1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 4.) nicht berechtigt ist, einen Wahlvorstand für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) zu bestellen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5.) nicht berechtigt ist, Tätigkeiten eines Wählvorstands für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) zu entfalten.
I.
Die Beteiligten 1.) bis 3.) sind Belegschaftsmitglieder des Betriebs B.
bzw. des Betriebsteils W., die aufgrund Feststellung einer Schwerbehinderung durch das zuständige Versorgungsamt
bzw. Feststellung einer Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit wahlberechtigt sind für die Wahlen zur betrieblichen Schwerbehindertenvertretung.
Mit Emailschreiben vom 02.12.2020, gerichtet an alle Betriebsangehörigen, luden die Beteiligten zu 1.) bis 3.) die für die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung berechtigten Belegschaftsmitglieder auf den 15.12.2020, 14 Uhr, im Raum "..." zur "Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes" im förmlichen Verfahren für die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B.
inkl. des Betriebsteils W. (Beteiligte Ziff. 6) ein.
Am 03.12.2020 erfolgten Aushänge dieser Einladung im Betriebsteil W. und am 04.12.2020 erfolgten Aushänge dieser Einladung im Betrieb B..
Mit Emailschreiben vom 14.12.2020 und Aushängen an gleichen Stellen luden die Beteiligten 1.) bis 3.) die Wahlberechtigten auf den 09.02.2021 um 13 Uhr in das Arbeiterzentrum, .... , in B. um.
Bei der Beteiligten Ziff. 6 existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (die Beteiligte Ziff. 4), bestehend, aus der Gesamtvertrauensperson ... mit Dienstsitz im Betrieb R. - und weiteren stellvertretend gewählten Mitgliedern.
Mit Emailschreiben vom 08.12.2020 (13 Uhr) schrieb die Beteiligte zu 4.) alle Wahlberechtigten des Betriebs B. an. In dieser Email teilte die Beteiligte zu 4.) mit, dass die Versammlung, zu welcher die Beteiligten 1.) bis 3.) am 15.12.2020 im Raum "..." eingeladen hatten, "nicht stattfinden würde". Die Gesamtschwerbehindertenvertretung
bzw. Herr ..., selbst werde in seiner Funktion als "Ersatz-Schwerbehindertenvertretung" Anfang des Jahres einen Wahlvorstand benennen, damit dieser "ohne zeitliche Verzögerung die Wahl im förmlichen Wahlverfahren einleiten könne."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2020 wurde die Beteiligte zu 4.) namens und im Auftrage der Beteiligten 1.) bis 3.) unter Fristsetzung zum 29.12.2020 aufgefordert, gegenüber den Wahlberechtigten in angemessener Weise und Form unverzüglich klarzustellen, dass sie von dem Inhalt der Email vom 08.12.2020 Abstand nehme und der Einladung der drei Wahlberechtigten vom 02.12.2020 auf den 09.02.2021, 14 Uhr Folge geleistet werden könne und solle.
Auf dieses anwaltliche Schreiben reagierte die Beteiligte zu 4.) nicht.
Ausweislich des Emailschreibens des Beteiligten zu 5.) vom 12.01.2021, gerichtet an die Belegschaft des Betriebs B. und des Betriebsteils W., "bestellte" die Beteiligte zu 4.) dann den Beteiligten 5.) "zum Wahlvorstand" für die Neuwahlen zur Schwerbehindertenvertretung.
Der Beteiligte 5.) kündigte sodann in einem Emailschreiben vom 15.12.2020 an die Belegschaftsmitglieder an, er werde sich nun "um das weitere Vorgehen in der Wahlangelegenheit kümmern."
Die Wahl der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung, die im Jahr 2018 im Betrieb B. der Beteiligten Ziff. 6 durchgeführt worden war, wurde arbeitgeberseitig mit Erfolg angefochten. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2020 (7 ABN 49/20) am 30.11.2020 (Datum der Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer) über die Zurückweisung der Beschwerden der beschwerdeführenden Schwerbehindertenvertretung gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10.06.2020 (
4 TaBV 5/19) besteht in dem Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) keine Schwerbehindertenvertretung mehr.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bestellung des Beteiligte Ziff. 5 zum Wahlvorstand durch den Beteiligten Ziff. 4 verstoße eklatant gegen die einschlägigen Vorschriften zur Bestellung des Wahlvorstandes. Ein Bestellungsrecht des Beteiligten Ziff. 4 sehe die Rechtsordnung nicht vor. Selbst wenn ein solches Recht in der Literatur für Sonderkonstellationen diskutiert werde, könne es keinesfalls gelten, wenn bereits - wie hier - in einer der
SchwbVWO konformen Weise zur Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen worden sei.
