Urteil
Erfolglose Klage auf Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub

Gericht:

VG Ansbach


Aktenzeichen:

AN 1 K 14.212 | AN 1 K 14/212


Urteil vom:

12.05.2015


Grundlage:

  • RL 2003/88 EG Art. 7 Abs. 2 |
  • BayBG Art. 71 Abs. 3 |
  • SGB IX § 125 |
  • VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger trat am 17. September 1992 als Steueranwärter in den damaligen mittleren Dienst (nunmehr 2. Qualifikationsebene) der Bayerischen Finanzverwaltung ein und war seit diesem Zeitpunkt beim Finanzamt ... beschäftigt. Am 16. März 1998 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 wurde der Kläger zum Steuerobersekretär ernannt.

Ab dem 11. Juni 2012 war der Kläger vom Dienst freigestellt.

Mit Urkunde vom 10. Oktober 2013, dem Kläger samt Begleitschreiben ausgehändigt am 23. Oktober 2013, versetzte der Beklagte den Kläger gemäß Art. 66 BayBG mit Ablauf des 31. Oktober 2013 (vgl. Art. 71 Abs. 3 BayBG) in den Ruhestand.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. November 2013 des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle ..., erkannte der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 17 Tagen für das Jahr 2013 an.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger hätten für das Jahr 2013 20 Urlaubstage zugestanden. In diesem Jahr sei er allerdings zum Ende des Monats Oktober in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, so dass ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d. h. für 17 Urlaubstage zugestanden habe. Hinsichtlich dieser Urlaubstage bestehe ein Abgeltungsanspruch.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 legte der Kläger Widerspruch ein.

Er sei der Auffassung, dass er den vollen Jahresurlaub in Höhe von insgesamt 35 Tagen (davon fünf Tage Schwerbehindertenurlaub) bekommen müsse. Er habe keine Gelegenheit gehabt, den Urlaub für 2013 sowie die anderen Urlaubstage anzutreten, weil er seit dem 11. Juni 2012 von der Arbeit freigestellt worden sei und ihn kein Verschulden am Nichtantritt seines Urlaubs treffe.

Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle ..., vom 8. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit einem am 14. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger für insgesamt 115 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor seinem Eintritt in den Ruhestand zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Im Falle des Klägers bestehe die Besonderheit, dass der Kläger in den Jahren 2009, 2010 und 2011 den Antrag auf Ansparung des Resturlaubs gestellt habe. Diesen Anträgen in den einzelnen Jahren habe der Beklagte stattgegeben. Dementsprechend sei der angesparte Urlaub jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vor einem Verfall geschützt. Der Kläger genieße hinsichtlich dieses angesparten Urlaubs einen besonderen Vertrauensschutz. Der angesparte Urlaub habe von Seiten des Klägers nicht genommen werden können, da er vom Beklagten am 11. Juni 2012 von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Dienstpflichten freigestellt worden sei. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass der Kläger nicht unwiderruflich von der Erbringung seine Dienstpflichten freigestellt worden sei. Der Kläger habe daher zu jedem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass er wieder zu Erbringung seiner Dienstpflichten von Seiten des Beklagten aufgefordert werde. Dementsprechend wäre es unbillig, wenn der bestehende Resturlaub des Klägers für den Freistellungszeitraum angerechnet oder am Ende des Jahres verfallen würde. Der Beklagte habe den Kläger von der Erbringung seiner Dienstpflichten freigestellt, da er zu der Auffassung gekommen sei, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seine Amtspflichten weiterhin zu erfüllen. Rein vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Freistellung dienstunfähig gewesen sei. Für den Umstand, dass der Kläger aufgrund der Freistellung nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen bestehenden Resturlaub zu nehmen, sei allein der Beklagte verantwortlich. Dementsprechend könne der hier dem Kläger zustehende Resturlaub unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfallen. Gleiches gelte für die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2012 und 2013.

Nach alledem seien dem Kläger zustehende Resturlaubsansprüche wie folgt abzugelten:

2009: 14 Tage
2010: 14 Tage
2011: 15 Tage
2012: 35 Tage
2013: 35 Tage

Für das Jahr 2013 seien bereits 17 Tage von der Beklagten abgegolten worden.

Der Beklagte beantragt mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle ..., vom 8. Mai 2014,
die Klage abzuweisen.

Der Kläger gehe bei seiner Berechnung von nationalen Regelungen zum Erholungsurlaub, nicht jedoch von der eigentlichen Anspruchsgrundlage, Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG aus. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruches nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sei auf die sich aus Abs. 1 der Richtlinie ergebenden vier Wochen beschränkt. Es bestehe kein Anspruch auf Abgeltung eines nach nationalem Recht hierüber hinausgehenden Urlaubsanspruchs. Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub sei zudem nur soweit abzugelten, als dieser noch nicht in Anspruch genommen worden sei, also soweit der tatsächlich eingebrachte Erholungsurlaub hinter diesen 20 Tagen zurückbleibe. Da in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils diese 20 Tage bereits in Anspruch genommen worden seien, bestehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Maßgeblich sei ausschließlich der im jeweiligen Kalenderjahr eingebrachte und damit tatsächlich in Anspruch genommene Erholungsurlaub. Die vom Kläger angesprochene rechtliche Fragestellung, inwieweit eine Genehmigung der Ansparung des Erholungsurlaubs entsprechend dem jeweils genehmigten Ansparungszeitraum einem Verfall entgegenstehe, könne im vorliegenden Fall dahinstehen, da der Kläger in den Jahren 2009 bis 2011 seinen Mindesturlaub bereits vollständig in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe damit dem Grunde nach bereits keinen Anspruch auf Abgeltung.

