Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2012 verpflichtet, dem Kläger 13 2/3 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2006 und 2007 finanziell abzugelten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Anteil von 3/5 und die Beklagte zu einem Anteil von 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der 19... geborene Kläger stand zuletzt als Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit 2005 ist er als schwerbehindert anerkannt. Ab Mitte Oktober 2006 war er ununterbrochen erkrankt. Mit Ablauf des ... hat ihn die Beklagte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Seinen mit Eingang am ... gestellten Antrag, ihm mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - den bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht genommenen Erholungsurlaub einschließlich des ihm wegen der Schwerbehinderung zustehenden anteiligen Sonderurlaubs finanziell abzugelten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nicht vorsähen. Auch lasse sich aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Schaffung von entsprechenden Regelungen herleiten. Selbst wenn man Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2007 oder für noch weiter zurückliegende Zeiträume unterstelle, stünde diesen nach Ablauf der nach § 195
BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung entgegen, die hiermit erhoben werde.
Den vom Kläger eingelegten Widerspruch begründete dessen Prozessbevollmächtigte dahingehend, dass derzeit wegen verschiedener, beim Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof anhängiger einschlägiger Verfahren keineswegs rechtlich geklärt sei, ob und
ggf. inwieweit Beamten wie dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Deshalb werde einerseits beantragt, dem Kläger den noch offenstehenden Resturlaub abzugelten, und andererseits angeregt, das Widerspruchsverfahren bis zur obergerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen zum Ruhen zu bringen.
Die Beklagte erklärte sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Dabei wies sie darauf hin, dass vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes ein einschlägiges Verfahren eines weiteren ihrer Ruhestandsbeamten (Az.: 2 K .../...) anhängig sei. In der Folge teilte sie mit, dass in jenem Verfahren die Klage zwar abgewiesen worden sei, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aber mit Blick auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss des
VG Frankfurt vom 25.6.2010 zum Az. 9 K 836/10.F) das eingeleitete Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht habe. Es werde daher vorgeschlagen, das Widerspruchsverfahren des Klägers ebenfalls weiter ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 4.6.2012 erklärte die Beklagte nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3.5.2012 (Az.: Rs. C-337/10 Neidel), das Widerspruchsverfahren weiter ruhen lassen zu wollen, bis das jener Entscheidung zu Grunde liegende Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Az.: 9 K 836/10.F) abgeschlossen sei. Gleiches gelte hinsichtlich eines beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachten Revisionsverfahrens ("Az. 2 C 25.10") in einem ähnlich gelagerten Fall. Ferner verzichte sie auf die Einrede der Verjährung.
Mit Bescheid vom ...2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, ein dem Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - zustehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei bereits bei Antragstellung verfallen gewesen. Nach dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22.8.2012 -
1 A 2122/10 -, verfalle der Urlaubsanspruch spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für welches der Urlaub zu gewähren gewesen sei. Da ein eventueller Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nur aus der Zeit vor dem ..., dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, resultieren könne, sei ein unterstellter Urlaubsabgeltungsanspruch "aus dem Jahr 2007 spätestens nach 18 Monaten, d.h. am 31.1.2009 verfallen". Ein eventueller Anspruch sei außerdem mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt. Die für Ansprüche der vorliegenden Art geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2007 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2010 geendet. Der Antrag auf Urlaubsabgeltung von Januar 2011 sei somit erst nach Eintritt der Verjährung gestellt worden, weshalb auch der anschließende Widerspruch die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Die Einrede der Verjährung sei bereits im Ausgangsbescheid erhoben worden. Überdies seien der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung unionsrechtlich nicht verbürgt.
Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am ...2012 zugestellt worden. Die Klage ist am ...2012 bei Gericht eingegangen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 -
2 C 10.12 - bestätigt habe, deutschen Beamten nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs zustehe, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr hätten nehmen können. Diese Rechtsprechung sei im Falle des Klägers einschlägig. Soweit die Geltendmachung der Ansprüche richterrechtlich an eine Frist von 18 Monaten geknüpft werde, greife diese Frist allenfalls ab der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom März 2012. Ansprüche des Klägers würden daher hierdurch nicht ausgeschlossen, denn er habe seinen Antrag auf Urlaubsabgeltung im Januar 2011 und damit noch vor einer obergerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden beamtenrechtlichen Rechtsfragen und insbesondere vor der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gestellt. Soweit die Beklagte sich auf eine Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass sie mit Schreiben vom ...2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Der Kläger könne somit einen finanziellen Ausgleich für von ihm nicht genommenen Resturlaub von 12 Tagen im Kalenderjahr 2006 sowie von 17,5 Tagen (anteilig für sieben Monate) im Kalenderjahr 2007 zuzüglich drei Tagen Sonderurlaub für Schwerbehinderte (anteilig für sieben Monate)
bzw. für insgesamt 32,5 Urlaubstage beanspruchen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage insoweit zurückgenommen, als die Abgeltung von mehr als 13 2/3 Urlaubstagen geltend gemacht war.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ...2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2012 zu verpflichten, ihm 13 2/3 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2006 und 2007 abzugelten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 - der Urlaubsabgeltungsanspruch 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle und daher der Kläger seinen diesbezüglichen Anspruch für den Zeitraum vor Ablauf des ...2007 spätestens mit Ablauf des ...2009 verloren habe. Abgesehen davon sei Verjährung eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung bestätigt, dass in Fällen der vorliegenden Art die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195
BGB gelte und diese mit dem Ende des Jahres beginne, in dem der betreffende Beamte in den Ruhestand versetzt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte im Schreiben vom ...2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Dieser Verzicht habe jedoch im Zusammenhang mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens gestanden und sich daher nur auf Ansprüche bezogen, die zu Beginn des Widerspruchsverfahrens noch nicht verjährt gewesen seien.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Jahren 2006 und 2007 ein Jahresurlaub von jeweils 30 Tagen zuzüglich 5 Tagen Sonderurlaubs wegen der Schwerbehinderung zugestanden habe. Ob und
ggf. in welchem Umfange der Urlaub für das Jahr 2006 in Anspruch genommen worden sei, könne seitens der Beklagten nicht mehr nachvollzogen werden, da die Urlaubsansprüche mit einem Computerprogramm verwaltet würden und entsprechende Daten des Jahres 2006 gelöscht worden seien. Für das Kalenderjahr 2007 sei davon auszugehen, dass ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen (7/12tel von 35 Tagen insgesamt) entstanden sei und dieser krankheitsbedingt vom Kläger nicht mehr habe genommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Personalakte des Klägers verwiesen.
I.
Das Verfahren ist gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die teilweise Klagerücknahme umfasst dabei den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen, soweit dieser ursprünglich für mehr als 13 2/3 Tage
bzw. darüber hinaus bis 32,5 Tage geltend gemacht wurde.
II.
Die anhängig verbliebene Verpflichtungsklage (§ 42
Abs. 1 Alt. 2
VwGO) ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von insgesamt 13 2/3 Urlaubstagen entsprechend dem anteilig für sieben Monate zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen für das Jahr 2007 (20:12x7 = 11 2/3) und von zwei Tagen für das Jahr 2006, die er krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubstage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unmittelbar
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG vom 4.11.2003 (
ABl. L 299 vom 18.11.2003,
S. 9 - "Arbeitszeitrichtlinie")
EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10 Neidel -, zitiert nach juris.
Die näheren Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs sind aus Sicht des erkennenden Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, ZBR 2013, 200 = NVwZ 2013, 1295 = Schütz BeamtR ES/B III 2
Nr. 71, zitiert nach juris
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weitestgehend geklärt. Auf die vorgenannten - auch den Beteiligten bekannten Entscheidungen - wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
siehe auch Urteil der Kammer vom 13.8.2013 - 2 K 91/12 -.
Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG ist hiernach auf die sich aus
Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/
EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Deshalb sind Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG erfasst. Ein Anspruch auf Abgeltung solcher nach nationalem Recht bestehender weiterer Erholungsurlaubstage, von sogenannten Arbeitszeitverkürzungstagen und des im vorliegenden Fall einschlägigen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach
§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist daher aus Unionsrecht nicht gegeben.
Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus
Art. 7
Abs. 1 und 2 RL 2003/88/
EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits-
bzw. dienstfähig war, den Urlaub in dieser Zeit aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Dies gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. Im Jahr des Ausscheidens steht dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu.
