Urteil
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Geltendmachung

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

8 AZR 266/84


Urteil vom:

26.06.1986


Grundlage:

Leitsatz:

1. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muß, auch solange die Schwerbehinderteneigenschaft nicht behördlich festgestellt ist, in der im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Eine "vorsorgliche" Geltendmachung genügt nicht.

Rechtszug:

vorgehend LArbG Berlin 1984-03-16 10 Sa 3/84
vorgehend ArbG Berlin 1983-11-02 22 Ca 104/83

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muß, auch solange die Schwerbehinderteneigenschaft nicht behördlich festgestellt ist, in der im Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehenen Weise geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres. Eine "vorsorgliche" Geltendmachung genügt nicht.


Rechtszug:
vorgehend LArbG Berlin 1984-03-16 10 Sa 3/84
vorgehend ArbG Berlin 1983-11-02 22 Ca 104/83

Referenznummer:

KARE299170803


Informationsstand: 01.01.1990