Urteil
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei der Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen - Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - arbeitgeberseitige Weisung - Annahmeverzugslohn - Umfang des Urlaubsanspruches - Schmerzensgeldanspruch - Überlassung einer bestimmten Dienstvereinbarung

Gericht:

LAG Hessen


Aktenzeichen:

3 Sa 1129/16


Urteil vom:

07.04.2017


Grundlage:

  • ZPO § 301 ArbGG § 68 ZPO § 538 Abs. 1 BGB § 253 Abs. 2 BGB § 823 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, AA 1 Abs. 1 GG BGB § 615 ZPO § 301 ZPO § 538 Abs. 1 BGB § 253 Abs. 2 BGB § 823 i.V.m. GG Art. 2 l, AA 1 BGB § 615

Orientierungssatz:

Einzelfall: Unbegründete Berufung der Klägerin. Teilweise unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts, weil nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen (auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht) kommt, lediglich insoweit Aufhebung und Zurückverweisung. Der Zurückverweisung steht weder § 68 ArbGG entgegen noch ist ein Zusammenführen des Rechtsstreits durch Ansichziehen des in erster Instanz verbliebenen Teils geboten.

Rechtsweg:

ArbG Wiesbaden, Urteil vom 17.06.2016 - 8 Ca 844/15 BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 5 AZN 713/17

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Orientierungssatz:

Einzelfall: Unbegründete Berufung der Klägerin. Teilweise unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts, weil nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen (auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht) kommt, lediglich insoweit Aufhebung und Zurückverweisung. Der Zurückverweisung steht weder § 68 ArbGG entgegen noch ist ein Zusammenführen des Rechtsstreits durch Ansichziehen des in erster Instanz verbliebenen Teils geboten.

Referenznummer:

R/R7846


Informationsstand: 27.12.2018