Die Parteien streiten noch über die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs für die Jahre 2008 und 2009 sowie des gesetzlichen Schwerbehindertenurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2007 bis 2009.
Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Fachassistent in der ARGE vom 16. April 1991 bis einschließlich 31. Dezember 2009 beschäftigt. Er war ab Anfang November 2006 bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. Oktober 2007 erhielt er gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28. Dezember 2007 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Gemäß einem Rentenbescheid vom 15. September 2009 erhält er ab dem 1. Januar 2010 dauerhaft eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund dieses Rentenbescheides das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2009 beendet worden ist.
Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob die Schwerbehinderung des Klägers bereits ab Anfang 2007 mit einem Grad von 50 anerkannt worden ist. In der Berufungsverhandlung hat der Klägervertreter eingeräumt, dass das Vorbringen der Beklagten, die Schwerbehinderung des Klägers mit diesem Grad sei erstmalig durch Bescheid vom 24. April 2007 anerkannt worden, zutrifft.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 11. September 1991 der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (im Folgenden: TV-
BA) Anwendung.
Darin ist
u. a. bestimmt:
"§ 36
Abs. 2:
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist... Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheides folgt...
§ 36
Abs. 10:
Wird eine zunächst nur auf Zeit gewährte Rente, die zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt hat, zu einem späteren Zeitpunkt in eine Dauerrente umgewandelt, endet das - ruhende - Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid über die Dauerrente zugestellt wird..."
Unter § 29 des TV-
BA ist der Erholungsurlaub wie folgt geregelt:
"(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Gehalts (§ 23
Abs. 1). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
- nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teile genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz (
BUrlG) mit folgenden Maßgaben:
a. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5
BUrlG bleibt unberührt.
c. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Gehalt wird zu dem in § 26 genannten Zeitpunkt gezahlt.
Protokollerklärung zu § 29:
Für den Erholungsurlaub der Kalenderjahre 2006 und 2007 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Buchst. a folgende Regelung:
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht genommen werden, ist er bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten."
Mit der vorliegenden Klage, die am 21. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, hat der Kläger von der Beklagten zuletzt erstinstanzlich Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, des Schwerbehindertenurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe eines Betrages von
EUR 12.224,12 brutto verlangt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 2010 der Klage in Höhe eines Teilbetrages von
EUR 2.496,91 zur Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs für das Jahr 2007 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er bereits im Jahr 2007 schwerbehindert gewesen sei und deshalb für dieses Jahr Anspruch auf den zusätzlichen Schwerbehindertenurlaub habe. Der tarifliche Mehrurlaub für das Jahr 2007 sei nach § 29
Abs. 2 Buchst. a TV-
BA in Verbindung mit § 7
Abs. 3
BUrlG am 31. Mai 2008 verfallen. Für die Jahre 2008 und 2009 sei weder ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub und Schwerbehindertenurlaub noch ein Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub entstanden, da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum nach § 36
Abs. 2 TV-
BA geruht habe.
Das Urteil ist dem Kläger am 24. März 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 14. April 2011 Berufung einlegen und diese am 24. Mai 2011 begründen lassen.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der europarechtlichen Urlaubsregelungen stünden ihm die von ihm geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche zu. Auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstünden Urlaubsansprüche, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten seien. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses sei auf den Bezug der befristet gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente und damit letztlich auf seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 28. Oktober 2010 - 9 Ca 256/10 - die Beklagte zu verurteilen, über die zuerkannten
EUR 2.496,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2010 hinaus weitere
EUR 9.727,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte erkennt den im Berufungsverfahren geltend gemachten Klageanspruch in Höhe eines Teilbetrages von
EUR 419,50 nebst Zinsen an und beantragt im Übrigen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Teilanerkenntnis der Beklagten bezieht sich auf den Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte für 8 volle Monate im Jahr 2007. Sie ist der Ansicht, im Übrigen seien die im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs, des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte und des tariflichen Mehrurlaubs nicht gegeben. Der tarifliche Mehrurlaub für das Jahr 2007 sei verfallen, weil der TV-
BA gesonderte Regelungen für den Tarifurlaub beinhalte, nach denen dieser Anspruch bis zum 31. Mai 2008 hätte angetreten werden müssen. Ansprüche auf gesetzlichen Urlaub, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und tariflichen Mehrurlaub für die Jahre 2008 und 2009 stünden dem Kläger nicht zu, da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum nach § 36
Abs. 2
S. 6 TV-
BA geruht habe und nach § 29
Abs. 2 Buchst. c TV-
BA während des Ruhens sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel reduziere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist nach § 64
Abs. 2 b
ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66
Abs. 1
ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache hat die Berufung nur im erkannten Umfang Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über die bereits zuerkannten
EUR 2.496,91 brutto hinaus weitere
EUR 6.662,00 brutto zu zahlen. Denn er hat Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Schwerbehindertenurlaubs für das Jahr 2007 sowie des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Schwerbehindertenurlaubs für die Jahre 2008 und 2009 (
EUR 419,50 + (2 x 25 Tage x
EUR 124,85 =)
EUR 6.242,50, insgesamt
EUR 6.662,00). Dagegen hat er keinen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2007 bis 2009.