Für eine Tätigkeit als Wahlhelfer an einem Wahlsonntag könne Freizeitausgleich bewilligt werden. Ein solcher Freizeitausgleich sei jedoch zuvor entsprechend zu beantragen und bedürfe der Genehmigung durch die Amtsleitung. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zudem handle es sich bei einem solchen Freizeitausgleich nicht um Erholungsurlaub. Ein solcher Freizeitausgleich sei ebenso wie der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG umfasst.
Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern, Dienststelle ..., vom 28. April 2015 änderte der Beklagte die Stellungnahme vom 8. Mai 2014 hinsichtlich der Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub wie folgt ab:

Mit Schreiben vom 13. März 2015 (...) habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mitgeteilt, dass zukünftig auch der Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX wegen der Gleichbehandlung mit dem Haupturlaub abzugelten sei. Die einschlägige Regelung solle bei der nächsten Überarbeitung der Teilhaberichtlinien erfolgen. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung könne die Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Beamte entsprechend der Regelung für den Haupturlaub (§ 10 UrlV) erfolgen. Demnach sei vorliegend der Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX für die Jahre 2012 und 2013 abzugelten.

Im Jahr 2012 seien vom 30. April 2012 bis 30. Mai 2012 20 Tage Urlaub eingebracht worden. Da der Kläger ab dem 11. Juni 2012 vom Dienst freigestellt gewesen sei, sei vom 13. Juni 2012 bis 14. Juni 2012 auch kein weiterer Urlaub eingebracht worden. Im Ergebnis seien daher für das Jahr 2012 fünf Tage zusätzlich abzugelten.

Im Jahr 2013 sei der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt worden, so dass die Urlaubsabgeltung nur zeitanteilig, d. h. zu 10/12 erfolge. Wie bereits ausgeführt, sei im Jahr 2013 kein Urlaub eingebracht worden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 UrlV seien für die Berechnung des Mindesturlaubs § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 UrlV entsprechend anzuwenden. Von fünf Tagen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX seien daher 10/12 d. h. gerundet vier Tage für das Jahr 2013 abzugelten.

Weitergehende Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2011 ergäben sich nicht, da auch für den Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX die Regelungen für den Verfall entsprechend gälten.

Im Ergebnis seien daher aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zusätzlich neun Tage Urlaub abzugelten.
Im Übrigen verbleibe es bei der Stellungnahme vom 8. Mai 2014.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage, dass die Urlaubsvergütung für Schwerbehinderte für zusätzlich neun Tage noch erfolgen werde. Derzeit sei die Auszahlung noch nicht erfolgt.

Der Klägervertreter erklärte daraufhin, dass er insoweit die Klage zurücknehme.

Der Klägervertreter stellte den Klageantrag mit der Maßgabe, dass lediglich noch die Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage beantragt werde.

Der Beklagtenvertreter beantragte die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge des Bayerischen Landesamts für Steuern und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Rechtsweg:

VGH München, Urteil vom 29.07.2016 - 3 ZB 15.1469

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Klage ist nach der Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung lediglich noch die Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.

Hinsichtlich der vom Beklagten in Aussicht gestellten Urlaubsvergütung von neun Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX für Schwerbehinderte hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage erklärt. Durch die Rücknahme ist das Verfahren, soweit es diesen Teil des Streitgegenstandes betrifft, unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es bei einer teilweisen Klagerücknahme nicht. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 27).

Die Klage ist in dem aufrecht erhaltenen Umfang (Urlaubsabgeltung für insgesamt 106 Tage nicht in Anspruch genommenen Urlaubs) zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern - Dienststelle ... - vom 18. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 8. Januar 2014 ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere finanzielle Abgeltung des ab dem Jahr 2009 nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im geltend gemachten Umfang von 106 Tagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

Das vom Bundesarbeitsgericht herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist auf Beamte nicht anwendbar, da deren Ansprüche auf Beurlaubung und Besoldung sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen richten, die einen Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vorsahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 2 C 10/12). Erst seit dem 1. August 2014 enthält § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) eine entsprechende Regelung.

Zwar käme als Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Abgeltung des von ihm nicht in Anspruch genommenen Urlaubs Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL EU Nr. L 299 Seite 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht. Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, C 337/10 "Neidel", NVwZ 2012, 688; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.).

Der Kläger kann sich jedoch auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch von vier Wochen pro Urlaubsjahr nicht berufen, da er in den streitgegenständlichen Jahren von 2009 bis 2012 bis zu seiner ab dem 11. Juni 2012 erfolgten Freistellung vom Dienst jeweils die entsprechenden 20 Tage Urlaub genommen hat und somit der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. So hat er zuletzt im Zeitraum vom 30. April 2012 bis 30. Mai 2012 20 Tage Urlaub eingebracht.

Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, er habe in den Jahren von 2009 bis 2011 jeweils einen Antrag auf Ansparung des von ihm nicht in Anspruch genommenen Resturlaubs gestellt, dem der Beklagte immer stattgegeben habe, so dass der angesparte Urlaub für einen Zeitraum von drei Jahren vor einem Verfall geschützt sei.

Denn dem Kläger steht, wie oben bereits dargelegt, über den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG gewährten Urlaubsabgeltungsanspruch von 20 Urlaubstagen pro Urlaubsjahr aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Insoweit handelt es sich bei dem angesparten Urlaub nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.10. 2014, RN 1 K 13.1973, Rz.67). Im Übrigen bestimmt auch die erst seit dem 1. August 2014 und daher für den Fall des Klägers nicht einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrlV ausdrücklich, dass, soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre in dem Umfang abzugelten ist, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung ist, soweit die Klage zurückgenommen ist, unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Referenznummer:

R/R7399


Informationsstand: 09.10.2017