Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 - 3 BV 3a/17 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung.
Die Beteiligte zu 1. (Antragstellerin) betreibt mehrere Fachkliniken in B.
S. Sie und sechs weitere Gesellschaften (Beteiligte zu 3. - 8.) bilden eine Unternehmensgruppe. Ob die Gruppe die Anforderungen an einen Konzern im Sinne des § 18
Abs. 1 AktG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten im zweiten Rechtszug streitig geworden.
Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 3. - 8. unterhalten jeweils einen Betrieb. Bei der Antragstellerin und den Beteiligten zu 3. - 5. sind Betriebsräte gewählt, bei den Beteiligten zu 6. - 8. nicht. Gesamtbetriebsräte oder ein Konzernbetriebsrat bestehen nicht.
Bei der Antragstellerin sind rund 60 Schwerbehinderte
bzw. Gleichgestellte beschäftigt. Am 28.10.2014 wurde Frau Ch. Sch. zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Betrieb der Antragstellerin gewählt. Neben dieser Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 9.) sind auch bei den Beteiligten zu 3. und 4. Schwerbehindertenvertretungen gewählt (Beteiligte zu 10. und 11.). Bei der Beteiligten zu 4. fand die Wahl am 21.06.2017 statt.
Mit Schreiben vom 21.02.2017 (Anlage Ast 2 = Bl. 5a der Akte) teilte Frau Sch. der Antragstellerin mit, auf der Versammlung der Schwerbehindertenvertretungen der Antragstellerin sowie der Beteiligten zu 3. hätten diese beiden Schwerbehindertenvertretungen sich gemäß
§ 22 Abs. 2 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) über die Konzernschwerbehindertenvertretung geeinigt und damit die Beteiligte zu 2. errichtet. Frau Sch. sei zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dieser Vertretung bestimmt worden.
Die Antragstellerin hat mit am 06.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag Feststellung begehrt, dass die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Hintergrund der Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung sei, dass Frau Sch. vollständig für die Tätigkeit als Vertrauensperson freigestellt werden wolle. Die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung setze aber zwingend das Bestehen eines Konzernbetriebsrates voraus. Die Wahl sei auch deshalb unwirksam, weil
§ 2 Abs. 4 SchwbVWO nicht beachtet worden sei. Betriebsrat und Arbeitgeberin hätten nicht erörtert, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung zu wählen seien.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 2.) vom 20.02.2017 unwirksam ist.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass
§ 97 Abs. 2 S. 1 SGB IX (seit 01.01.2018:
§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) bei Bestehen eines Konzernbetriebsrats dazu verpflichte, eine Konzernschwerbehindertenvertretung zu wählen; wenn ein Konzern existiere, jedoch kein Konzernbetriebsrat, es aber genügend Wahlberechtigte
bzw. Schwerbehindertenvertretungen gebe, müsse zwar keine, es könne aber eine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden. Entscheidend sei nicht die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation der Beschäftigten im Betrieb. Die Regelungen für die Errichtung von Schwerbehindertenvertretungen bestünden unabhängig hiervon und gingen über die Repräsentationsstruktur der Betriebs- und Dienststellenverfassung hinaus. Die Schwerbehindertenvertretung sei eine rechtlich vom Betriebs- und Personalrat unabhängige Sondervertretung, die unstreitig auch gebildet werden könne, wenn es einen Betriebs- oder Personalrat nicht gebe. Wenn hinreichend viele Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben eines Konzerns existierten, entschieden sie, ob sie eine Repräsentation der Schwerbehindertenvertretung auf Konzernebene schaffen wollten. Dabei hingen sie nicht vom Willen der Betriebsratsgremien ab, einen Konzernbetriebsrat zu errichten oder nicht.
