Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz (
BUrlG) nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7
Abs. 3 Satz 2
BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres.
Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahrs
bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt.