4 Satz 2 TVöD bilden Erholungsurlaub und Zusatzurlaub den Gesamturlaub. Außerdem erfasst die Regelung des § 26 Abs. 2 c TVöD den Zusatzurlaub nach § 27 TVöD. Bei diesem handelt es sich um einen zusätzlichen Urlaub für durch Schichtarbeit besonders belastete Arbeitnehmer. Auch wenn die zusätzliche Freistellung, die diese Arbeitnehmer nach § 27 TVöD erhalten, sich nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen regeln soll, so kann die tarifliche Bestimmung dennoch als Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG betrachtet werden. Hierauf deutet der Umstand hin, dass nur solche Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD erhalten, in den Genuss des Zusatzurlaubes kommen.

5) Die festzustellenden Abweichungen erlauben nach alledem nicht die Bewertung, dass sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen wollten (so auch LAG München vom 29.07.2010, 3 Sa 280/10, a.A. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2010, 10 Sa 244/10 beide juris). Sie lassen vielmehr einen "Gleichlauf" der Ansprüche erkennen.

Bestärkt wird diese Einschätzung im Vergleich mit den Vorgängerregelungen der §§ 47, 48 und 51 BAT. Diese enthielten ein hochdifferenziertes und komplexes vom gesetzlichen Modell vielfach abweichendes Regelungswerk.

Auch nach Auffassung der Tarifvertragsparteien richtet sich der Urlaubsanspruch der Beschäftigten weitgehend nach Gesetzesrecht. Das Bundesministerium des Inneren hat dies im Rundschreiben vom 22.12.2005 - D II 2 - 220 210 - 2/0 - zum Ausdruck gebracht (zit. nach Sponer/Steinherr, TVöD, § 26, Vorbemerkung 6). Danach bestimmen sich die Regelungen zum Erholungsurlaub - wie insbesondere § 26 Abs. 2 zeige - künftig weitgehend nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der TVöD beschränke sich auf Aussagen zu den davon im Rahmen des § 13 Abs. 1 BUrlG abweichenden tariflichen Regelungen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), ebenfalls Tarifvertragspartei, führt in ihrem Schreiben vom 05.01.2006 aus, dass der TVöD die Regelungen zum Erholungsurlaub erheblich vereinfache und vereinheitliche. § 26 Abs. 2 TVöD enthält nach ihrer Auffassung nur Konkretisierungen der gesetzlichen Regelung im Verhältnis zum Anspruch nach § 26 Abs. 1 TVöD (zit. nach Sponer/Steinherr, aaO., § 26 Vorbemerkung 6.2).

II
1) Der Urlaubsanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb verfallen, weil ihn der Kläger in der Zeit vom 02.02. bis 06.04.2008, in der er arbeitsfähig war, hätte nehmen können. Dies gilt nicht nur für den anteiligen Urlaub des Klägers aus dem Jahre 2008, sondern auch für den Resturlaubsanspruch des Klägers in Höhe von drei Arbeitstagen aus dem Jahre 2007. Bei der Beklagten ist der Übertragungszeitraum für Urlaubsansprüche, die nicht realisiert werden konnten, bis zum 30.09. des Folgejahres verlängert worden. Der Kläger konnte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus persönlichen Gründen seinen Urlaub aus dem Jahre 2007 nicht in vollem Umfang nehmen. Dieser wurde damit auf das Jahr 2008 übertragen und konnte bis zum 30.09.2008 genommen werden. Da der Kläger jedoch erneut ab dem 07.04.2008 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30.09.2008 arbeitsunfähig war bzw. sich in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation befand, scheiterte die Realisierung seiner Urlaubsansprüche erneut an persönlichen Gründen.

2) Der Höhe nach ist der verbleibende Restanspruch des Klägers im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Die Berechnung des Urlaubsentgelts für einen Urlaubstag, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat, ist von keiner der Parteien beanstandet worden.

3) Der Kläger, der seinen Anspruch mit einem am 11.02.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben geltend gemacht hat, hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD eingehalten.

4) Der Anspruch des Klägers ist nach den §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.

III
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
72
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.

Referenznummer:

R/R5316


Informationsstand: 24.01.2013