II.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144
Abs. 1
Nr. 1
SGG. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, "ob vom Wegfall einer Beschäftigung im Sinne von § 96a
SGB VI bereits dann auszugehen ist, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht wird", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
a) Höchstrichterlich geklärt ist, dass für den Begriff der "Beschäftigung" im Sinne von § 96a
Abs. 1 Satz 2
SGB VI vom Beschäftigungsbegriff des § 7
SGB IV im leistungsrechtlichen Sinne auszugehen ist (
BSG, Urteile v. 10.7.2012, B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R). Das
BSG hat dabei das - arbeitsvertraglich vereinbarte oder tarifvertraglich angeordnete - Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses genannt (B 13 R 85/11 R, juris-
Rdnr. 41).
b) Die Frage, wann das Beschäftigungsverhältnis trotz Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, ist höchstrichterlich ebenfalls hinreichend geklärt. Maßgebend ist danach eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses haben nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen. Dabei sprechen eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ohne die Möglichkeit, ihn
z.B. aufgrund einer Umsetzung leidensgerecht zu beschäftigen, und ein im laufenden Arbeitsverhältnis bei faktischer Beschäftigungslosigkeit gestellter Rentenantrag für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne (
BSG, Urteil v. 9.9.1993, 7 RAr 96/92, BSGE 73, 90; Urteil v. 28.9.1993,
11 RAr 69/92, BSGE 73, 126; bestätigt in
BSG, Urteil v. 4.7.2012, 11 AL 16/11 R, SozR 4-4300 § 123
Nr. 6). Damit ist geklärt, dass die Annahme der Beklagten, ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne könne bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nur aufgrund arbeitsvertraglich vereinbartem oder tarifvertraglich angeordnetem Ruhen des Arbeitsverhältnisses enden, gerade nicht zutreffend ist.
c) Dass das
LSG Baden-Württemberg in seiner von der Beklagten zitierten Entscheidung abweichend hiervon höchstrichterlichen Klärungsbedarf sieht, ist für den erkennenden Senat nicht bindend. Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung ergänzend angeführte Entscheidung des Bayerischen
LSG v. 14.7.2015 (L 14 R 716/14), in der gleichfalls die Revision zugelassen worden ist, betrifft einen abweichenden Fall, nämlich die Frage des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7
Abs. 3
SGB IV.
2. Das Urteil des SG weicht auch nicht von einer Entscheidung des
LSG, des
BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144
Abs. 2
Nr. 2
SGG). Das SG ist bei seiner Entscheidung vielmehr von den dargestellten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat sodann - den Anforderungen des
BSG folgend - den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht eingehend gewürdigt. Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).
Mit diesem Beschluss wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145
Abs. 4 Satz 3
SGG).