Den Antragstellern sei es nicht zumutbar, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beteiligten Ziff. 4 und 5 erst in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.
Die Antragsteller und Beteiligten 1.) bis 3.) beantragen,
1. festzustellen, dass die Beteiligte zu 4.) nicht berechtigt ist, einen Wahlvorstand für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) zu bestellen,
2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 5.) nicht berechtigt ist, Tätigkeiten eines Wahlvorstands für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) zu entfalten.
hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1. und 2.:
die durch den Beteiligten zu 5.) angekündigte
bzw. eingeleitete Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) abzubrechen,
äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens auch mit dem Hilfsantrag 20a. es der Beteiligten zu 4.) aufzugeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 5.) oder andere Personen als Wahlvorstand zu bezeichnen oder zu bestellen,
b. es dem Beteiligte zu 5.) aufzugeben, es zu unterlassen, Tätigkeiten eines Wahlvorstands zu entfalten.
Die weiteren Beteiligten beantragen die Zurückweisung der Anträge.
Die weiteren Beteiligten führen im Wesentlichen aus, es werde durchaus die Rechtsauffassung vertreten, dass die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Sinne einer Auffangzuständigkeit für die Bestellung des Wahlvorstandes bestehe und demzufolge der Wahlvorstand im vorliegenden Fall ordnungsgemäß gem § 1
Abs. 1
SchwbVWO bestimmt worden sei. Dem stehe die bereits erfolgte Einladung durch die Antragsteller nicht entgegen.
Bei zwei gleichermaßen vertretbaren Rechtsauffassungen zur ordnungsgemäßen Bestellung des Wahlvorstandes könne jedenfalls keine Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes und auch keine Nichtigkeit der durch den Wahlvorstand eingeleiteten und durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung gegeben sein. Ein Eingriff in die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durch eine einstweilige Verfügung sei daher rechtlich nicht zulässig.
Im Übrigen wäre Voraussetzung, dass der Verfügungsanspruch unzweideutig gegeben sei, was im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu vorgelegten Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die Hauptanträge sind zulässig und begründet.
1. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1.) bis 3.) sind antragsbefugt, da sie als Gruppe dreier Wahlberechtigter und Einladender im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO im Falle der Entfaltung einer Tätigkeit des Antragsgegners und Beteiligten zu 5.) als Wahlvorstand in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
bzw. in ihrem Recht auf Einladung zur Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands und damit ihrem Recht auf Einleitung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nach § 1
Abs. 2 Satz 2 SchwbWO unmittelbar betroffen sind.
Nach § 83
Abs. 3
ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem oder den Antragsteller/n auch diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes,
bzw. des
SGB IX ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung ebenfalls in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (st. Rspr.
BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 10).
Neben den hiesigen Antragstellern und Beteiligten 1.) bis 3.) ist die Beteiligte zu 4.) beteiligt, da ihr durch die begehrte gerichtliche Entscheidung (sei es durch entsprechende Feststellung, Gestaltung oder Aufgabe der Unterlassung) verwehrt ist, eigenmächtig einen Wahlvorstand, für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb B. zu bestellen.
Zudem ist der Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5.) - bestehend aus den Personen ..., ... und ... - am Verfahren beteiligt. Die von den Antragstellern erstrebte Entscheidung betrifft unmittelbar seine Existenz und seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte.
Die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Beteiligten, da es nicht um die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder geht, sondern um die Existenz und die Rechte des Gremiums (
BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10, zitiert nach Juris, Rn. 12).
Der Wahlvorstand ist selbst dann am Verfahren beteiligt, wenn seine Bestellung (wie hier) nichtig ist (a.a.O. Rn. 13).
Weiter ist die Arbeitgeberin Beteiligte des Verfahrens, da sie ebenfalls unmittelbar in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen ist - neben dem Umstand, dass die Arbeitgeberin für die im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung entstehenden Anwaltskosten aufzukommen hat.
