II.
Soweit mit dem vorliegenden Antrag aufgrund der Mitteilung (Email) der Beteiligten zu 1. vom 09.12.2014 auch eine Übernahme der anwaltlichen Kosten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren durch die Beteiligte zu 1. begehrt wurde, ist dies nach der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin am 18.08.2016, dass die Kosten übernehmen werden, gegenstandslos; der Antragsteller verfolgt dieses Begehren auch nicht mehr weiter.
Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Wahlschutz gemäß
§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zugunsten des Beamten H. nicht mehr besteht. Ein solcher bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Beteiligten zu 2. und hätte nach dem Vorbringen des Antragstellers bei deren Entscheidung Berücksichtigung finden müssen; zu klären ist in diesem Verfahren die nach dem Vorbringen des Antragstellers auch in weiteren Verfahren relevante Frage, ob die Beteiligte zu 2. ihre Zuständigkeit hätte annehmen müssen.
Der Beschluss einer Einigungsstelle unterliegt gemäß § 83
Abs. 1
Nr. 3,
Abs. 2 BPersVG der gerichtlichen Kontrolle der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen. Der Beschluss hat nicht nur empfehlenden Charakter, sondern ist verbindlich. Schließt sich die Einigungsstelle - wie hier - der Auffassung des Arbeitgebers an, stellt sie gemäß § 29
Abs. 3 Satz 2 PostPersRG im Mitbestimmungsverfahren endgültig fest, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 77
Abs. 2 BPersVG vorliegt. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 29
Abs. 3 Sätze 3 und 4 PostPersRG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat, wenn sich die Einigungsstelle dem Arbeitgeber nicht anschließt. In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium der Finanzen endgültig im Mitbestimmungsverfahren.
Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Beschluss der Einigungsstelle in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist und ob die Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen rechtlichen Entscheidungsprogramms das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt hat. Bei der vorliegenden Entscheidung nach § 29 PostPersRG ist der Einigungsstelle kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Feststellung nach § 29
Abs. 3 Satz 2 Post-PersRG, dass kein Versagungsgrund nach § 77
Abs. 2 BPersVG vorliege, ist eine Rechtsentscheidung. Sie ist fehlerhaft, wenn sie auf einem nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Sachverhalt beruht oder wenn - entgegen der Auffassung der Einigungsstelle - ein Versagungsgrund gemäß § 77
Abs. 2 BPersVG für den Antragsteller vorgelegen hat. Wird der Beschluss der Einigungsstelle vom Gericht für unwirksam erklärt, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersR 2010, 361 = juris (Rdz. 4).
Die Beteiligte zu 2. hat zu Recht ihre Zuständigkeit für Fragen des Wahlschutzes für einen Wahlbewerber für die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - unter Hinweis auf ein eigenes separates Verfahren verneint.
Das folgt bereits daraus, dass der Antragsteller für eine Zustimmung zur Zuweisung eines Wahlbewerbers für die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht zuständig ist.
Der Beamte C. H. war Wahlbewerber für die Wahl zur "stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen"; für solche gilt der Wahlschutz gemäß
§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, so dass das Gremium, das den Wahlschutz zugunsten des Wahlbewerbers wahrnimmt, in einem solchen Fall die nach Maßgabe des § 94
Abs. 1
SGB IX gebildete zuständige Schwerbehindertenvertretung ist. Folgt man den nach § 94
Abs. 6 Satz 2
SGB IX sinngemäß heranzuziehenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 24
Abs. 1 PostPersRG), finden in den Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich dessen Bestimmungen Anwendung, so dass nach
§ 103 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BetrVG jedenfalls eine Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats, in der vorliegenden Konstellation der Schwerbehindertenvertretung, bedarf.
Die Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 1. ist allerdings gar nicht in die Entscheidung über die Zustimmung zur Zuweisung des Beamten H. nach I. eingebunden gewesen; aus einer möglichen Verletzung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung kann der Antragsteller aber keine eigenen Rechte herleiten. Dies gilt auch für die Frage, ob die hier streitige "Zuweisung" gemäß § 4
Abs. 4 PostPersRG überhaupt als eine "Versetzung" im Sinne des § 103
Abs. 3
BetrVG angesehen wird.
Nur die Schwerbehindertenvertretung - und nicht der Antragsteller - ist in einem solchen Falle eines Wahlbewerbers für die Wahl zur "stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen" zu beteiligen. Wenn diese die Zustimmung zu einer "Zuweisung" versagen würde, müsste das Verfahren des § 103
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 2
BetrVG vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgeführt werden.
Auch wenn der Wahlschutz zugunsten des Beamten H. gemäß § 94
Abs. 6
SGB IX als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77
Abs. 2
Nr. 1 BPersVG ("Verstoß gegen ein Gesetz") angesehen werden könnte, liegt dies außerhalb des dem Antragsteller insoweit eröffneten Mitbestimmungsprogramms.
Ohne dass es nach dem Vorstehenden entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle auch nicht darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller einen möglicherweise nicht beachteten Wahlschutz rügen könnte. Auch wenn dies als beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund angesehen würde, fehlte es offenkundig an einer Zuständigkeit der Einigungsstelle, weil im Falle der versagten Zustimmung zu einer Zuweisung eines Wahlbewerbers - oder sonst dem Schutz der §§ 103
BetrVG, 47 BPersVG unterfallenden Personen - das Verfahren nach § 103
Abs. 2
BetrVG bzw. § 47
Abs. 1 Satz 2 BPersVG einzuleiten wäre; eine Kompetenz der Einigungsstelle besteht in einem solchen Falle nicht;
vgl. auch
VG Köln (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen), Beschluss vom 24.02.2014 - 33 K 1513/13.PVB -, juris (Rdz. 22
ff.).
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.