Hiervon ausgehend steht dem Kläger ein Anspruch auf die Abgeltung von 11 2/3 Tagen aus dem Jahre 2007 und von zwei Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 zu. Der Umfang des abzugeltenden Urlaubs berechnet sich abweichend von den schriftsätzlichen Angaben des Klägers, denn dieser hat bei seiner Berechnung den ihm nach nationalem Recht insgesamt zustehenden Jahresurlaub von 30 Tagen zu Grunde gelegt und sich nicht an dem unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen im Jahr orientiert. Diesem Umstand hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die teilweise Rücknahme der Klage Rechnung getragen (
vgl. oben I.). Für das Urlaubsjahr 2007 ist somit der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen
bzw. von - bei einer Fünf-Tage-Woche wie hier - 20 Tagen die Bezugsgröße, so dass sich ein Resturlaub von (20 Tagen :12 Monate x 7 Monate =) 11 2/3 Tagen errechnet zur Berücksichtigung auch von Bruchteilen eines Urlaubstages siehe
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, a.a.O..
Was das Urlaubsjahr 2006 anbelangt, erscheint es gerechtfertigt, von zwei Tagen unionsrechtlich verbürgten Resturlaubs auszugehen, da die Beklagte hierüber keine Unterlagen (mehr) besitzt, sie die diesbezüglichen Angaben des Klägers nur unsubstanziiert bestritten hat und die Kammer keine überzeugenden Gründe sieht, die Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung des Klägers, ihm stünden für das Urlaubsjahr 2006 noch 12 Tage Resturlaub zu, ist daher mit Blick auf seinen Berechnungsansatz dahingehend aufzufassen, dass ihm in jenem Jahr bereits 18 Urlaubstage (von insgesamt 30) gewährt wurden und ihm daher von dem unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr nur noch zwei Tage verblieben sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der somit für die Urlaubsjahre 2006 und 2007 zu berücksichtigende Resturlaub von insgesamt 13 2/3 Tagen nicht nach Ablauf von 18 Monaten und damit noch vor Stellung des Antrags auf Urlaubsabgeltung im Januar 2011 verfallen gewesen. Zwar kann ein Urlaubsanspruch nach
Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/
EG auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfallen mit der Folge, dass die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Urlaub über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Überschreitet nämlich der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungsurlaub typischerweise nicht mehr erreichen. Dies rechtfertigt nach der diesen rechtlichen Ansatz adaptierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt so ausdrücklich
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12, a.a.O..
Angesichts dessen war vorliegend der Resturlaub aus den Urlaubsjahren 2006 und 2007 bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des ...2007 nicht verfallen. Maßgebend ist insoweit, dass nach den dargelegten Grundsätzen die Verfallsfrist für die Inanspruchnahme des Urlaubs in natura aus dem Jahr 2006 bis zum 30.6.2008 sowie des Urlaubs aus 2007 bis zum 30.6.2009 lief und der Kläger bereits ab Mitte Oktober 2006 wegen Dienstunfähigkeit bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des ...2007 krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub zu nehmen. Mit anderen Worten knüpft die Verfallsfrist an die aktive Dienstzeit des Beamten und die Möglichkeit, den Urlaub noch in natura nehmen zu können, an, während sich ein im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehender
bzw. nicht verfallender Anspruch auf Gewährung von Urlaub in natura in einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs wandelt, welcher als solcher fortan (nur) der Verjährung unterliegt. Ob das Zuwarten des Klägers bis zur förmlichen Beantragung der Urlaubsabgeltung im Januar 2011 anspruchsschädlich gewesen ist, stellt somit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eine Frage des Verfalls von Urlaub (in natura) dar, sondern der Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Der Anspruch auf Abgeltung von 13 2/3 Tagen Urlaub ist indes auch nicht verjährt, da der Verjährungsbeginn wegen einer zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. Nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I
S. 3138) mit Wirkung zum 1.1.2002 geschaffenen § 195
BGB gilt für vermögensrechtliche Ansprüche - u.a. der vorliegenden Art - im Regelfall eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von Urlaub ausdrücklich bestätigt durch
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12, a.a.O..
Gemäß § 199
Abs. 1
BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (
Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (
Nr. 2). Für den Verjährungsbeginn setzt § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
Etwas anderes gilt allerdings bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften ("verworrenen") Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben. Besteht eine in diesem Sinne unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, beginnt die Verjährung erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n). Auf die Kenntnis
bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser klärenden Rechtsprechung kommt es indes nicht an
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44.10 -, mit Bezugnahme auf
BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, MDR 2008, 1405; siehe auch Urteile des
BGH vom 19.3.2008 - III ZR 220/07 -, MDR 2008, 615, und 3.6.2008 - XI ZR 319/06 - MDR 2008, 1053, jeweils zitiert nach juris.