2. Wie die Antragsteller richtigerweise ausführen, steht dem Arbeitgeber nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (7 ABR 95/08) gegenüber dem Betriebsrat generell kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen zu (Aufgabe von
BAG, Beschluss vom 22.07.1980 - 6 ABR 5/78 - und
BAG, Beschluss vom 12.06.1986 - 6 ABR 67/84). Der Arbeitgeber habe lediglich die Möglichkeit, bei einer groben Pflichtverletzung gemäß
§ 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen oder im Beschlussverfahren die Zulässigkeit einer Maßnahme des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags klären zu lassen.
Im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2014 (7 ABR 36/12) hat der Siebte Senat diese Rechtsprechung erneut bestätigt und diese Konzeption auf andere Konstellationen ausgeweitet. Die Konzeption gelte auch für andere in Betracht kommende betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften und greife auch dann ein, wenn sich Verpflichtungen des Betriebsrats aus Abreden zwischen ihm und dem Arbeitgeber ergäben.
Zwar sehe § 85
Abs. 2
ArbGG unbestritten die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes auch für den Arbeitgeber vor. Daraus folge aber nicht notwendig, dass dem Arbeitgeber auch gerichtlich durchsetzbare Unterlassungsansprüche zur Seite stehen müssten. Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes könne der Arbeitgeber allerdings im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter den Voraussetzungen von § 940
ZPO eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Regelung eines Sachverhalts erwirken, wenn Verstöße des Betriebsrats, gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stünden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 28.05. 2014 - 7 ABR 36/12, wonach kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen gegeben ist) sei auch in Bezug auf die Rechtsverfolgung von Ansprüchen (hier von einer Gruppe von Arbeitnehmern) gegenüber einem Wahlvorstand anzuwenden. Zwar sei auch der Wahlvorstand ein Organ der Betriebsverfassung und damit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig. Anders als die Mitglieder des Organs auf Arbeitgeberseite seien die Mitglieder des Wahlvorstands jedoch nicht in der Lage, die Handlungen des Wahlvorstands so zu steuern, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung rechtlich für die Erfüllung von titulierten Verpflichtungen gegen den Wahlvorstand in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07. 2011, 7 ABR 61/10 Rn. 19, in der es einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Wahlvorstand für zulässig gehalten habe, sei durch die neuere Rechtsprechung desselben Senats vom 28.05.2014 (insoweit) überholt.
Diese Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Unterlassung negiert, ist auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen, da ein Unterlassungstitel gegen die Beteiligten Ziff. 4) und 5) wegen ihrer Vermögenslosigkeit genau wie ein Unterlassungstitel des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat oder anderer betriebsverfassungsrechtlicher Organe oder Gruppen gegen einen Wahlvorstand gar nicht vollstreckbar wäre.
In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung sind daher die Hauptanträge 1. und 2. (Feststellungsanträge) zulässig.
3. Die Anträge der Beteiligten 1.) bis 3.) sind auch begründet.
a. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
§ 1
SchwbVWO regelt die Bestellung des Wahlvorstandes in einem förmlichen Verfahren, welches hier nach
§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX durchzuführen ist.
Einschlägig ist hier § 1
Abs. 2
SchwbVWO, da in dem Betrieb B. (inklusive des Betriebsteils W.) eine Schwerbehindertenvertretung nicht (mehr) vorhanden ist. Nach Satz 1 sind der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende/r demnach in einer Versammlung der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen, den Wahlberechtigten, zu bestellen.
Nach Satz 2 können zur dieser Versammlung drei Wahlberechtigte oder der Betriebsrat einladen.
Die Antragsteller und Beteiligten 1.) bis 3.) haben von diesem Einladungsrecht durch Emailschreiben an die Belegschaft am 02.12.2020
bzw. durch die am 03.12.2020 und am 04.12.2020 erfolgten Aushänge der Einladung Gebrauch gemacht. Die Versammlung soll nun am 09.02.2021 um 13 Uhr stattfinden.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in der Norm nicht genannt. Die Beteiligte zu 4.) ist also nicht einladungsberechtigt.
Ein eigenständiges "Bestellungsrecht" ist für gar kein Gremium vorgesehen.
