Urteil
Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Erkrankung und vorzeitigem Ruhestand - Anwendbarkeit der europäischen Richtlinie auf das Beamtenverhältnis

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 6. Senat


Aktenzeichen:

6 A 1581/11 | 6 A 1581.11


Urteil vom:

16.10.2012


Leitsatz:

Teilweise erfolgreiche Berufung eines Hauptbrandmeisters a.D. gegen ein Urteil, mit dem seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung seines infolge Erkrankung und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Rechtsweg:

VG Düsseldorf - 26 K 1600/11

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger für 27,67 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage aus den Jahren 2009 und 2010 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 53 v.H. und die Beklagte zu 47 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger stand als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Beklagten. Im Jahr 2009 nahm er neun Urlaubstage in Anspruch. Ab dem 19. April 2009 war er durchgehend wegen Erkrankung dienstunfähig. Im Jahre 2010 nahm er keinen Urlaub in Anspruch. Mit Ablauf des Monats Oktober 2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seine Bruttobezüge im Oktober 2010 beliefen sich auf 2.872,84 Euro.

Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte der Kläger, ihm den nicht genommenen Urlaub im Umfang vom 21 Tagen aus dem Jahr 2009 sowie von 30 Tagen zuzüglich vier Tagen wegen Schwerbehinderung aus dem Jahr 2010 mit insgesamt 7.815,50 Euro zu vergüten. Der Anspruch berechne sich aus dem Stundenlohn in Höhe von 17,33 Euro x 8,2 Arbeitsstunden pro Tag x 55 Tage. Abrechnung und Bezahlung würden erwartet bis zum 7. Dezember 2010.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie wies begründend darauf hin, im Unterschied zu Tarifbeschäftigten hätten Beamte nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs.

Am 3. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er - zusammengefasst - ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Ihm, dem Kläger, stehe aufgrund seiner Schwerbehinderung ein erhöhter Mindesturlaub zu. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Verzug.


Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, ihm für insgesamt 55 Urlaubstage aus den Jahren 2009 und 2010 Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.815,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2010 zu zahlen.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2010 - 2 A 11321/09 - und des VG Freiburg vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 - verwiesen. Anderslautende Gerichtsentscheidungen berücksichtigten die strukturellen Unterschiede zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis nicht gebührend. Im Übrigen sei dem Kläger aus den Jahren 2009 und 2010 lediglich ein offener Urlaubsanspruch von 35 Tagen (31 Tage plus vier Tage Zusatzurlaub) verblieben. Auch sei die Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Ferner sei an eine Verrechnung zwischen einem potentiellen Abgeltungsanspruch und den Ruhestandsbezügen zu denken.

Mit Urteil vom 3. Juni 2011, auf das für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er macht geltend: Er könne sich für den Abgeltungsanspruch unmittelbar auf Art. 7 RL 2003/88/EG berufen. Dass Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien, folge aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG. Auch liege eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Richtlinie vor. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstandes der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen sei nicht möglich. Insbesondere liege eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für ihn, den Kläger, günstigere Regelung nicht darin, dass ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt würden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohnes hätten und danach auf Krankengeld nach den §§ 44, 47 SGB V verwiesen seien. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall sei nicht Gegenstand der Regelungen der vorgenannten Richtlinie. Auch sei der Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 u.a. - nicht zu entnehmen, dass der dort bejahte Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf einer bestimmten Rechtslage zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beruhe. Ebenso wenig komme es darauf an, dass dem Dienstherrn durch die Erkrankung des Beamten keine finanziellen Vorteile und dem Beamten keine finanziellen Nachteile entstünden. Die Richtlinie 2003/88/EG sichere nach dem Urteil des EuGH den zu gewährleistenden Mindesturlaub in der Form ab, dass ein finanzielles Surrogat an die Stelle des nicht zu realisierenden Primäranspruchs trete. Dass dieses Surrogat dem Ausgleich finanzieller Nachteile während der Zeit der Erkrankung diene oder dienen solle, sei weder dem Urteil noch der Richtlinie zu entnehmen.

Der Zinsanspruch ab dem 8. Dezember 2010 ergebe sich daraus, dass die Beklagte sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befunden habe. Sie habe gewusst, dass bei ihm - dem Kläger - noch Urlaubsansprüche offen gewesen seien. Gleichwohl habe sie die gesetzte Zahlungsfrist zum 8. Dezember 2010 fruchtlos verstreichen lassen.


Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, an ihn Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht in natura erhaltenen Urlaub aus den Jahren 2009 und 2010 zu bezahlen in Höhe von brutto 7.815,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2010.


Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 gelte nur zwischen den Beteiligten. Für jeden anderen Beamten müsse zunächst eine Rechtsgrundlage in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW für eine Zahlung geschaffen werden. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH eine weitere Anfrage vorlege, in der die Besonderheiten des Alimentationsprinzips dargestellt würden. Damit habe sich der EuGH nicht befasst. Er fasse vielmehr Beamte unter seine Arbeitnehmerdefinition, für die das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung prägend sei. Ein solches Austauschverhältnis gebe es im deutschen Beamtenrecht nicht. Soweit der Verordnungsgeber im Sinne des Klägers reagiere, werde sie, die Beklagte, sich den Vorgaben anschließen.

Der potentielle Abgeltungsanspruch sei mit den Ruhestandsbezügen zu verrechnen, weil "dem Urlaubsanspruch kein Vermögenswert" zukomme.

Die Beklagte weist ferner auf ein Schreiben des Städtetags Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2012 hin, in dem unter anderem ausgeführt ist, die Entscheidung des EuGH lasse eine Auseinandersetzung mit den strukturellen Unterschieden zwischen Beamten und Arbeitnehmern vermissen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG passe nicht auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung würde zudem gegen § 2 Abs. 1 BBesG verstoßen. Schließlich greife Art. 15 RL 2003/88/EG ein, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften zugunsten der Beamten von der unionsrechtlichen Vorgabe abwichen. Weiter nimmt die Beklagte auf Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012, des Städtetags Nordrhein-Westfalen vom 4. sowie vom 19. Juli 2012, des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2012 und des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012 Bezug. In letzterem ist ausgeführt, die Entscheidung des EuGH betreffe einen Einzelfall, dem hessisches Landesrecht zugrunde liege. Der Bund vertrete "in ständiger Staatspraxis" die Auffassung, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine Urlaubsabgeltung auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts zumindest nicht verlange.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das von der Beklagten angeregte Abwarten einer verordnungsrechtlichen Regelung ist nicht angezeigt, weil - worauf nachfolgend einzugehen ist - für den Anspruch des Klägers bereits jetzt eine Rechtsgrundlage besteht. Dass die Beklagte - wie sie angekündigt hat - verordnungsrechtliche Vorgaben befolgt, ist im Übrigen eine Selbstverständlichkeit, Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Berufung hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die ihr zugrunde liegende Klage ist nur teilweise begründet. Die Ablehnung der Urlaubsabgeltung durch Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2011 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht (lediglich) für elf Urlaubstage aus dem Jahr 2009 sowie für 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu (I.). Einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage - einschließlich des Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung - hat er nicht (II.). Der mit der Berufung begehrte Zinsanspruch ist ebenfalls nur teilweise gegeben (IV.).

I. Im Hinblick auf die Abgeltung von elf Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 sowie von 16,67 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 ist die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei diesen insgesamt 27,67 Urlaubstagen handelt es sich um Urlaub im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG vom 4. November 2003, Abl. L 299/9 vom 18. November 2003, den der Kläger infolge seiner Erkrankung und der Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs in diesem Rahmen ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main betreffenden Rechtssache C-337/10 festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Beamte gilt und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist,

• dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und

• einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.

Ausgehend davon steht einem Beamten unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu, den er infolge einer Erkrankung und der Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690.

Auf die von der Beklagten in Bezug auf die Auslegung der RL 2003/88/EG durch den EUGH vorgebrachten Einwände einzugehen, erübrigt sich. Der EuGH legt Europarecht verbindlich aus.

Vgl. Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen; auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - C-66/80 -, juris.

Dem Gerichtshof waren die zahlreichen Argumente bekannt, die in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte und namentlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,

vgl. Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, ZBR 2010, 320,

gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte angeführt worden waren; das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte die Erwägungen in seinem in das Verfahren vor dem EuGH C-337/10 mündenden Vorlagebeschluss im Einzelnen dargestellt.

Vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -, ZBR 2011, 66.

Auf diese Gegenargumente ist der EuGH nicht näher eingegangen und ihnen damit nicht gefolgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.

Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die ohne jede Einschränkung gehaltene Formulierung der Ergebnissätze 1. und 2. im Urteil vom 3. Mai 2012 zumindest ein entsprechender Vorbehalt in den Urteilsausführungen gemacht worden wäre.

Der von der Beklagten durch Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012 (D 2 - 211 411/4) vorgebrachte Einwand, bei dem vom EuGH entschiedenen Fall handele es sich um einen Einzelfall, dem hessisches Landesrecht zugrunde liege, führt daran nicht vorbei. Die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Art. 7 RL 2003/88/EG geht ersichtlich über den Einzelfall hinaus. Damit erläutert und verdeutlicht der Gerichtshof, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die Bestimmung zu verstehen und anzuwenden ist. Die Gerichte haben die Vorschrift in dieser Auslegung anzuwenden, dies auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind.

Vgl. EUGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03 -, NJW 2005, 2055.

Europarechtliche Vorgaben wie die hier anspruchsbegründende Richtlinie gelten im Übrigen für hessische ebenso wie für nordrhein-westfälische Landesbeamte.

Der Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen. Eine Auf- oder Abrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages kommt in Ermangelung einer dies im vorliegenden Zusammenhang anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris.

Daraus ergibt sich ein Streitfall ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf elf Tage für das Jahr 2009, in dem der Kläger neun Tage Urlaub in Anspruch genommen hat, und in Bezug auf anteilig 16,67 Tage für das Jahr 2010, in dem der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober zur Ruhe gesetzt worden ist.

II. Bezogen auf die Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsansprüche hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Dies betrifft nach dem soeben Ausgeführten die Abgeltung von 27,33 der insgesamt in Rede stehenden 55 Urlaubstage aus den Jahren 2009 und 2010.

Ein Anspruch auf Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs steht dem Kläger nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Anspruch nicht aus den Vorschriften des nationalen Beamtenrechts hergeleitet werden kann. Aber auch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Soweit in den Mitgliedstaaten über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen, gilt für sie demnach Art. 7 RL 2003/88/EG nicht. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt und schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris, sowie Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690.

Demnach hat auch der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris, sowie vom 20. September 2012 - 6 A 1699/11 -; BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1, mit weiteren Nachweisen.

III. Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers maßgeblich, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 u.a. (Schultz-Hoff) -, juris.

Entscheidend ist danach das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem die ggf. unterschiedliche Höhe des Gehalts während der Krankheitsperiode außer Acht bleiben, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Falle der Gesundung zu diesem Zeitpunkt noch hätte genommen werden dürfen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist demnach wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Versetzung in den Ruhestand multipliziert mit 3 (Quartalsbetrachtung) dividiert durch 13 (Wochenzahl des Quartals) dividiert durch 5 (hier Arbeits-/Urlaubstage je Woche) multipliziert mit der Zahl der zustehenden Urlaubstage (hier: 27,67).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

Die Frage, ob der Abgeltungsanspruch mit Versorgungsbezügen zu "verrechnen" ist - wie die Beklagte geltend macht, ohne dafür allerdings eine Rechtsgrundlage zu nennen -, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

IV. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls nur zum Teil gegeben.

Ein Anspruch des Klägers auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich für die Zeit ab dem 4. März 2011, dem Tag nach Klageerhebung,

vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518,

aus § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift des § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 21.11 - und vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Im Fall einer Verpflichtungsklage ist allerdings Voraussetzung für den Zinsanspruch, dass die in Rede stehende Verpflichtung in der Weise konkretisiert ist, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 21.11 -, vom 15. Juni 2011 - 9 C 5.10 -, NWVBl 2012, 55, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, DVBl 1998, 1082, mit weiteren Nachweisen.

Diesem Erfordernis ist entsprochen, da die Geldforderung bereits im Klageantrag beziffert und der zuzusprechende Betrag - wie oben erläutert - ohne weitere Rechtsanwendung rechnerisch ermittelbar ist.

Eine Grundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 8. Dezember 2010, wie er mit der Berufung darüber hinaus geltend gemacht wird, besteht hingegen nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 21.11 -, vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl. 2011, 1224, mit weiteren Nachweisen, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris.

Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312.

Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht. Vielmehr wird angenommen, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht entsprechen würde.

Vgl. für die Besoldung Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 3 ZB 10.1354 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 81.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R5261


Informationsstand: 15.11.2012