I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 23.02.2011 bei dem Beteiligten zu 9) durchgeführten Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung.
Die Rechte der schwerbehinderten sowie der gleichgestellten Menschen werden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch Vertrauenspersonen wahrgenommen. Auf der Ebene der Mittelbehörden werden in den insgesamt 16 Kommandos und Ämtern der Bundeswehr Bezirksvertrauenspersonen gewählt. Beim Beteiligten zu 9) wird eine Hauptvertrauensperson sowie deren Stellvertreter gewählt, die die Hauptschwerbehindertenvertretung bilden. Wahlberechtigt hierzu sind die insgesamt 16 Bezirksvertrauenspersonen sowie die örtliche Vertrauensperson des Bundesministeriums der Verteidigung. Bei den Beteiligten zu 1) bis 7) handelt es sich um Bezirksvertrauenspersonen. Der Beteiligte zu 8) ist die derzeitige, in der angefochtenen Wahl gewählte Hauptvertrauensperson.
Mit Schreiben vom 07.01.2011 lud die damalige Hauptvertrauensperson sämtliche Bezirksvertretungen sowie die örtliche Vertrauensperson beim Bundesministerium der Verteidigung zu der in der Zeit vom 22.02.2011 bis 25.02.2011 in B stattfindenden Jahresversammlung ein. Im Rahmen dieser Versammlung fand am 23.02.2011 die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung statt. An der Wahl beteiligten sich insgesamt 15 Vertreter der verschiedenen Bezirksschwerbehindertenvertretungen sowie die örtliche Vertrauensperson des Ministeriums. Zusätzlich waren die Herren C und W zugegen. Für den Bereich Sanitätsamt nahm keine Vertrauensperson an der Wahl teil. Nach dem Rücktritt des bisherigen Amtsinhabers und dessen Vertreters hatte bis zum 23.02.2011 dort keine neue Wahl stattgefunden.
Geleitet wurde die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung durch Herrn K, der zu diesem Zeitpunkt kein Amt als Vertrauensperson bekleidete. Die bei der Wahl verwendeten Stimmzettel entsprachen dem Muster, das die Integrationsämter für die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung vorschlagen. Der Beteiligte zu 8) wurde mit 9:7 Stimmen gewählt. Bei der Wahl des Stellvertreters entfielen auf Herrn
Dr. M 14, auf Herrn K 10, auf Frau H 9, auf Frau
Dr. Mi 9, auf den Beteiligten zu 1) 8, auf Herrn Ko 8 und auf Herrn W 7 Stimmen.
Mit der am 12.03.2011 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antragsschrift haben sich die Beteiligten zu 1) bis 7) gegen die Gültigkeit der Wahl gewandt.
Sie haben die Auffassung vertreten, sowohl die Wahl der Hauptvertrauensperson, als auch die der Stellvertreter leide unter schweren Fehlern, die die Nichtigkeit, zumindest aber die Anfechtbarkeit der Wahl begründeten. Die Wahl sei unberechtigterweise im vereinfachten Verfahren durchgeführt worden, obwohl dessen rechtliche Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten und ein Teilnehmer vor der Wahl die Durchführung des förmlichen Verfahrens beantragt hätte. Zu Unrecht sei eine öffentliche Bekanntmachung der Wahl unterblieben. Zudem erwecke die persönliche Einladung einzelner Kandidaten den Eindruck der Wahlmanipulation. Auch durch die fehlende Teilnahme der Bezirksvertretung Sanitätsamt habe ein Wahlberechtigter nicht wählen können. Ein weiterer Fehler bestehe darin, dass der Wahlleiter nicht zum Kreis der Wahlberechtigten gehört und sein Amt daher unbefugt ausgeübt habe. Schließlich sei die Wahl unwirksam, weil die Wahlzettel nicht im Sinne eines "Vier-Augen-Prinzips" kontrolliert worden seien und außerdem zwei der anwesenden Wahlberechtigten trotz bestehender Dienstunfähigkeit gewählt hätten.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben beantragt,
die Wahl zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23.02.2011 für ungültig zu erklären,
die Wahl der insgesamt sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23.02.2011 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 8) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 9) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 8) hat die Auffassung vertreten, die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren sei nicht zu beanstanden, da dessen Voraussetzungen angesichts einer nur entsprechenden Anwendung über
