Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.1.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben im Klageverfahren über die Frage gestritten, ob eine an den Kläger im Mai 2014 ausgezahlte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne von § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) anzusehen ist.
Das Sozialgericht (SG) hat hierzu folgende, mit Verfahrensrügen gemäß § 144
Abs. 2
Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht angegriffenen Feststellungen getroffen: Der Kläger war bis zum 30.4.2014 bei der G
GmbH beschäftigt. Er war ab März 2012 arbeitsunfähig krank und wurde auch aus einer vom 29.5. bis 10.7.2012 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen. Im anschließenden Rentenantragsverfahren stellte ein von der Beklagten veranlasstes sozialmedizinisches Gutachten Leistungsunfähigkeit des Klägers "in sämtlichen Bereichen" fest, wobei mit einem längeren Verlauf,
ggf. sogar Progredienz, zu rechnen sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.10.2012 bis zum 31.8.2015 (Bescheid v. 10.10.2013). Das Arbeitsverhältnis mit der G
GmbH endete zum 30.4.2014. Die dem Kläger aus den Jahren 2013 und 2014 zustehenden Urlaubsabgeltungen von insgesamt 4.083,00
EUR wurden ihm im Mai 2014 ausgezahlt. Die Beklagte hob daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 10.10.2013 für die Zeit vom 1.5. bis 31.5.2014 wegen rentenschädlichen Hinzuverdienstes gemäß § 96a
Abs. 1
SGB VI auf der Grundlage von § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) auf und verlangte Erstattung des (vermeintlich) überzahlten Betrages von 676,21
EUR (Bescheid v. 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 19.5.2015).
Das SG hat den mit der Klage angefochtenen Aufhebungsbescheid aufgehoben (Urteil v. 18.1.2016). Es hat ausgeführt, die Urlaubsabgeltungen seien kein rentenschädlicher Hinzuverdienst, weil sie kein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" im Sinne von § 96a
Abs. 1 Satz 2
SGB IV darstellten. Der Begriff der "Beschäftigung" entspreche demjenigen des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV), und zwar im leistungsrechtlichen Sinne (Hinweis auf
BSG, Urteile v. 17.10.2012, B 13 R 85/11 R und B 13 R 81/11 R). Ein solches Beschäftigungsverhältnis habe vorliegend schon seit 2012 nicht mehr bestanden, weil das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben gewesen sei und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet habe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im der Beklagten am 16.2.2016 zugestellten Urteil des SG richtet sich deren Beschwerde. Die Beklagte trägt vor: Die Rentenversicherungsträger hätten sich darauf verständigt, den vom SG zitierten Entscheidungen des
BSG vom 17.10.2012 nur für den Fall zu folgen, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung geruht habe. Dagegen sei ein rechtlich weiter bestehendes Arbeitsverhältnis nicht bereits dadurch beendet, dass ein Arbeitgeber auf seine Dispositionsbefugnis verzichte oder den Arbeitnehmer von der Arbeit freistelle. Zwar habe das Landessozialgericht (
LSG) Baden-Württemberg entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 96a
SGB VI bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege. Es habe diese Frage jedoch als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen und daher die Revision zugelassen (
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2015, L 9 R 5132/14, NZS 2015, 826; Revisionsaktenzeichen: B 13 R 21/15 R).
Der Kläger tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Er hält die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen für hinreichend höchstrichterlich geklärt.