Befugnisse der GSBV nach
§ 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX die Übernahme der Rechte einer betrieblichen Schwerbehindertenvertretung nach § 1
SchwbVWO weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck ein (dazu Düwell, Zeitschrift für Behindertenrecht Heft 1 aus 2021, von den Bet. Ziff. 1 -3 vorgelegt in Anl. 8 zum Schriftsatz vom 22.01.2021, BI. 100 ff d.A.).
Das Handeln der Beteiligten zu 4.) in Form der "eigenmächtigen Bestellung dreier Personen zum Wahlvorstand" und das Handeln des Beteiligten zu 5.) in Form des "Auftretens als Wahlvorstand und der Entfaltung von Wahl- und Wahlvorbereitungstätigkeiten” verstoßen nach Auffassung der Kammer daher offenkundig und eklatant gegen die Wahlordnung.
In der Literatur wird darüber diskutiert, ob in. der Sonderkonstellation, in welcher keine betriebliche Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist und weder drei Wahlberechtigte, noch Betriebs-/Personalrat oder das Integrationsamt von ihren Einladungsrechten Gebrauch machen, einer Stufenvertretung (Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung) das Recht zustehen könnte, zu einer Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einzuladen (nicht: eigenmächtig einen Wahlvorstand auszusuchen oder zu bestellen;
vgl. Pallien in Neumann, 13. Auflage
SGB IX, § 180 am Ende).
Für eine solche "Auffangzuständigkeit"
bzw. ein solch "erstrecktes Einladungsmandat" ist aber spätestens dann keinerlei Anwendungsbereich mehr gegeben, wenn bereits zuvor drei Wahlberechtigte (oder ein Betriebsrat) aus dem Betrieb, in welchem gewählt werden soll, von ihrem originären Einladungsrecht bereits Gebrauch gemacht haben. Rechtsdogmatisch folgt dies - die Kammer folgt hier ohne Einschränkung der Auffassung der Antragsteller - neben dem Wortlaut der maßgeblichen Wahlvorschrift aus dem Teil 3 des
SGB IX immanenten Prinzips des Vorrangs der (betrieblichen) Selbstorganisation. Könnte in einem solchen Fall die Gesamtschwerbehindertenvertretung zusätzlich zu einer Versammlung laden, stünde ein "Wettlauf von Initiierungshandlungen und zugleich eine Irritation der Wahlberechtigten zu befürchten, so dass eine Pluralität von Einladungen wegen der Grundsätze der obligatorischen Vertretung und Simplizität auszuschließen ist" (
vgl. Sachadae in Dau/Düwell/Joussen,
SGB IX, 5. Auflage 2019 § 1
SchwbVWO Rn. 43). Den wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten würde damit das in § 1
Abs. Satz 2
SchwbVWO eingeräumte Recht der Selbstorganisation genommen, auf einer Wahlversammlung die Personen ihres Vertrauens als Wahlvorstand zu wählen - und dies in Kenntnis davon, dass die Beteiligten 1.) bis 3.) bereits in Anwendung von § 1
Abs. Satz 2
SchwbVWO zur Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands eingeladen haben.
Die Bestellung der Betriebsratsmitglieder zum Wahlvorstand kann allein dazu dienen, die sich bei einer Wahl stellende Vertrauensfrage zu vermeiden. Dieses Vorgehen ist so offensichtlich nicht mit der Wahlordnung und dem Prinzip der Eigenständigkeit der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten vereinbar, dass es nach Auffassung der Kammer zur Nichtigkeit der Wahl führen müsste (dazu
BAG 27.07.2011 - 7 ABR 61/10).
Es bedarf deshalb der deklaratorischen oder gestaltenden Feststellung, dass die Fortführung des rechtswidrig eingeleiteten zweiten Wahlverfahrens beendet werden muss.
b. Auch ein Verfügungsgrund
i.S.d. § 940
ZPO liegt vor.
Den Antragstellern und Beteiligten zu 1.) bis 3.) ist nicht zumutbar, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beteiligten 4.) und 5.) erst in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.
Die parallelen Wahlvorbereitungstätigkeiten der Beteiligten zu 4.) bis 5.) gefährden die auf den 09.02.2021 terminierte Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes, mithin die gesamte Ordnungsgemäßheit des Wahlvorgangs und stellen eine eklatante Wahlbehinderung dar.
III.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 2
Abs. 2 GKG nicht veranlasst