1. Zwischen den Parteien ist zuletzt nicht mehr streitig gewesen, dass der Kläger von der Beklagten nur anteilige Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs für das Jahr 2007 in Höhe des von der Beklagten anerkannten Betrages von
EUR 419,50 brutto verlangen kann. Die Schwerbehinderung ist erstmalig mit Bescheid vom 24. April 2007 mit einem Grad von 50 anerkannt worden, so dass der Zusatzurlaub nach
§ 125 Abs. 2 SGB IX für 8 volle Kalendermonate im Jahr 2007 abzugelten ist.
2. Der gesetzliche Urlaub und der gesetzliche Schwerbehindertenurlaub für die Jahre 2008 und 2009 sind von der Beklagten abzugelten.
a. Zwar hat in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis unstreitig nach § 36
Abs. 2
S. 6 TV-
BA geruht, da der Kläger gemäß Rentenbescheid vom 28. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat.
Jedoch entsteht der Mindesturlaubsanspruch im Sinne von
Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/
EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) und §§ 1, 3
BUrlG auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Es gibt auch keine spezialgesetzliche Grundlage, wonach bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente der Jahresurlaub entfällt oder zu kürzen ist.
Ruht ein Arbeitsverhältnis, dann entfallen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt aber unberührt. Aus den Bestimmungen in
Art. 7
Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und des Bundesurlaubsgesetzes kann nicht hergeleitet werden, dass der Erholungsurlaub zum Ausgleich der tatsächlichen Arbeitsbelastung dient und damit bei einem Ruhen der Arbeitspflicht gleichfalls nach Sinn und Zweck entfällt (
vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 -, in dem diese Grundsätze nur beispielhaft für den Fall der fehlenden Arbeitsleistung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genannt werden). Es kommt hinzu, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht als bloßes Surrogat des auf Freizeitgewährung gerichteten Urlaubsanspruchs entsteht (
vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 - Pressemitteilung
Nr. 63/11- ).
b. Soweit unter § 29
Abs. 2 Buchst. c TV-
BA bestimmt ist, dass sich bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel reduziert, ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien nur Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von
Art. 7
Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3
Abs. 1
BUrlG begründeten Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln können. Dagegen ist die Regelungsmacht der Tarifpartner durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern - wie der Beklagten - eintretende unmittelbare Wirkung von
Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie beschränkt (zu dieser richtlinienkonformen Rechtsfortbildung:
vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -). Weder der fehlende Fortbestand der vertraglichen Hauptpflichten während des Ruhenzeitraums als Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und des dadurch ausgelösten Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, noch die mangelnde Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs sind nach der Arbeitszeitrichtlinie ein Erfüllungshindernis für die als finanzielle "Entschädigung" zu gewährende Abgeltung nach § 7
Abs. 4
BUrlG (
vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 23. März 2010 -
9 AZR 128/09 - für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit). Im Übrigen besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach Urlaub, der vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen bestimmter Beendigungs- oder Ruhenstatbestände nicht gewährt werden kann, nicht abzugelten ist (
vgl. dazu die in
BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - zitierte Tarifvorschrift).
c. Für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte für die Jahre 2008 und 2009 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, da der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125
Abs. 1
S. 1
SGB IX an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden ist (
vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - ).
d. Die Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Schwerbehindertenurlaubs für die Jahre 2008 und 2009 sind ebenso wie der von der Beklagten ohnehin anerkannte Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs für das Jahr 2007 nicht verfallen. Der Kläger hat die Abgeltungsansprüche, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2009 entstanden sind, bereits im Oktober 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die Ansprüche zurückwies. Im Übrigen ist auch durch die vorliegende Klage vom 21. Januar 2010 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt worden.
3. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2007.
a. Der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2007 ist zwar mit Beginn des Kalenderjahres 2007 entstanden (§ 29
Abs. 1 TV-
BA). Der Mehrurlaub hat sich auch nicht nach § 29
Abs. 2 Buchst. c TV-
BA vermindert, da das Arbeitsverhältnis im Jahr 2007 nicht nach § 36
Abs. 2
S. 6 TV-
BA geruht hat. Da der Bescheid vom 28. Dezember 2007 über die Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente dem Kläger erst Ende Dezember 2007 zugegangen ist, ruhte das Arbeitsverhältnis nach § 36
Abs. 2
S. 6 TV-
BA erst ab dem 1. Januar 2008.
b. Jedoch verfallen die tariflichen Mehrurlaubsansprüche im Unterschied zu den Ansprüchen auf Mindesturlaub und gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub, wenn der Urlaub nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden kann (§ 29
Abs. 2 Buchst. a TV-
BA). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2009 bestanden deswegen keine tariflichen Mehrurlaubsansprüche für das Jahr 2007, die nach § 29
Abs. 2 TV-
BA in Verbindung mit § 7
Abs. 4
BUrlG hätten abgegolten werden können.
Nach § 29
Abs. 2 Buchst. a TV-
BA verfällt der tarifliche Mehrurlaubsanspruch spätestens am 31. Mai des Folgejahres. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf tatsächliche Urlaubsgewährung nicht bis dahin antreten, weil er gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das Arbeitsverhältnis ruhte, so dass keine Arbeitspflicht mehr bestand. Der TV-
BA enthält auch für einen derartigen Tatbestand keine Regelung, wonach sich der Übertragungszeitraum über den 31. Mai des Folgejahres hinaus verlängert.
Da die tariflichen Mehrurlaubsansprüche für das Jahr 2007 am 31. Mai 2008 verfallen waren, konnten sie sich nicht mehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2009 in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Nach § 29
Abs. 2 TV-
BA ist nur ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehender Urlaubsgewährungsanspruch, der aufgrund der Beendigung nicht mehr erfüllt werden kann, abzugelten. Da die Tarifvertragsparteien keine gesonderte Regelung für den Abgeltungsanspruch getroffen haben, gilt auch für ihn die tarifliche Verfallregelung.
c. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von
Art. 7
Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3
BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von
Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7
Abs. 3 und 4
BUrlG beschränkt (
vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - und vom 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 -). Für einen entsprechenden Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und tariflichen Mehrurlaubsansprüchen unterscheidet, müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie
ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben (
vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 29 TV-
BA ein weitgehend vom Gesetzesrecht abgelöstes Urlaubsregelungswerk geschaffen. § 29 TV-
BA regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Fristversäumnis, die Urlaubsdauer und den Übertragungszeitraum.
In der Tarifvorschrift werden vom Gesetzesrecht abweichende Regelungen getroffen,
z. B. hinsichtlich der Zwölftelung des Urlaubsanspruchs bei Austritt auch in der zweiten Jahreshälfte (§ 29
Abs. 2 Buchst. a), der Urlaubsdauer (§ 29
Abs. 1), der Übertragung des Urlaubszeitraums auf die ersten drei Monate des Folgejahres und der Verlängerung des Antritts des Erholungsurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen bis zum 31. Mai des Folgejahres sowie eines daraus folgenden Verfalls des Urlaubszeitraums erst zu diesem Zeitpunkt (§ 29 Buchst. a) und der Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (§ 29
Abs. 2 Buchst. c).
Ein "Gleichlauf" der tariflichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche mit den gesetzlichen Urlaubsansprüchen ist gerade von den Tarifvertragsparteien nicht bezweckt worden. Insbesondere kann nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien nur bei bestimmten Regelungen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, es liege eine Abweichung von den für den gesetzlichen Urlaub maßgeblichen Vorschriften vor, der Umkehrschluss gezogen werden, in allen anderen Fällen sei ein "Gleichlauf" von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen beabsichtigt worden. Dagegen sprechen die vielfältigen Abweichungen, die sich zu den verschiedenen Aspekten des Urlaubsanspruchs verhalten. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig (
vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - ).
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2008 und 2009. Zwar ist mit Beginn dieser Kalenderjahre jeweils der Anspruch auf Gewährung des tariflichen Mehrurlaubs entstanden. Jedoch hat sich dieser auf "Null" reduziert, da das Arbeitsverhältnis des Klägers in beiden Kalenderjahren ab Beginn bis Ende aufgrund der Gewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente geruht hat (§ 29
Abs. 2 Buchst. c TV-
BA).
5. Der Zinsanspruch ist nach § 288
BGB gerechtfertigt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
Abs. 1
ZPO.
Die Revision war angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den in den bundesweit geltenden Tarifvertrag zuzulassen.