Urteil
Auszahlung eines Zuschusses im Sinne der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Gericht:

VG Gera 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 K 365/18 Ge


Urteil vom:

24.07.2018


Grundlage:

  • SchwbAV § 27 |
  • SGB X § 47 Abs. 2 Nr. 2 |
  • SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4

Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Integrationsamt die Bewilligung von Leistungen an den Arbeitgeber nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) zum Ausgleich besonderer Belastungen von der dauerhaften Sicherung des Arbeitsplatzes abhängig macht. Entstehende Urlaubsabgeltungsansprüche sind keine spezifischen behinderungsbedingten Belastungen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Zuschusses gem. § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Die Klägerin beschäftigte vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 einen Arbeitnehmer, dessen Behinderung mit einem Grad von 100 bestandskräftig festgestellt worden war. Für diesen Arbeitnehmer gewährte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2015 für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem. § 27 SchwbAV. Der Klägerin wurde ein monatlicher Zuschuss i.H.v. 650,00 Euro für behinderungsbedingte Minderleistung des Arbeitnehmers sowie ein monatlicher Zuschuss i.H.v. 360,00 Euro für die pro Arbeitstag mindestens einstündige personelle Unterstützung des Arbeitnehmers bewilligt. Da beide Leistungen zusammen den Betrag von 738,00 Euro nicht überschreiten durften, wurde der monatliche Gesamtzuschuss entsprechend begrenzt (BA, Bl. 34). Zu den Zuzahlungsmodalitäten war im Bescheid ausgeführt:

"Die Leistung zahlen wir auch, wenn der schwerbehinderte Mensch, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Kurzarbeit ausfällt. Sie erhalten einen Zuschuss für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslohn oder Gehalt zahlen bzw. Entgeltfortzahlungen leisten."

Zudem war Nachfolgendes festgelegt:

"Sie sind verpflichtet, das Integrationsamt zu benachrichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem oben genannten schwerbehinderten Menschen gefährdet ist, sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, sonstige das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Umstände eintreten oder das Arbeitsverhältnis beendet ist."

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn unrichtige Angaben oder Tatsachen gemacht, wesentliche Tatsachen verschwiegen worden seien oder der Zuschuss nicht für den angegebenen Zweck verwendet worden sei.

Seit Juni 2016 war der schwerbehinderte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, GA, Bl. 25 f.). Nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Klägerin, erhielt der schwerbehinderte Arbeitnehmer ab dem 19. Juli 2016 Lohnersatzleistungen, die ihm in Form von Krankentagegeld seitens der Krankenkasse gezahlt wurden.

Mit Zustimmung des Integrationsamtes am 24. August 2016 kündigte die Klägerin dem schwerbehinderten Mitarbeiter am 26. August 2016 ordentlich (GA, Bl. 24). Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2016, ohne dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeit zuvor wiederaufgenommen hatte.

Aufgrund eines bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruches leistete die Klägerin an den schwerbehinderten Arbeitnehmer im September 2016 1.564,00 Euro und im Oktober 2016 408,00 Euro.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 begehrte die Klägerin gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf den Leistungsbescheid vom 28. April 2015 die Erstattung ihrer Aufwendungen für den Urlaubsabgeltungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Mit Bescheid vom 24. April 2017 widerrief das Thüringer Landesverwaltungsamt den Bescheid vom 28. April 2015 gem. § 47 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit und lehnte die Auszahlung eines Zuschusses nach § 27 SchwbAV ab. Die Gewährung des Zuschusses sei mit der Auflage verbunden gewesen, den schwerbehinderten Arbeitnehmer im Bewilligungszeitraum zu beschäftigen. Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen sei von der Bewilligung nicht erfasst. Im Übrigen sei es dem Integrationsamt nach der allgemeinen Zweckbestimmung der Ausgleichsabgabe nicht verwehrt, die Leistungsgewährung von der dauerhaften Sicherung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Daran fehle es vorliegend, da das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2016 beendet worden sei.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, da der Urlaubsabgeltungsanspruch einen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstelle, müsse der Zuschuss nach § 27 SchwbAV vorliegend gezahlt werden. Alles andere sei unbillig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2018 änderte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Bescheid vom 24. April 2017 dergestalt ab, dass der Bescheid vom 28. April 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 1. September 2016 widerrufen wurde. Der Antrag auf Auszahlung eines Zuschusses für die Monate September und Oktober 2016 wurde abgelehnt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Die im Ausgangsbescheid vom 24. April 2017 bemühte Rechtsgrundlage, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X, trage nicht, da es sich bei der Bestimmung im Leistungsbescheid vom 28. April 2015, den schwerbehinderten Arbeitnehmer während des Bewilligungszeitraums zu beschäftigen, nicht um eine Auflage i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X handele. Es bestehe kein rechtliches Bedürfnis, den Bescheid vom 28. April 2015 vollumfänglich für die Vergangenheit zu widerrufen. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach § 27 SchwbAV hätten vorgelegen. Die Klägerin habe die Mittel, wie im Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015 bestimmt, zweckentsprechend zum Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. zur Abmilderung außergewöhnlicher Belastungen verwendet und sei insofern gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X schutzwürdig. Allerdings seien diese Zwecke zwischenzeitlich weggefallen. Bei der im Ermessen des jeweiligen Integrationsamtes stehenden Leistungsgewährung nach § 27 SchwbAV seien die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung zu berücksichtigen. Danach entfielen die Leistungsvoraussetzungen für einen Leitungsbescheid nach § 27 SchwbAV ab dem Monat nach der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt. Nach dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides vom 28. April 2015 würden Zuschüsse nach § 27 SchwbAV nur bei urlaubsbedingten Abwesenheiten erbracht. Es seien zudem nur außergewöhnliche Belastungen in Verbindung mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern auszugleichen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei jedoch kein Anspruch, der auf der Schwerbehinderung des Mitarbeiters der Klägerin beruhe. Abgesehen davon, dass dieser seit dem 19. Juli 2016 Krankentagegeld erhalte und eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin nicht mehr gegeben sei, gelte der Bewilligungsbescheid ab dem 1. September 2016 als widerrufen. Infolge fehlender Rechtskraft könnten danach beantragte Leistungen nicht mehr zur Auszahlung gelangen.