§ 97 Abs. 7 SGB IX einschränkend anzuwenden seien. Hinsichtlich der unterbliebenen Beteiligung der nicht existenten Bezirksschwerbehindertenvertretung Sanitätsamt fehle es bereits an einer Erheblichkeit für das Wahlergebnis. Ebenso wenig habe es einer öffentlichen Bekanntmachung der Wahl bedurft, da das Gesetz eine entsprechende Mitteilung über den Kreis der Wahlberechtigten hinaus nicht vorsehe. Auch die Anwesenheit der Herren W und C sei nicht zu beanstanden. Beide seien auf Wunsch des Beteiligten zu 8) erschienen, um sich als möglicherweise vorgeschlagene Kandidaten vorstellen zu können. Im Übrigen schreibe
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbvWO nicht vor, dass die Person des Wahlleiters aus dem Kreis der Wahlberechtigten stammen müsse. Der Beteiligte zu 8) hat weiter gemeint, das von den Beteiligten zu 1) bis 7) geforderte "Vier-Augen-Prinzip" finde im Gesetz keine Stütze, sei aber im Übrigen durch die Anwesenheit der Wahlhelfer auch gewährleistet worden. Schließlich könne dahinstehen, ob die Vertrauenspersonen H und S im Zeitpunkt der Wahl dienstunfähig gewesen seien. Maßgeblich sei allein, dass sie in der Lage gewesen seien, an den Wahlvorgängen teilzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2011 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen zur Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren hätten vorgelegen. Aufgrund der nach § 97
Abs. 7
SGB IX lediglich entsprechenden Anwendung des
§ 94 Abs. 6 SGB IX komme dem Kriterium der räumlichen Entfernung bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung keine maßgebliche Bedeutung zu. Dabei sei der Amtsinhaber bei der Durchführung der Wahl nicht an einen Antrag auf Durchführung der Wahl im förmlichen Verfahren gebunden. Auch eine allgemeine öffentliche Wahlbekanntmachung sei im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hat weiter erläutert, dass weder die Teilnahme der Herren C und W, noch die Ausübung der Wahlleiterfunktion durch Herrn K zur Anfechtung berechtigten. Auch die fehlende Beteiligung der Bezirksvertrauensperson Sanitätsamt sei unerheblich, da hierdurch das Wahlergebnis nicht entscheidend beeinflusst worden sei. Schließlich sei gleichermaßen unerheblich, ob die wahlberechtigten H und Schulz zum Zeitpunkt der Wahl dienstunfähig gewesen seien, da allein ihre unzweifelhaft bestehende Fähigkeit zur Wahlausübung maßgeblich sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 73
ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen, ihnen am 16.05.2011 zugestellten Beschluss, haben die Beteiligten zu 1) bis 7) am 16.06.2011 Beschwerde eingelegt und haben diese gleichzeitig begründet.
Sie sind der Auffassung, die im Gesetz angeordnete "entsprechende" Anwendung der Wahlvorschriften der Schwerbehindertenvertretung könne nicht dazu führen, dass gesetzliche Erfordernisse für das vereinfachte Wahlverfahren nicht zur Anwendung kämen. Auch bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung gelte, dass sich die Ausnahmeregelung des § 94
Abs. 6 Satz 3
SGB IX nur daraus rechtfertige, dass nur in solchen kleinen Dienststellen, die sich zudem im unmittelbaren Nahbereich befänden, die Wahl ohne die Regelungen des förmlichen Wahlverfahrens durchgeführt werden könnten. Nur in diesem Fall könne auf die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Bekanntgabe der Listen der Wahlberechtigten und Kandidaten verzichtet werden. Das gelte bei der Wahl einer Stufenvertretung gleichermaßen. Gerade bei einer solchen Wahl sei die vorgenannte Information von besonderer Wichtigkeit. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das passive Wahlrecht aller Beschäftigten der Bundeswehr, dessen Bedeutung zuletzt der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung in einer aktuellen Pressemitteilung als das ureigenste Recht eines jeden Bürgers in der Demokratie bezeichnet habe, das insbesondere vielen behinderten Menschen vorenthalten werde. Durch die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften solle lediglich sichergestellt werden, dass entsprechende Wahlen zur Stufenvertretung durchgeführt werden könnten.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) machen weiter geltend, dass vom Beteiligten zu 1) bereits im Mai 2010 die Durchführung eines förmlichen Wahlverfahrens beantragt worden sei.