Fallbezogen ist davon auszugehen, dass der Beginn der Verjährung nach § 195
BGB i.V.m. § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB jedenfalls über das Jahr 2007, in welchem der Urlaubsabgeltungsanspruch entstand, wegen einer damals unklaren Rechtslage hinausgeschoben war. Aus diesem Grunde ist entgegen der Annahme der Beklagten der Antrag auf Urlaubsabgeltung im Januar 2011 vor Eintritt der Verjährung gestellt worden und hat (zumindest) eine verjährungshemmende Wirkung entfalten können (
vgl. § 204
Abs. 1
Nr. 12
BGB).
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob der Verjährungsbeginn noch weiter hinaus geschoben war, etwa bis zum Ende des Jahres 2009 mit Blick auf die die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Schultz-Hoff EuGH, Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06, C-520/06 - (Schultz-Hoff), NJW 2009, 495, zitiert nach juris; dafür von Roetteken, jurisPR-ArbR 22/2013
Anm. 4. zum Urteil des
BVerwG vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 - oder gar bis zur eindeutigen Klärung der wesentlichen Fragen zum Komplex Urlaubsabgeltung für Beamte mit den weiteren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 2012
bzw. 2013 EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10 Neidel -, zitiert nach juris;
BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, a.a.O..
Im Falle des Klägers ist allein maßgebend, dass jedenfalls über das Jahr 2007 hinaus
bzw. zumindest bis zum Jahr 2009 eine unklare
bzw. unsichere Rechtslage in dem Sinne bestand, dass eine Klageerhebung keinen Erfolg versprach, denn obgleich die Richtlinie 2003/88/
EG aus dem Jahre 2003 stammt und am 2.8.2004 in Kraft trat, entsprach es jedenfalls bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (Schultz-Hoff -
vgl. bereits oben) einhelliger Ansicht, dass eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Dienstrecht schlechthin ausscheidet. Auch das erkennende Gericht hat noch in seinem zu Gunsten der Beklagten ergangenen Urteil vom 17.6.2011 - 2 K 64/10 -, dok. bei juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des
OVG Koblenz vom 30.3.2010 - 2 A 11321/09 -, ZBR 2010, 320, zitiert nach juris unter Berücksichtigung jener Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Beamten selbst in Fällen, in denen sie krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs gehindert waren, kein finanzieller Abgeltungsanspruch aus
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/
EG zustehe. In zweiter Instanz brachte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Verfahren mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen -
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2011 - 1 A 309/11 mit Bezugnahme auf den Beschluss des
VG Frankfurt vom 25.6.2010 - 9 K 836/10.F - ZBR 2011, 66, zitiert nach juris.
Auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hatten mit der einvernehmlichen, wiederholt verlängerten Aussetzung des Widerspruchsverfahrens wegen der anstehenden obergerichtlichen Klärung der einschlägigen Rechtsfragen zu erkennen gegeben, dass sie von einer unsicheren Rechtslage im dargelegten Sinne ausgingen.
Insgesamt gesehen lässt sich somit feststellen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195
BGB im vorliegenden Falle nach Maßgabe des § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB wegen einer unsicheren Rechtslage jedenfalls nicht bereits mit Ende des Jahres 2007, wie von der Beklagten angenommen, sondern erst später zu laufen begann und deshalb der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch mit seinem Antrag von Januar 2011 vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht hat. Angesichts dessen bedarf es keines Eingehens auf die nach dem Vortrag der Beteiligten strittige Frage, ob die Beklagte wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
Die Klage hat nach alledem Erfolg.
III.
Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass der Kläger gemäß § 155
Abs. 2
VwGO die Kosten des Rechtstreits trägt, soweit er die Klage (betreffend rund 19 Urlaubstage) zurückgenommen hat, und im Übrigen (betreffend 13 2/3 Urlaubstage) gemäß § 154
Abs. 1
VwGO die Beklagte die Kostenlast trifft, weil sie insoweit unterlegen ist. Die somit nach § 155
Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderliche Kostenquotelung hält die Kammer in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis für angemessen.
Gründe für die Zulassung der Berufung sieht die Kammer nicht.