Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger stand als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten. Im Jahr 2010 nahm er insgesamt 20 Tage Erholungsurlaub in Anspruch. Vom 6. Mai 2010 an war er dienstunfähig erkrankt. Zum 1. Januar 2011 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 beantragte der Kläger die "Auszahlung" der von ihm nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage im Jahr 2010.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2011, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war, teilte die Beklagte mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Gemäß § 2
Abs. 1
BBesG werde die Besoldung durch Gesetz geregelt. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Auszahlung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub gebe es nicht.
Der Kläger hat am 7. Februar 2011 Klage erhoben und zu ihrer Begründung vorgetragen: Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2003/88/
EG zu. Die Vorschriften dieser Richtlinie seien auf Beamte der Feuerwehr anwendbar. Aus
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie folge ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. Der Anspruch sei nicht auf den Mindesturlaub gemäß
Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie beschränkt. Die Norm lege lediglich einen Mindeststandard fest, beschränke aber den Anspruch der Höhe nach nicht. Ein anderes Verständnis würde der nützlichen Wirksamkeit der Richtlinie widersprechen und den Arbeitgeber bevorteilen. Der Anspruch sei auch nicht durch
Art. 15 der Richtlinie ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Januar 2011 zu verpflichten, ihm für nicht genommenen Urlaub im Umfang von 13 Tagen aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Kläger könne seinen Anspruch weder auf nationale noch auf europarechtliche Regelungen stützen. Die Richtlinie 2003/88/
EG normiere ein Abgeltungsverbot für bezahlten Mindesturlaub, von dem nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewichen werden dürfe. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand stelle keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Regelung dar. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ende lediglich das aktive Beamtenverhältnis, nicht jedoch das weiterhin bestehende Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn. Der von der europarechtlichen Regelung verfolgte Zweck werde durch die im Vergleich günstigeren Regelungen für den Fall einer Dienstunfähigkeit des Beamten erreicht. Für eine Anwendung von
Art. 7 der Richtlinie auf den Fall der Zurruhesetzung eines Beamten, der auch bei länger andauernder Erkrankung seinen vollen Besoldungsanspruch erhalte, bleibe kein Raum.
Mit Urteil vom 16. Juni 2011, auf das für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend: Ihm, dem Kläger, stehe unmittelbar aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG ein Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu. Auf den Zusatzurlaub aus
§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seien die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden. Der Zusatzurlaubsanspruch sei an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden. Da die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nicht unionsrechtlich gewährleistet sei, würden "Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs nur wegen ihrer akzessorischen Bindung an den nationalen gesetzlichen Mindesturlaub von der unmittelbaren Wirkung des
Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und der unionsrechtskonformen Fortbildung des § 7
Abs. 3 und 4 BurlG im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern berührt". Das
BAG folgere hieraus, dass der Zusatzurlaubsanspruch durch seine nationale Akzessorietät an der unmittelbaren Wirkung von
Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Beklagten teilnehme (Urteil vom 23. März 2010 -
9 AZR 128/09 -). Daher sei dieser Urlaubsanspruch wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Urlaub nicht habe genommen werden können, weil der Arbeitnehmer krank gewesen sei. Ihm, dem Kläger, hätten über den regelmäßigen Urlaub nach der EUrlV hinaus drei weitere Urlaubstage aufgrund seiner Schwerbehinderung zugestanden. Insgesamt habe er über 33 Urlaubstage verfügt; hiervon habe er 13 Urlaubstage nicht genommen.
Es stehe überdies nicht fest, dass er gerade seinen Anspruch nach der EUrlV in Höhe von 20 Tagen "verbraucht" und den Anspruch nach
SGB IX unberührt gelassen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der in Anspruch genommene Urlaub der "unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub" sei, lägen nicht vor. Ebenso sei denkbar, dass er 17 Urlaubstage seines Urlaubsanspruchs aus der EUrlV/des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs sowie drei Urlaubstage aus seinem Anspruch nach dem
SGB IX genommen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des
VG Düsseldorf vom 16. Juni 2011 (26 K 837/11) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2011 zu verpflichten, ihm für nicht genommenen Urlaub im Umfang von 13 Tagen aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG herleiten. Unterstelle man eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie, lägen jedenfalls ihre Voraussetzungen nicht vor. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand stelle schon keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Regelung dar. Außerdem sei für eine Anwendung von
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG auf den Fall der Zurruhesetzung eines Beamten kein Raum, weil der Beamte im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer auch bei einer länger andauernden Erkrankung seinen Besoldungsanspruch behalte, so dass finanzielle Nachteile nicht ausgeglichen werden müssten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a
Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2, 125
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Umfang von 13 Tagen aus dem Jahr 2010.
Zwar ist im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - davon auszugehen, dass Beamte unmittelbar aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs im Umfang des europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen haben, den sie infolge einer Erkrankung und ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht haben in Anspruch nehmen können.
Vgl. Beschluss des
OVG NRW vom 24. Juli 2012 - 6 A 1738/10 - sowie Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, jeweils juris.
Ein solcher Abgeltungsanspruch steht dem Kläger indessen deshalb nicht zu, weil er im Jahre 2010 Erholungsurlaub im Umfang des europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen - dies entspricht hier 20 Tagen - in Anspruch genommen hat. Der näher erläuterten Mitteilung der Beklagten vom 12. Mai 2011 zufolge, gegen deren Richtigkeit der Kläger nichts eingewandt hat, hat er im Jahre 2010 genau 20 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Der Einwand des Klägers, es stehe nicht fest, dass es sich dabei um unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub handele, geht fehl. Dem Beamten soll Erholungsurlaub im Umfang von mindestens vier Wochen jährlich gewährt werden; (nur) falls er diesen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen kann, kann er gemäß
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG eine finanzielle Abgeltung beanspruchen. Der Kläger hat aber Urlaub in diesem Umfang in Anspruch genommen; dessen nationalrechtliche Grundlage ist insoweit ebenso ohne Belang wie die Frage, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 1 A 2134/10 -.
Ein Anspruch auf Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs - wie er demnach geltend gemacht wird - steht dem Kläger nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Anspruch nicht aus den Vorschriften des nationalen Beamtenrechts hergeleitet werden kann. Aber auch aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - entschieden, dass
Art. 7 RL 2003/88/
EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Soweit in den Mitgliedstaaten über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen, gilt für sie demnach
Art. 7 RL 2003/88/
EG nicht. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt und schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die aus besonderen Gründen ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris, und vom 13. September 2012 - 6 A 489/11 - sowie Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012
Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690.
Demnach hat auch der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125
SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 - und Beschluss vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, jeweils juris;
BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -; BAGE 134, 1, mit weiteren Nachweisen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem hier nicht einschlägigen § 7
Abs. 4
BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist. Dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 A 489/11 - sowie Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012
Anm. 1.
Ist demnach der geltend gemachte Hauptanspruch nicht gegeben, gilt das auch für den Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2
VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.