Ferner meinen die Beteiligten zu 1) bis 7), dass wegen der Bedeutung des passiven Wahlrechts auch bei Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens gleichwohl eine Wahlausschreibung erfolgen müsse. Sie halten im Übrigen die Wahl von Herrn K zum Wahlleiter für unzulässig.
Schließlich sind sie der Auffassung, dass die fehlende Beteiligung einer Vertrauensperson für die Beschäftigten des Sanitätsamts jedenfalls durch dessen Teilnahme am Plenum und an der der Stimmabgabe vorausgehenden Erörterung das Wahlergebnis habe beeinflussen können. Letztlich halten sie auch den Einwand, dass sich insbesondere aus der grafischen Gestaltung der Stimmzettel eine missverständliche Deutung des Abstimmungsergebnisses ergeben habe, weiter aufrecht.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn
die Wahl zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23.02.2011 für ungültig zu erklären,
die Wahl der insgesamt sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23.02.2011 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 8) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 9) stellt keinen Antrag.
Der Beteiligte zu 8) tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die Rügen der Beschwerdeführer für unbegründet. Er meint, die Durchführung der Wahl im sog. vereinfachten Verfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Völlig zu Recht habe das Arbeitsgericht die nur "entsprechende" Anwendung der allgemeinen Wahlvorschriften hervorgehoben. Die Entscheidung über das Wahlverfahren sei von der Hauptschwerbehindertenvertretung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu treffen. Hierzu trägt der Beteiligte zu 8) vor, dass im Vorfeld kein wirksamer Antrag auf Durchführung der Wahl im förmlichen Verfahren gestellt worden sei. Dies gelte insbesondere bezüglich der formlosen, nicht unterschriebenen bloßen Anregung des Beteiligten zu 1), die dieser auf entsprechenden Hinweis nicht weiter verfolgt habe.
Der Beteiligte zu 8) ist weiter der Auffassung, dass das vereinfachte Wahlverfahren seinerseits auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Gleiche gelte für die Wahl von Herrn K zu Wahlleiter, da diese Funktion nicht durch einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ausgeübt werden müsse. Bedenken schieden dabei erst recht aus, weil auch die Beschwerdeführer Herrn K mit gewählt hätten.
Ferner sei die Wahl auch nicht wegen der fehlenden Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung des Sanitätsamts der Bundeswehr ungültig, da dort im Zeitpunkt der Wahl keine Schwerbehindertenvertretung existiert habe. Außerdem habe sich ein möglicher Fehler auch nicht entscheidend im Wahlergebnis auswirken können.
Schließlich seien auch die Wahlzettel nicht zu beanstanden. Das Wahlergebnis sei öffentlich richtig ausgezählt und festgestellt worden und die Wahlzettel selbst seien unmissverständlich gestaltet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87
Abs. 1
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87
Abs. 2
S. 1, 66
Abs. 1
S. 1, 64
Abs. 6
S. 1
ArbGG, 519, 520
ZPO).
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 7) zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die am 23.02.2011 beim Beteiligten zu 9) durchgeführte Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a. Wegen der Ausführungen zu Rechtsweg und Statthaftigkeit der Wahlanfechtung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
b. Nach dem sinngemäß anwendbaren § 25 BPersVG kann die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Danach liegt ein zur Ungültigkeit der Wahl der Hauptvertrauensperson führender Wahlfehler nicht vor. Sämtliche zweitinstanzlich noch seitens der Beteiligten zu 1) bis 7) geltend gemachten Rügen greifen rechtlich nicht durch.
aa. Das gilt zunächst für die Durchführung der Wahl im sog. vereinfachten Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieses Wahlverfahrens haben vorgelegen und die Wahl ist in diesem Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Gemäß § 97
Abs. 3 Satz 2
SGB IX ist bei den obersten Dienstbehörden eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Wahlberechtigt sind dabei die Bezirksschwerbehindertenvertretungen, sofern mindestens zehn solcher Vertretungen existieren. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für die Schwerbehindertenvertretungen in einer mehrstufigen Verwaltung keine Direktwahl durch die schwerbehinderten Menschen, sondern vorrangig eine Wahl durch die Bezirksvertrauenspersonen vorgesehen (
BAG, Beschluss vom 24.05.2006 -
7 ABR 40/05, EzA § 97
SGB IX Nr. 1). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.
