Urteil
Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist
Gericht:
BAG 9. Senat
Aktenzeichen:
9 AZR 494/12
Urteil vom:
10.12.2013
Grundlage:
- TVG § 1
BAG 9. Senat
9 AZR 494/12
10.12.2013
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 16 Sa 1176/09 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. August 2009 - 4 Ca 1334/09 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Revisionsinstanz noch, gesetzlichen Mindesturlaub (Mindesturlaub) und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (Zusatzurlaub) aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbrachte, vom 1. April 1964 bis zum 31. August 2008 als Schlosser. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der "Einheitliche Manteltarifvertrag" für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV), der am 1. März 2004 in Kraft trat, Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 19 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis
...
2. Beschäftigte/Auszubildende haben das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungs-verhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu machen:
a) Ansprüche auf Zuschläge ... innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung,
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
...
4. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Fristen einzuhalten.
..."
Der seit dem Jahr 2002 schwerbehinderte Kläger war ua. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2008 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit seiner am 18. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift, die der Beklagten am 23. März 2009 zugestellt worden ist, verlangte er erstmals von der Beklagten, 105 Urlaubtage aus den Jahren 2006 bis 2008 abzugelten.
Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Urlaubsansprüche seien infolge seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen. Er sei trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen, die tarifliche Ausschlussfrist des § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV einzuhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.162,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt,
der Kläger habe den Abgeltungsanspruch nicht gemäß § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Mindest- und den Zusatzurlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 und damit insgesamt 75 Urlaubstage mit einem Bruttobetrag iHv. 6.544,80 Euro abzugelten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte nur zur Abgeltung des Mindest- und des Zusatzurlaubs aus den Jahren 2007 und 2008 mit einem Bruttobetrag iHv. 4.363,00 Euro verurteilt. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.
ArbG Dortmund, Urteil vom 20.08.2009 - 4 Ca 1334/09
LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10
EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10
LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2012 - 16 Sa 1176/09
R/R7546
Informationsstand: 27.02.2018