B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach
Art. 101
Abs. 1 Satz 2
GG.
I.
Kommt ein deutsches Gericht seiner aus
Art. 267
Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (
vgl. BVerfGE 73, 339 (366
ff.); 126, 286 (315); zuletzt
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014,
S. 98 (120)). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen
Art. 101
Abs. 1 Satz 2
GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des
Art. 267
Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (
vgl. BVerfGE 126, 286 (315 f.); 128, 157 (187); 129, 78 (106); Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).
Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht;
vgl. BVerfGE 82, 159 (195 f.); 126, 286 (316 f.); 128, 157 (187 f.); 129, 78 (106 f.); Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen
Art. 101
Abs. 1 Satz 2
GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft;
vgl. BVerfGE 82, 159 (195 f.); 126, 286 (316 f.); 128, 157 (187 f.); 129, 78 (106 f.); Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird
Art. 101
Abs. 1 Satz 2
GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (
vgl. BVerfGE 82, 159 (195 f.); 126, 286 (316 f.); 128, 157 (187 f.); 129, 78 (106 f.)). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (
vgl. BVerfGE 82, 159 (196); 128, 157 (189)). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (
vgl. BVerfGE 75, 223 (234); 128, 157 (188); 129, 78 (107)) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé";
vgl. BVerfGE 129, 78 (107); Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird
Art. 267
Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (
vgl. BVerfGE 82, 159 (196); Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.,
S. 121).
II.
Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des
Art. 267
Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen
Art. 101
Abs. 1 Satz 2
GG nicht vor.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/
EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009,
S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach
Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs.
C-214/10, KHS
AG, Slg. 2011,
S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012,
S. 688 (689)). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O.,
S. 690). Die Richtlinie stellt nach
Art. 1,
Art. 7 und
Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch
Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O.,
S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O.,
S. 690 und
S. 688 im Tenor zu 3).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/
EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125
Abs. 1 Satz 1
SGB IX bestehe nicht (
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 -
2 C 10.12 -, NVwZ 2013,
S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus
Art. 7
Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (
BVerwG, a.a.O.,
S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (
BVerwG, a.a.O.,
S. 1298).
Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012,
S. 690 (691)).
3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus
Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.
Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.