Die Klägerin hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren führt sie aus, nach § 27 SchwbAV seien außergewöhnliche Belastungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer sei im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015 eingestellt worden. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung stelle eine finanzielle Belastung für die Klägerin dar. Dem könne nicht entgegengesetzt werden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer ab dem 19. Juli 2016 keinen Lohn mehr von der Klägerin, sondern Krankentagegeld von der Krankenkasse erhalten habe. Die Zuschüsse nach § 27 SchwbAV würden auch dann geleistet, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend sei. Nichts anderes könne für den Urlaubsabgeltungsanspruch gelten, weil der schwerbehinderte Arbeitnehmer in diesem Fall aufgrund einer Erkrankung an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert gewesen sei. Wie der Urlaub selbst seien die Leistungen nach § 27 SchwbAV Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unerheblich, denn die Urlaubsansprüche seien entstanden, als die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht beabsichtigt gewesen sei, und könnten nicht verfallen. Im Übrigen sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausdrücklichen Wunsch des schwerbehinderten Arbeitnehmers erfolgt, weil dieser beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages Nachteile befürchtet habe.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2018 insoweit aufzuheben, dass dieser nicht zum 1. September 2016 zu widerrufen war, sondern ab dem 31. Oktober 2016 und der Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen für den Urlaubsanspruch des Herrn P. zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die getroffene Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entspringe zwar dem Arbeitsverhältnis. Eine diesbezügliche Leistungsgewährung scheide jedoch aus, da die mit den Zuschüssen nach § 27 SchwbAV im Bewilligungsbescheid niedergelegte Zweckbindung - Beschäftigungssicherungszuschuss und personelle Unterstützung - mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreicht werden könne. Dass die Zuschüsse bei urlaubsbedingter Abwesenheit oder Krankheit im bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt würden, stehe dem nicht entgegen. In diesen Fällen dienten die Zuschüsse der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Gesundung des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Die Klägerin hätte auch erkennen können, dass vorliegend Umstände gegeben seien, die sich auf die Leistungsgewährung auswirken könnten. Im Bewilligungsbescheid vom 28. April 2018 sei für den Fall der Gefährdung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Benachrichtigungspflicht des Integrationsamtes enthalten gewesen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Mai 2018 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Prozessakte und die vom Beklagten vorgelegte Beiakte (1 Band) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der mit Bescheid des Beklagten vom 24. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. Januar 2018 erfolgte teilweise Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 28. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 28. April 2015 ist, wie im Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2018 zutreffend ausgeführt wurde, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für die in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

Die Beklagte war nach dieser Vorschrift im erfolgten Umfang zum Widerruf des Bewilligungsbescheides berechtigt. Die Voraussetzungen § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X liegen vor. Denn der mit dem Bewilligungsbescheid geregelte Zweck, die bei der Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers eintretenden behinderungsbedingte Minderleistung auszugleichen/abzumildern und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit personelle Unterstützung zukommen zu lassen, konnte ab dem 1. September 2016 nicht mehr erreicht werden.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in Teilzeit beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Außergewöhnliche Belastungen sind gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist. In dem Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015 war ausdrücklich bestimmt, dass die nach § 27 SchwbAV zur Verfügung gestellten Zuschüsse den Zweck der Erhaltung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Arbeitnehmers und der Abmilderung der außergewöhnlichen Belastungen der Klägerin durch die Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers verfolgten. Es wurde explizit auf die behinderungsbedingte Minderleistung sowie die zu gewährende personelle Unterstützung des Schwerbehinderten Bezug genommen. Die bewilligten Leistungen waren demnach zweckgebunden i.S.v. § 27 SchwbAV. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers kann weder der Zweck der Erhaltung des Arbeitsplatzes noch eine Minderung der außergewöhnlichen Belastungen erreicht werden. Zudem ist es nicht mehr erforderlich, eine personelle Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei der beruflichen Tätigkeit zu gewähren.

Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, als er annahm, die im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecke seien bereits mit der Zustimmung des Integrationsamtes zu der beabsichtigten Kündigung am 24. August 2016 weggefallen. Bei der Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X handelt es sich, wie aus der Formulierung zu erkennen ist, um eine Ermessensvorschrift. Bei der Ermessensausübung müssen gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Gesichtspunkte erkennbar sein, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid aufgeführt, dass die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) verwaltungsintern übernommen und Grundlage für die von den Integrationsämtern aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erbringenden Leistungen seien. Wenn Arbeitsverhältnisse beendet werden sollen, entfallen nach Ziffer 9.0.8 BIH-Empfehlungen "Außergewöhnliche Belastungen" die Leistungsvoraussetzungen in der Regel bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt von dem Monat nach Erteilung der Zustimmung an (https://www.integrationsaemter.de/bih-empfehlungen/547c236/index.html). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine dauerhafte Sicherstellung des Arbeitsverhältnisses nach dem Vorliegen der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt nicht mehr als gewährleistet annahm. Eine Erreichung des im Bewilligungsbescheid geregelten Zweckes war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Auch der Vortrag der Klägerin, die Kündigung gehe auf den Wunsch des schwerbehinderten Arbeitnehmers zurück, führt zu keiner anderen Bewertung. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X setzt kein Verschulden voraus.

Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides geregelte Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides begegnet auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten i.S.d § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB X keinen Bedenken. In dem Bewilligungsbescheid war eine ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen, sich im Falle der Gefährdung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder in dem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Integrationsamt in Verbindung zu setzen. Der Klägerin war damit hinreichend vor Augen geführt worden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach § 27 SchwbAV haben würde.

2. Der Beklagte hat auch zu Recht den Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abgeltung des Urlaubsanspruches des schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Ein solcher Anspruch erwächst nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut gewährt der Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015 Zuschüsse i.S.v. § 27 SchwbAV auch für den Fall, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen Krankheit, Kurzarbeit oder Urlaubs nicht arbeitet. Der Fall der Urlaubsabgeltung ist jedoch nicht erfasst. Dies erschließt sich aus dem Sinn und Zweck des Bescheides. Denn die geregelten Zahlungen nach § 27 SchwbAV dienen dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Nach der ordentlichen Kündigung, ist zumindest dann aber der Erhalt des Arbeitsplatzes nicht mehr gewährleistet, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat und diese zudem nicht mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch tritt an die Stelle des Freistellungsanspruchs, da dieser aufgrund der Kündigung unmöglich wird (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07-, juris). Da der Urlaubsabgeltungsanspruch das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kann er vom Bewilligungsbescheid vom 24. April 2015, der mit der Gewährung von Zuschüssen gerade die Sicherung des Arbeitsverhältnisses bezweckt, nicht erfasst sein.

Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Zweckbestimmung der Ausgleichsabgabe gem. § 160 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch i.d.F.v. 1. Januar 2018 (zuvor § 77 Abs. 5 SGB IX), aus welcher die Leistungen nach § 27 SchwbAV erbracht werden. Danach darf die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden, soweit Mittel nicht für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Im Hinblick auf diese Zielrichtung ist es dem Beklagten nicht verwehrt, die Bewilligung von Leistungen an den Arbeitgeber aus der Ausgleichsabgabe von der dauerhaften Sicherung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Arbeitnehmers abhängig zu machen. Sobald die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird, liegt jedoch kein dauerhaft gesicherter Arbeitsplatz mehr vor.

Des Weiteren ist zu beachten, dass Leistungen, die nach § 27 SchwbAV aus der Ausgleichsabgabe nach § 160 Abs. 5 SGB IX i.d.F. 1. Januar 2018 (zuvor § 77 Abs. 5 SGB IX) erbracht werden, nur für außergewöhnliche Belastungen verwandt werden dürfen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entstehen. Der geltend gemachte Ausgleich für den Urlaubsabgeltungsanspruch erfolgt für die Zeit nach der Beschäftigung eines Schwerbehinderten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht jedoch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis eines nicht behinderten Arbeitnehmers beendet wird, bevor dieser seinen Erholungsurlaub nehmen konnte. Es ist daher keine spezifische Belastung auszugleichen, die durch die Behinderung bedingt ist.

Auch die finanziellen Belastungen der Klägerin sind nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie dem schwerbehinderten Arbeitnehmer seit dem 19. Juli 2015 keinen Arbeitslohn mehr zahlte, aber bis zum 1. September 2015 weiterhin die Zuschüsse seitens des Beklagten erhielt.

Schließlich kann die unter dem 3. Dezember 2016 beantragte Erstattung der Aufwendungen für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vorgenommen werden, weil der Bewilligungsbescheid vom 28. April 2015 ab dem 1. September 2016 infolge des Widerrufs keine Rechtskraft mehr entfaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Referenznummer:

R/R8097


Informationsstand: 25.03.2019