Die gesetzlichen Vorschriften über die Wartezeit und Zwölftelung des Mindesturlaubs nach §§ 4, 5
BUrlG sind auf den zusätzlichen Urlaub eines Schwerbehinderten nach § 47
SchwbG nur im Jahr des Eintritts oder Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
(abgedruckt in EBE/
BAG 1995, 109f.)