Für diese Wahl gelten gemäß § 97
Abs. 7
SGB IX unter anderem die Vorschriften über die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach § 94
Abs. 3 bis 7
SGB IX entsprechend. Der so in Bezug genommene § 94
Abs. 6 Satz 3
SGB IX sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Wahl in einem sog. vereinfachten Wahlverfahren vor. Erforderlich ist hierfür, dass weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen vorhanden sind und dass der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Dabei ist es Sinn und Zweck dieses vereinfachten Verfahrens in seiner unmittelbaren Anwendung auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, dort von komplizierten Verfahrensregelungen abzusehen, wo in einem Betrieb wegen der überschaubaren Anzahl der Wahlberechtigten sowie der Lage des Betriebs und seiner Teile auf das förmliche Wahlverfahren mit der Bestellung eines Wahlvorstands, der Aufstellung einer Wählerliste, der Bekanntmachung eines Wahlausschreibens, der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen
etc. verzichtet werden kann. Es kommt entscheidend darauf an, ob gewährleistet ist, dass die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und die Verständigung der Wahlberechtigten über die Art und Inhalt der Wahl möglich bleibt (
BAG, Beschluss vom 07.04.2004 -
7 ABR 42/03, EzA § 94
SGB IX Nr. 1). Die betrieblichen und die im Betrieb ablaufenden Meinungsprozesse sollen für die Arbeitnehmer überschaubar sein und dadurch eine demokratische Kontrolle des Wahlgeschehens möglich bleiben (Wiegand/Hohmann,
SGB IX, § 94 Rn. 241).
Diese Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das gilt zunächst für den Schwellenwert von 50 Wahlberechtigten. Im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl gehörten dem Bundesministerium der Verteidigung neben der örtlichen Vertrauensperson 16 Bezirksschwerbehindertenvertretungen an. Insgesamt gab es damit 17 Wahlberechtigte.
Das weitere Erfordernis der räumlichen Nähe kommt aufgrund der in § 97
Abs. 7
SGB IX angeordneten lediglich entsprechenden Anwendung des § 94
Abs. 6
SGB IX nicht zum Tragen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt und ausführlich begründet hat, folgt aus der "entsprechenden" Bezugnahme auf die Vorschriften für die Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretung in § 97
Abs. 7
SGB IX, dass diese nicht zwingend wörtlich, sondern insbesondere unter Berücksichtigung von ihrem Sinn und Zweck auf die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung übertragen werden sollen. Danach macht die Anwendung des Kriteriums der räumlichen Nähe auf eine Behörde oder ein Unternehmen mit bundesweiter Dienststellen-
bzw. Betriebsstruktur keinen Sinn. Der von diesem zweiten Kriterium bezweckten Sicherstellung der Information aller Wahlberechtigten über die anstehende Wahl und ihre Durchführung bedarf es bei der Wahl der Hauptvertrauensperson und ihrer Stellvertreter nicht. Denn anders als bei der Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretung handelt es sich hierbei nicht um eine Direktwahl durch die schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern ausschließlich die einzelnen Bezirksvertrauenspersonen sind wahlberechtigt. Diese verfügen aber hinsichtlich der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung über die nötige Sachkunde. Das besondere Schutzbedürfnis des § 94
Abs. 6
SGB IX besteht insofern nicht. Im Gegenteil würde eine wörtliche und nicht sinngemäße Anwendung des § 94
Abs. 6
SGB IX dazu führen, dass jedenfalls bei Unternehmen und Behörden mit einer dem Bundesministerium der Verteidigung vergleichbaren räumlichen Ausdehnung, also einer bundesweiten Organisation, das sinnvolle vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung nicht anwendbar wäre.
Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens scheitert auch nicht an der anderweitig beantragten Durchführung der Wahl im förmlichen Verfahren. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag. Nachdem der Beteiligte zu 8) den Beteiligten zu 1) bezüglich seines mit E-Mail vom 25.05.2010 eingereichten Antrags auf Durchführung des förmlichen Verfahrens mit E-Mail vom 28.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass es insoweit eines schriftlichen Antrags bedürfe, hat dieser nicht geantwortet. Ein solcher Antrag ist nicht erfolgt. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag für den Amtsinhaber auch nicht verbindlich gewesen (
vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Aufl., § 94 Rn. 38). Auch hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen.
Schließlich ist die Wahl im vereinfachten Verfahren auch korrekt durchgeführt worden. Anders als die Beteiligten zu 1) bis 7) meinen muss im vereinfachten Wahlverfahren gerade keine Wahlausschreibung erfolgen. Denn die Vorschriften zur Regelung des vereinfachten Wahlverfahrens in den
§§ 18 ff. SchwbVWO gehen den allgemeinen Form- und Verfahrensvorschriften der
§§ 2 ff. SchwbVWO als speziellere Regelungen vor. Nach diesen Bestimmungen kann gemäß
§ 22 Abs. 3 SchwbVWO die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Rahmen einer Versammlung nach § 97
Abs. 8
SGB IX durchgeführt werden. Genau dies ist vorliegend geschehen. Diese Verfahrensvereinfachungen beeinträchtigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht das passive Wahlrecht. Vielmehr wirkt sich insoweit allein der Charakter der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung als Repräsentantenwahl aus. Letzteres ist aber eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die Wahl der Stufenvertretungen nicht ebenfalls im Wege der Direktwahl auszugestalten. Verstöße gegen höherrangiges Recht sind insoweit nicht ersichtlich. Dementsprechend werden bei der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren diejenigen Beschäftigten, die nicht Mitglieder der Stufenvertretung sind, nicht daran gehindert zu kandidieren, sondern es ist Aufgabe der Bezirksvertrauenspersonen die Wahl in dem von ihnen repräsentierten Bereich bekannt zu machen und
ggf. für Kandidaturen zu werben.
bb. Nicht zu beanstanden ist auch die fehlende Beteiligung einer Vertrauensperson des Sanitätsamts. Zum einen kann - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - der Umstand, dass im Zeitpunkt der Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung im Sanitätsamt noch keine neue Vertrauensperson gewählt worden war, nicht dem Beteiligten zu 8) angelastet werden. Zum anderen fehlt es insoweit jedenfalls an der erforderlichen Relevanz für das Wahlergebnis. Eine Wahlanfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Dafür ist die zahlenmäßige Auswirkung des vermeintlichen Verstoßes im Wahlergebnis maßgeblich (
vgl. BAG, Beschluss vom 24.05.2006 - 7 ABR 40/05, EzA § 97
SGB IX Nr. 1). Eine derartige Relevanz scheidet hier im Hinblick auf das Wahlergebnis von 9:7 Stimmen aus. Mögliche Auswirkungen einer Anwesenheit der Vertrauensperson im Plenum der Wahlversammlung und einer Beteiligung an der dort möglicherweise stattfindenden Diskussion sind demgegenüber irrelevant.
cc. Ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der angefochtenen Wahl führt die Ausübung des Wahlleiteramtes durch Herrn K . Soweit die Beteiligten zu 1) bis 7) geltend machen, der Wahlleiter müsse durch die Wahlversammlung aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt werden, vermag dies nicht zu überzeugen.
§ 20 SchbwVWO bietet hierfür keine Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die erforderliche Unparteilichkeit des Wahlleiters erst Recht bestehen dürfte, wenn er nicht selbst wahlberechtigt ist. Den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und den dort angeführten Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum ist insoweit nichts hinzuzufügen. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, dass Herr K sein Amt nicht sachgerecht ausgeübt hätte, so dass es insoweit bereits an einer Anfechtbarkeit der Wahl mangelt.
dd. Gänzlich unerheblich ist schließlich der weitere Einwand der Beteiligten zu 1) bis 7) aus der grafischen Gestaltung der Stimmzettel habe sich eine missverständliche Deutung des Abstimmungsergebnisses ergeben. Insoweit fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichem substantiierten Sachvortrag.
ee. Die weiteren erstinstanzlich erhobenen Einwände haben die Beschwerdeführer zweitinstanzlich nicht weiterverfolgt.
3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92
Abs. 1 Satz 2, 72
Abs. 2
ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind.