Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124
Abs. 2 Nrn. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) vorliegt
bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124
Abs. 2
Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7
ff.).
Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (
vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.],
VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen - unabhängig davon, ob die Rüge des Klägers insoweit den Darlegungserfordernissen aus § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO genügt - keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger über den mit Bescheid vom 11. August 2015 festgestellten Anspruch zusätzliche finanzielle Abgeltung von restlichem Urlaub für weitere 27 Tage aus dem Jahr 2014 sowie weitere 23 1/3 Tage aus dem Jahr 2015 nicht verlangen kann.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122
Abs. 2 Satz 3
VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger nach dem am 1. April 2016 in Kraft getretenen § 11b
Abs. 1 und 3 Urlaubsverordnung - UrlVO - ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiteren Erholungsurlaubs nicht zusteht. Ausgehend vom klaren Wortlaut der Norm hat es einen Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung von weiterem wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickeltem Erholungsurlaub geprüft und verneint, da ihm nach § 11b UrlVO lediglich ein finanzieller Abgeltungsanspruch für solche nicht genommenen Urlaubstage zusteht, die ihm nach
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG im Rahmen des zu gewährenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen noch beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zugestanden haben.
§ 11b UrlVO nimmt insoweit die bisherige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 31. Juli 2015 gegolten hat, im Wesentlichen unverändert auf. Nach den bis zum 31. März 2016 geltenden Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts bestand keine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub. Ein solcher Anspruch ergab sich namentlich weder aus der Urlaubsverordnung noch aus der durch
Art. 33
Abs. 5 Grundgesetz -
GG - garantierten Fürsorgepflicht des Beklagten (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 -
2 C 10/12 -, juris Rn. 8;
OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321 -, juris Rn. 18
ff.). In Ermangelung einer Rechtsgrundlage nach nationalem Recht konnte sich ein Beamter daher seinerzeit allein auf die danach unmittelbar heranzuziehende unionsrechtliche Regelung in
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG stützen. Der unionsrechtliche Anspruch reichte und reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsbereich der Richtlinie selbst, weshalb er auf den nach
Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/
EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt ist (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 9 und Rn. 18 f.;
OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 66
ff.). Zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch besteht eine Funktionsidentität (
vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 101). Nach nationalem Recht gewährte Urlaubstage - namentlich auch Arbeitszeitverkürzungstage und Schwerbehindertenzusatzurlaub - sind deshalb vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG nicht erfasst, sondern es bleibt bei der Beschränkung auf vier Wochen als unionsrechtlicher Mindestanspruch. Bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage kommt es daher allein darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 18 f. und Rn. 23; Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 57/13 -, juris Rn. 8;
OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 68).
Die vom Verwaltungsgericht angestellte Berechnung und damit Bestätigung des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 entsprechen diesen Grundsätzen und wenden diese im Ergebnis auf den Streitfall zutreffend an.
b) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den erst am 1. April 2016 in Kraft getretenen § 11b UrlVO, der den abzugeltenden Urlaub auch nach Landes- und damit nach nationalem Recht auf vier Wochen begrenzt, auf den Fall des Klägers zu dessen Lasten rückwirkend und damit fehlerhaft angewandt, führt dies nicht zum Erfolg. Ein Fall der (belastenden) Rückwirkung liegt schon sachlogisch nicht vor, da - wie oben ausgeführt - § 11b UrlVO die bisherige Rechtslage nicht zum Nachteil des Klägers verändert, sondern den europarechtlichen Anspruch im Wesentlichen unverändert in Landesrecht überführt. Der Anspruch des Klägers wird durch § 11b
Abs. 1 und 3 UrlVO und durch
Art. 7
Abs. 1 und 2 RL 2003/88/
EU in identischem Umfang begründet wie begrenzt (
vgl. entsprechend
OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 A 1116/14 -, juris Rn. 9 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass (auch) vor Inkrafttreten des § 11b UrlVO dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustand, ist nach dem oben Gesagten zutreffend.
Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass
Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/
EU eine "Meistbegünstigungsklausel" darstelle, nach deren Sinn und Zweck etwaige über die 20 Tage hinausgehenden Vergünstigungen nach nationalem Recht nicht beschnitten werden sollten, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO. Unabhängig davon verkennt er grundlegend die Funktionsidentität zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch (
vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 101). Gründe, die dem Senat Anlass geben könnten, insoweit von der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, seiner eigenen und derjenigen anderer Obergerichte abzuweichen, hat der Kläger nicht vorgetragen; er hat sich in seinem Zulassungsantrag mit der einschlägigen Rechtsprechung noch nicht einmal auseinandergesetzt.
Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bedürfe für die Geltendmachung von über den unionsrechtlichen Mindestanspruch hinausgehenden Abgeltungsansprüchen keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage nach nationalem Recht. Anders als der Kläger meint folgt ein solcher Anspruch namentlich nicht aus der durch
Art. 33
Abs. 5 Grundgesetz -
GG - garantierten Fürsorgepflicht des Beklagten (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris Rn. 8;
OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321 -, juris Rn. 22).
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn als denkbare Anspruchsgrundlage nicht übergangen und daher den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch kein Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten nicht folgt oder aus dessen Vorbringen abweichende Wertungen oder Schlussfolgerungen zieht (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 B 41.13 -, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier; das Verwaltungsgericht hat die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als eigenständige Anspruchsgrundlage im konkreten Fall vielmehr, wenn auch knapp, ausdrücklich und zutreffend verneint. Ein Gehörsverstoß liegt danach erkennbar nicht vor. Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels die Berufung nicht zuzulassen, da er für das Berufungsverfahren nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung wäre (
vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.],
VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 f.
m.w.N.).
3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 2
VwGO abzulehnen.
4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47
Abs. 1 und 3, 52
Abs. 3 Satz 1, 63
Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, § 68
Abs. 1 Satz 5
i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).