Urteil
Zusatzurlaub - Abgeltung

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

9 AZR 182/95


Urteil vom:

25.06.1996


Leitsätze:

1. Kann der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

2. Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderung hinweist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Juristisches Internetprojekt Saarbrücken

Kurzbeschreibung:

Der Kläger war bis zum 15. August 1993 als Arbeiter in einem Automobilwerk beschäftigt. Seit 1987 bestand eine Behinderung. Als Grad der Behinderung war 20 festgestellt. Im März 1992 machte der Kläger eine Verschlimmerung des Leidens geltend. Am 23. Juli 1993 ist mit Rückwirkung auf den Antragseingang im März 1992 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Die Schwerbehinderteneigenschaft hat der Kläger erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mitgeteilt. Der Arbeitgeber hat die Abgeltung des fünftägigen Zusatzurlaubs abgelehnt. Der Kläger hatte mit seiner Abgeltungsklage vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der schwerbehinderte Kläger hat Anspruch auf die Abgeltung des vollen Zusatzurlaubs für das Jahr 1993. Bereits mit Beginn des Urlaubsjahres war der Anspruch auf Zusatzurlaub entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedurfte es dazu keiner Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Der ursprünglich auf Freistellung gerichtete Anspruch ist am 15. August 1993 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG von Gesetzes wegen in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt worden. Es bedurfte keines vorherigen erfolglosen Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wäre erst dann freigeworden, wenn der Arbeitnehmer es versäumt hätte, den Abgeltungsanspruch vor Ende des Urlaubsjahres 1993 geltend zu machen. Das war hier nicht der Fall. Der Kläger hat bereits im November 1993 Klage erhoben.

Referenznummer:

R/R0394


Informationsstand: 08.04.1997