Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016 in Höhe von 3.303,30
EUR brutto zu.
Der vormals bestehende Urlaubsanspruch ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz mit Ablauf des 15.03.2018 verfallen, da nach dieser Rechtsprechung die gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung der zuvor genannten Norm 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (
vgl. Bundesarbeitsgericht vom 07.08.2012 -
9 AZR 353/10, NJW 2012, 3529, 3533).
§ 7 Absatz 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Norm unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (
vgl. BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 aaO.,
Rdnr. 32
ff.).
Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.03.2018 entsprechend § 7
Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche fristlose Kündigung des Klägers nicht vor Ablauf des 31.03.2018 beendet wurde. Die streitgegenständliche Kündigung des Klägers ist als außerordentliche Kündigung unwirksam.
Gemäß § 626
Abs. 1
BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (
vgl. BAG v. 16 Dezember 2010 - 2 AZR 485/08, juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt ist, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmer infolge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, seine vertraglich übernommene Arbeit zu verrichten, geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber kann in einem solchen Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Dabei sind beide Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbare Weise aufrecht zu erhalten (
vgl. mwN. Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2018 -
8 AZR 190/17, NJW 2018, 3267, 3269).
Vorliegend scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen arbeitnehmerseitigen Kündigung an der vorzunehmenden Interessenabwägung.
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es ist eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionen sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (
BAG v. 10 Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, 1231, juris). Entsprechendes gilt für die Interessenabwägung im Falle einer vom Arbeitnehmer erklärten außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ein überwiegendes Interesse des Klägers an der sofortigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist nicht gegeben. Zwar besteht auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2018 hinaus der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2016 nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt. In gleicher Weise besteht aber das diametrale finanzielle Interesse der Beklagten daran, dass das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbesteht. Die Beklagte hat selbstverständlich kein Interesse daran, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016 zu zahlen, nachdem dieser es versäumt hat, im laufenden Jahr 2018 fristgerecht zu kündigen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vertragsparteien daran gehalten sind, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten. Der Kläger hatte es vorliegend in der Hand, im Jahre 2018 durch den Ausspruch einer rechtzeitigen ordentlichen Kündigung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall verhältnismäßig kurzen ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ordentlich vor Ablauf des 31.03.2018 zu beenden, um so in den Genuss der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016 zu gelangen. Allein der Umstand, dass der Kläger dies, warum auch immer, versäumte, führt nicht zu der Annahme, dass zu seinen Gunsten ein überwiegendes Interesse an einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Lässt ein Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsfrist verstreichen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf des 31.3. und damit zum Erhalt des Urlausanspruchs aus dem vorletzten Beschäftigungsjahr führen würde, darf sich die Arbeitgeberin, soweit keine weiteren überwiegenden Interessen des Arbeitnehmers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, darauf einrichten, dass die Urlaubsabgeltung nicht mehr für das vorletzte Jahr gezahlt werden muss.
Des Weiteren ist der Ansicht des Klägers nicht zu folgen, wonach die Absicht der Beklagten, an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und dem damit einhergehenden Verfall des Urlaubsanspruchs
bzw. Abgeltungsanspruchs für das Jahr 2016 festzuhalten, eine Benachteiligung des Klägers wegen dessen Behinderung im Sinne der
§ 1,
§ 7 AGG darstelle. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung überhaupt nicht schlechter gestellt wird, als ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Fall. Wäre der Kläger bei genau dem gleichen Sachverhalt lediglich nicht schwerbehindert, so wäre sein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2016 mit dem Verstreichen lassen der ordentlichen Kündigungsfrist vor Ablauf des 31.03.2018 ebenfalls verfallen, da auch für eine dann ausgesprochene außerordentliche Kündigung kein überwiegendes Interesse des Klägers an der sofortigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben wäre.
Dem Kläger geht es mit der streitgegenständlichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung lediglich darum, einen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2016 zu sichern. Das Instrument der außerordentlichen, fristlosen Kündigung entsprechend § 626
Abs. 1
BGB dient aber in keiner Weise einem solchen Interesse. Sinn und Zweck der Norm ist es, unzumutbare Arbeitsverhältnisse fristlos beenden zu können. § 626 garantiert beiden Vertragsparteien das unverzichtbare Recht, sich bei unzumutbarer Belastung vom Dienstverhältnis lösen zu können (
vgl. ErfK/Niemann, 19. Aufl. 2019,
BGB § 626 Rn. 1) Dafür, dass sonstige Tatsachen gegeben sind, die dem Kläger das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen würden, ist weder etwas zu vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einer fristgerechten Beendigung 3.303,30
EUR weniger erhält, als bei einer fristlosen, stellt keine unzumutbarer Belastung für den Kläger dar. Dies insbesondere deshalb nicht, da er es ja durch den Ausspruch einer fristgerechten Kündigung die das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.3.2018 hätte beenden können (
bspw. zum 28.2.2018 oder
ggf. 15.3.2018) in der Hand hatte, diese Rechtsfolge herbeizuführen. Dagegen spricht auch, dass der Kläger seit Beginn seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit im September 2015 bislang weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung erklärte. Gerade bei einer derart kurzen Kündigungsfrist, wie der von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Kündigungsfrist von einem Monat, ist für die erkennende Kammer in keiner Weise ersichtlich, worin das über das finanzielle Interesse hinausgehende berechtigte Interesse des Klägers an der außerordentlichen, fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bestehen soll. Dafür, dass die Beklagte irgendwelche Umstände gesetzt hätte, die dem Kläger die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen würden, ist nichts ersichtlich.
Da die außerordentliche Kündigung schon an der vorzunehmenden Interessenabwägung scheitert, kommt es auf die Frage, ob die Frist des § 626
Abs. 2
BGB einzuhalten ist oder nicht, nicht an.
II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64
Abs. 3
ArbGG sind nicht gegeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46
Abs. 2 Satz 1
ArbGG in Verbindung mit §§ 92
Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 98
ZPO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61
Abs. 1, 46
Abs. 2
S. 1
ArbGG und § 3
ZPO.