1. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält keine Regelung, die es zulässt, dass Wahlbewerber, die ihre Zustimmung zur Kandidatur zurückziehen, vom Wahlvorstand unter Beibehaltung des Wahlvorschlags im Übrigen gestrichen werden können.
2. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen sieht die Befugnis des Wahlvorstand, einen Bewerber von Wahlvorschlägen zu streichen und den Bewerber damit unberücksichtigt zu lassen, nur in dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO geregelten Ausnahmefall vor.
3. Im Übrigen räumt die Wahlordnung dem Wahlvorstand, wie sich aus den Bestimmung der §§ 7, 8 SchwbVWO ergibt, nur die Befugnis ein, nach entsprechender Prüfung die Gültigkeit eines Wahlvorschlags insgesamt festzustellen und die Bewerber und Bewerberinnen aus diesen gültigen Wahlvorschlägen bekannt zu machen oder aber einen Wahlvorschlag, wenn dieser ungültig ist, insgesamt, d.h. hinsichtlich aller Bewerber unberücksichtigt zu lassen.
4. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 SchwbVWO im Fall eines (unterstellt) wirksamen Widerrufs der Zustimmung zur Kandidatur kommt nicht in Betracht.