Die Beteiligte zu 2. hat gemeint, ein Verstoß gegen § 2
Abs. 4
SchwbVWO führe nicht zur Unwirksamkeit der Wahl, denn es handele sich um eine bloße Ordnungsvorschrift.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Die Voraussetzungen für die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung lägen nicht vor. In der Unternehmensgruppe der Beteiligten zu 1. gebe es keinen Konzernbetriebsrat. Auch Gesamtschwerbehindertenvertretungen, die nach dem Wortlaut des § 97
Abs. 2
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 2
SGB IX) die Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, existierten nicht. Zwar könne eine Schwerbehindertenvertretung gemäß
§ 94 SGB IX (jetzt
§ 177 SGB IX) in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Menschen unabhängig davon gewählt werden, ob ein örtlicher Betriebsrat besteht. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 97
SGB IX (jetzt § 180
SGB IX) folge aber, dass eine übergeordnete Schwerbehindertenvertretung nur dann errichtet werden kann, wenn es Gesamt- oder Konzernbetriebsräte gibt. Auch dort, wo Schwerbehindertenvertretungen fehlten, seien die schwerbehinderten Menschen nicht schutzlos, sondern würden durch den jeweiligen Betriebsrat hinsichtlich ihrer besonderen Belange vertreten.
Gegen den ihr am 11.07.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 2. am 03.08.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 07.09.2017 begründet.
Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob eine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, wenn kein Konzernbetriebsrat besteht, zu Unrecht verneint. Die Konzernschwerbehindertenvertretung könne in einem Konzern schon dann errichtet werden, wenn es genügend Wahlberechtigte
bzw. Schwerbehindertenvertretungen gebe. Sonst hätten es die Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte in der Hand, ob sie durch die Errichtung eines Gesamt-
bzw. Konzernbetriebsrats die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung ermöglichen oder nicht. Das widerspreche der Repräsentationssystematik für die Bildung der Schwerbehindertenvertretungen und führe zu Vertretungslücken. Beteiligungsmöglichkeiten der Schwerbehinderten dürften nicht davon abhängen, ob andere Mitarbeiter (Betriebsräte) von ihren Rechten Gebrauch machen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 - 3 BV 3 a/17 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und betont nochmals, dass die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung wegen Fehlens eines Konzernbetriebsrats unwirksam sei. Der Wortlaut des § 97
Abs. 2
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 2
SGB IX) sei eindeutig. Anhaltspunkte für eine Gesetzeslücke fehlten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist nach § 87
Abs. 1
ArbGG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden,
§§ 87 Abs. 2,
66 Abs. 1,
89 Abs. 2 BetrVG.
B. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 2. zu Recht entsprochen. Der Antrag ist zulässig und begründet.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO .
Die Antragstellerin will nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag und ihren mündlichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung festgestellt wissen, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 20.02.2017 unwirksam ist. Sie wendet sich nicht speziell gegen die Wahl von Frau Sch. als Vertrauensfrau
bzw. Frau H. und Frau G. als stellvertretende Mitglieder des Gremiums, sondern gegen die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung an sich. Denn die Antragstellerin vertritt in beiden Rechtszügen die Auffassung, die Voraussetzungen für die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung hätten nicht vorgelegen. Die Wahl sei zu Unrecht erfolgt und daher unwirksam.
II. In der Beschwerdeinstanz sind die Beteiligten zu 3.- 11. beteiligt worden. Weitere Stellen waren nicht zu beteiligen.
1. Nach § 83
Abs. 3
ArbGG haben im Beschlussverfahren u.a. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist.
2. Die Beteiligten zu 3. - 11. waren anzuhören. Von der Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl hängt ab, ob die Antragstellerin sowie die zu 3. - 8. beteiligten Unternehmen als Arbeitgeberinnen Beteiligungsrechte der Beteiligten zu 2. zu beachten haben. Von der Entscheidung sind auch die bei den zu 1., 3. und 4. beteiligten Unternehmen gewählten Schwerbehindertenvertretungen betroffen, denn ihre Befugnis, eine Konzernschwerbehindertenvertretung zu wählen soll geklärt werden.
Die bei der Antragstellerin und bei den Beteiligten 3. - 5. gewählten Betriebsräte sind hingegen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung begründet im Verhältnis zu ihnen keine Rechte oder Pflichten. Gemäß
§ 59a BetrVG kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen, nicht aber an denen der Betriebsräte. An den Sitzungen des Betriebsrats darf gemäß
§ 32 BetrVG die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
III. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung vom 20.02.2017 ist unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin und die Beteiligten zu 3. - 8. überhaupt einen Konzern
i.S.v. § 18
Abs. 1 AktG bilden, was die Antragstellerin erstmals in der Beschwerdeverhandlung bestritten hat. Denn eine weitere Voraussetzung für die Errichtung eines solchen Gremiums lag nicht vor.
1. Nach § 97
Abs. 2 Satz 1
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 2
SGB IX) wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn nach den
§§ 54 ff. BetrVG ein Konzernbetriebsrat gebildet wurde. Soweit ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb besteht und für diesen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist diese nach § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 2 Satz 2
SGB IX) wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wahlberechtigt zur Konzernschwerbehindertenvertretung. Satz 2 der Vorschrift regelt also einen Sonderfall des Wahlrechts der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung; eine gesonderte Gesamtschwerbehindertenvertretung muss in diesem Fall nicht gewählt werden (Esser/Isenhardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX § 180 Rn. 9).
2. Die Beteiligten zu 9. und 10. waren zwar grundsätzliche wahlberechtigt iSv. § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 2 Satz 2
SGB IX). Denn sie waren als Schwerbehindertenvertretungen im jeweils einzigen Betrieb eines Unternehmens gewählt. Sie durften aber keine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, weil es zum Zeitpunkt der Wahl keinen Konzernbetriebsrat gab und damit eine wesentliche Errichtungsvoraussetzung für eine Konzernschwerbehindertenvertretung fehlte.
a) Das
SGB IX erhebt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl in § 97
Abs. 2 als auch nunmehr in § 180
Abs. 2 das Bestehen eines Konzernbetriebsrats zur Voraussetzung für die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung. Das verdeutlichen die Worte "Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, ...". Dieser Halbsatz hat Tatbestandsfunktion. Die Worte führen zur Rechtsfolge, die lautet: (dann) "wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung". Die Verknüpfung der Rechtsfolge - Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung - mit der Errichtungsvoraussetzung - errichteter Konzernbetriebsrat - ist nach Auffassung der Beschwerdekammer eindeutig.
b) An diesem aus dem Wortlaut gewonnenen Ergebnis ändert nichts, dass die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung durch die einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen oder Schwerbehindertenvertretungen iSv.
Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift verpflichtend ist, wenn ein Konzernbetriebsrat besteht (so auch Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 12). Gleiches gilt für die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Die entsprechenden Schwerbehindertenvertretungen sind in diesen Fällen zu errichten. Sie bleiben auch bestehen, wenn Konzernbetriebsrat
bzw. Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit nicht amtieren oder ihre Amtstätigkeit einstellen (Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 7).
Das ändert aber nichts daran, dass die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung
bzw. Gesamtschwerbehindertenvertretung davon abhängt, dass die korrespondierenden betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen zum Zeitpunkt der Wahl der Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung existieren. Falls nicht, ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung ebenso ausgeschlossen, wie die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung (so auch Esser/Isenhardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 180
SGB IX Rn.7, 10; Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 6).
c) Die Systematik der Vorschrift und ihr Zweck unterstützen diese Sichtweise. § 97
Abs. 1 und 2
SGB IX (jetzt § 180
Abs. 1 und 2
SGB IX) streben einen grundsätzlichen Gleichklang zwischen den übergreifenden Vertretungen der Betriebsverfassung und der Personalvertretung einerseits und den eigenständigen Interessenvertretungen der schwerbehinderten Menschen andererseits an. Daraus wird deutlich, dass die Konzernschwerbehindertenvertretung das Pendent zum Konzernbetriebsrat ist. Das zeigt im Übrigen auch
§ 59a BetrVG, der bestimmt, dass die Konzernschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen darf, während die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach
§ 52 BetrVG an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilnehmen kann.
d) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Gesetzgeber die Errichtung von Schwerbehindertenvertretungen auf betrieblicher Ebene gerade nicht an das Bestehen eines Betriebs- oder Personalrats geknüpft hat (
vgl. § 94
SGB IX, jetzt § 177
SGB IX). Auf der Unternehmens- und Konzernebene hat er nur drei Paragrafen weiter einen anderen Weg gewählt. Diese unterschiedliche Systematik deutet auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hin.
e) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung an das Bestehen eines Konzernbetriebsrats zu knüpfen, ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat im Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 an den Errichtungsvoraussetzungen nichts geändert.
C. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Insbesondere fehlt es angesichts des klaren Wortlauts an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.